Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161801/8/Ki/Da

Linz, 17.01.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, L, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. C H, R, D, vom 16.11.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.10.2006, VerkR96-1266-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.1.2007 zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 5 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Hinsichtlich Faktum 4 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Bezüglich der Fakten 1, 2, 3 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Bezüglich Faktum 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 3 bzw. 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw. 66 Abs.1 VStG.

 


 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat datiert mit 31.10.2006 unter VerkR96-1266-2006 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

1.  Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW RI- nicht dafür Sorge getragen, dass der  Zustand  bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A Z gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde
festgestellt, dass bei der Wirkung der Betriebsbremse ein sehr schwerer Mangel vorlag.

2.      Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW RI- nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A Z gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde
festgestellt, dass bei der Wirkung/Wirksamkeit der Feststellbremse Gefahr in Verzug vorlag.

3.             Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW RI- nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des  Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A Z gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde
festgestellt, dass die Bremstrommeln/-scheiben vorne stark eingelaufen und rechts angerostet waren.

4.       Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW RI- nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A Z gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der linke innere Reifen auf der zweiten Achse in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies.

5.               Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW RI- nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn A Z gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrtschreiber/Kontrollgerät des angeführten Fahrzeuges die Plombierung fehlte.

Dies ist am 25.10.2005 Uhr um 10:45 Uhr in Kematen am Innbach auf der A8 Innkreisautobahn bei km 24,900, im Zuge einer Fahrzeugkontrolle festgestellt worden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm. § 6 Abs. 1 KFG 1967

2.   § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm. § 6 Abs. 1 KFG 1967

3.       § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm. § 6 Abs. 1 KFG 1967

4.   § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm. § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 4 KDV

5.       § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm. § 24 Abs. 6 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                           Falls diese uneinbringlich       Freiheitsstrafe von   gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 Euro zu 1.       42 Stunden                                                § 134 Abs. 1 KFG 1967

50,00 Euro zu. 2.         21 Stunden                                                § 134 Abs.1 KFG 1967

50,00 Euro zu 3.          21 Stunden                                                § 134 Abs.1 KFG 1967

80,00 Euro zu 4.          33 Stunden                                                § 134 Abs.1 KFG 1967

80,00 Euro zu 5.          33 Stunden                                                § 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396,00 Euro.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16.11.2006 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Fahrzeug ca. 1/2 Stunde vor dem Vorfall zur Kontrolle in einer KFZ-Werkstätte gewesen sei. Der zuständige LKW-Meister habe eine Probefahrt durchgeführt und das Fahrzeug dann übergeben. Der KFZ-Meister habe lediglich erklärt, dass die Bremsen etwas einseitig ziehen würden, was sich aber nach einigen gefahrenen Kilometern geben werde. Der Berufungswerber habe sich auf Grund dieser Mitteilung darauf verlassen können, dass das Fahrzeug verkehrszuverlässig gewesen sei. Die Mängel seien für ihn als Zulassungsbesitzer nicht erkennbar gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.1.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teil. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte Herr Ing. R K (Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung). Als Zeuge wurde der KFZ-Meister M Z einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 1.11.2005 zu Grunde. Die gegenständlichen Mängel wurden anlässlich einer Teiluntersuchung gem. § 58 KFG 1967 vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. R K, festgestellt.

 

Konkret wurden folgende Mängel festgestellt:

 

1.1.14        Bremstrommeln/-scheiben                              schwerer Mangel    

                   Bemerkung: vorne stark eingelaufen und

                   rechts angerostet

1.2.1          Betriebsbremse Wirkung                                Gefahr im Verzug     erkennbar

1.4.1          Feststellbremse Wirkung/Wirksamkeit          schwerer Mangel

5.2.2          Bereifung                                                           schwerer Mangel     erkennbar

                   Bemerkung: 2. Achse links innen zu

                   geringe Profiltiefe 1,0 mm

7.9              Fahrtschreiber/Kontrollgerät

                   Vorhandensein/Verplombung                         schwerer Mangel

                   Bemerkung: Verplombung fehlt

 

Gewichte/Bremswerte:             Betriebsbremse                        Feststellbremse

Achse                                         Li Wirkung (kN) Re                   Li Wirkung (kN) Re

1                                                  8,00       0,00                              5,00       10,00

2                                                  3,30       5,80

 

Abschließend wurde ausgeführt, dass bei der Teiluntersuchung des Fahrzeugs gem. § 58 KFG 1967 Gefahr im Verzug festgestellt wurde.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der verkehrstechnische Amtssachverständige die festgestellten Mängel, wobei er jedoch ausdrücklich feststellte, dass der Mangel bezüglich Feststellbremse bzw. starken Einlaufens und Anrostens der Bremsscheiben dem Lenker nicht auffallen musste. Erkennbar wäre die mangelhafte Wirkung der Betriebsbremse gewesen, zumal an der 1. Achse rechts keine Bremswirkung mehr festgestellt werden konnte, dies hätte dem Lenker jedenfalls auffallen müssen.

 

Bezüglich fehlender Verplombung vermeinte der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass die Plombe möglicherweise im Zuge einer zuvor durchgeführten Kupplungsreparatur seitens der Werkstätte abgenommen worden sein könnte.

 

Der als Zeuge einvernommene KFZ-Meister bestätigte, dass vor dem Vorfall das Fahrzeug der Werkstätte zwecks einer Kupplungsreparatur übergeben wurde, im Zuge der Kupplungsreparatur wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, die Plombe des Fahrtenschreibers bzw. Kontrollgerätes zu entfernen, möglicherweise sei diese nachher nicht mehr angebracht worden. Er habe eine Probefahrt durchgeführt, sich naturgemäß aber auf die durchgeführten Reparaturarbeiten konzentriert. Es sei ihm aufgefallen, dass die Bremse etwas einseitig ziehe, dies habe er dem Zulassungsbesitzer auch mitgeteilt. Ob er allerdings tatsächlich auch erwähnt hat, dass sich dies nach mehreren Kilometern Fahrt wieder einrichten würde, daran könne er sich nicht erinnern. Sicher hätte er aber einen Vermerk vorgenommen, wenn er den gravierenden Mangel festgestellt hätte bzw. in diesem Fall Herr S auf die Herausgabe des Fahrzeuges beharrt hätte. Bezüglich Feststellbremse und Bereifung habe er keine Kontrollen vorgenommen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängerschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln udgl. versehen sein.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV 1967 muss die Profiltiefe im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, am gesamten Umfang mind. 1,6 mm betragen.

 

Diesbezüglich (Faktum 4) hat das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ergeben und es wurde letztlich vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens einerseits und unter Berücksichtigung der durch den Mangel erfolgten Gefährdung der Verkehrssicherheit erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass entsprechend den Kriterien des § 19 VStG von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt, erschwerend sind einschlägige Verwaltungsübertretungen zu werten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass der Berufungswerber bezüglich Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, diesbezüglich war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

 

I.6.2. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

....

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Berufungswerber zwar vorgeworfen, dass bei der Wirkung der Betriebsbremse ein sehr schwerer Mangel vorlag bzw. dass bei der Wirkung/Wirksamkeit der Feststellbremse Gefahr im Verzug vorlag, es wurde jedoch, obwohl die Mängel sowohl im Protokoll über die Teiluntersuchung als auch in der Anzeige der Autobahninspektion Wels korrekt konkretisiert wurden, diese im Spruch des Straferkenntnisses (wie auch bereits zuvor in der Strafverfügung) nicht angeführt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint, dass somit die Taten nicht entsprechend dem Gebot des § 44a VStG konkretisiert wurden und nunmehr bezüglich der fehlenden wesentlichen Tatbestandsmerkmale Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Darüber hinaus hat das durchgeführte Berufungsverfahren ergeben, dass die Mängel hinsichtlich Feststellbremse (Faktum 2) bzw. der Bremsscheiben (Faktum 3) dem Lenker nicht unbedingt hätten auffallen müssen bzw. eine entsprechende Kontrolle nicht zumutbar gewesen wäre. Derartige Mängel würden nur im Zuge einer Überprüfung durch eine Werkstätte festgestellt werden können. Es sind im vorliegenden konkreten Falle keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen lassen, dass dem Zulassungsbesitzer diese Mängel hätten auffallen müssen, weshalb in diesen Punkten keine Verwaltungsübertretung festgestellt wird.

 

Weiters kann nicht erwiesen werden, dass der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die Plombierung beim Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät gefehlt hat. Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt, dass ein Fehlen einer Plombierung einem Lenker nicht unbedingt auffallen musste. Darüber hinaus wurde im Zuge einer Reparatur der Kupplung des Fahrzeuges vor dem Vorfall die Plombe entfernt und es wurde vom als Zeugen beigezogenen KFZ-Meister nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise diese Plombe versehentlich nicht mehr angebracht wurde. Die diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann daher dem Berufungswerber nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb, jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo", auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

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