Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161804/5/Sch/Hu

Linz, 08.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H vom 21.11.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.11.2006, Zl. VerkR96-21139-2006,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom  13.11.2006, VerkR96-21139-2006, den Einspruch der Frau S H, M, S, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.10.2006, VerkR96-21139-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung ist laut Postrückschein nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 23. und 24.10.2006 beim Postamt bzw. bei der Postfiliale 4582 Spital/Pyhrn hinterlegt worden. Ausgehend von einer ordnungsgemäßen Zustellung wäre die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist mit 7.11.2006 abgelaufen. Der Einspruch wurde laut Aktenlage erst am 9.11.2006 eingebracht. Die Erstbehörde hat den erwähnten Einspruch mittels des angefochtenen Bescheides – ohne Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör – aus diesem Grund zurückgewiesen.

 

Der im Hinblick auf die Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Zusammenhang mit Hinterlegungen erforderlich gewesene Verfahrensschritt wurde daher von der Berufungsbehörde nachgeholt. Die Berufungswerberin hat demnach glaubhaft gemacht, dass sie seit 16.10.2006 ihren Hauptwohnsitz in L, L, hat, da sie Studentin an der Universität Linz sei. Aus diesem Grund halte sie sich während der Woche, als von Sonntag Abend bis Freitag Abend, in L auf. Dieser Umstand und auch das Vorbringen, dass die Berufungswerberin die beeinspruchte Strafverfügung erst am 30.10.2006 beheben konnte, wurde durch eine entsprechende Bestätigung ihrer Eltern untermauert.

 

Ausgehend hievon ist die Annahme schlüssig, dass die Berufungswerberin konkret am 27.10.2006 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und die Behebung der Strafverfügung am 30., also dem darauffolgenden Montag, vorgenommen hat.

 

Aufgrund der Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz, dass im Falle einer Ortsabwesenheit die Wirkung der Zustellung eines hinterlegten behördlichen Schriftstückes erst mit dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle eintritt, war hier für den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist nicht der 24.10.2006 relevant, sondern (frühestens, wenn eine Behebung an diesem Tag überhaupt aufgrund der geöffneten Postfiliale möglich war) der 28.10.2006. Der am 9.11.2006 eingebrachte Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen.

 

Die Strafverfügung ist sohin ex lege im angefochtenen  Umfang – das war die Höhe der verhängten Geldstrafe – außer Kraft getreten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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