Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161806/6/Br/Ps

Linz, 30.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn E L K, geb., B, L, gegen den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2006, VerkR96-14586-2006/U, nach der am 19. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird zu Punkt 2. im Schuldspruch keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage ermäßigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich im Punkt 2. auf 140 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt der Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach

1. § 1 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG u. 2. § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1. 727,-- Euro und 2. 2.200,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1. 10 Tage u. 2. 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"Sie haben am 07.07.2006 um 01.35 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding auf der B 139, von Pasching kommend in Richtung Linz bis zur Kreuzung der B 139 mit der Wegscheiderstraße, Höhe Strkm. 2,210, das KFZ, pol.KZ., gelenkt, wobei Sie

1. unzulässigerweise ein KFZ ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt haben, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.01.2005, ZI. VerkR21-670-2004/LL, entzogen worden ist und

2. sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 07.07.2006 um 01.35 Uhr in der Wegscheiderstraße in Leonding (Anhalteort), eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert haben."

 

1.1. Der Schuldspruch wurde hier auf die Anzeige der PI Leonding vom 9.7.2006 gestützt. Der Berufungswerber wirkte im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit, indem er weder den Ladungsbescheid vom 3.8.2006 noch jenen vom 9.10.2006 befolgte. Die Behörde erster Instanz legte der Strafzumessung, mangels Mitwirkung in bloßer Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers keine außergewöhnlichen Umstände zu Grunde. Rechtlich wurde auf den Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO von 1.162 bis 5.813 Euro verwiesen. Straferschwerend wurden Vorstrafen gewertet.

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet sich der Berufungswerber gegen den Schuldspruch im Punkt 2. des Straferkenntnisses und vermeint im Ergebnis von einem Alkotest sei keine Rede gewesen. Es wären etwa acht Polizisten anwesend gewesen und er habe erklärt keinen Alkohol getrunken, sondern lediglich näher bezeichnete Medikamente eingenommen zu haben. Eingeräumt wird die vielleicht unsichere Lenkweise des Fahrzeuges wegen der bestehenden Nachtblindheit. Ebenso sei er nicht alkoholisiert gewesen und sein Pensionsvorschuss betrage nur 700 Euro.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der einschreitende Polizeibeamte Insp. T K zeugenschaftlich zum Verlauf der Amtshandlung befragt. Auch der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz wurde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigt.

Ergänzend eingeholt wurde ein Auszug aus der Verwaltungsstrafkartei.

 

3.1. Da im Punkt 2. eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG erforderlich.

Hinsichtlich der zu Punkt 1. auf die Strafe eingeschränkte Berufung ergeht durch das zuständige Einzelmitglied unter VwSen-161805 ein gesonderter Berufungsbescheid (Erkenntnis). 

 

4. Unbestritten ist die Lenkeigenschaft. Vom Berufungswerber wird jedoch mit Entschiedenheit in Abrede gestellt, zu einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt aufgefordert worden zu sein. Wohl habe er im Zuge der Anhaltung beim K eingestanden, zwei Seidel Bier konsumiert zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Berufungsvorbringen, worin von keinem Alkoholkonsum vor Fahrtantritt die Rede ist. Gelenkt habe er das Fahrzeug, weil er in dessen Kofferraum Gegenstände verwahrt hatte, welche er nicht auf dem Parkplatz bzw. in seinem dort abgestellt gewesenen Pkw in T zurücklassen habe wollen. 

Die offenbar zur Anhaltung führende auffällig langsame Fahrweise sei mit seiner Nachtblindheit zu erklären. Der Fahrzeugschlüssel sei ihm bei der Amtshandlung abgenommen worden.

Der Meldungsleger gab demgegenüber an, dass beim Berufungswerber Symptome einer erheblichen Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen seien. Schon die bis zur Anhaltung sehr auffällige Fahrweise, welche insbesondere durch ein sehr knappes Heranfahren an das Dienstfahrzeug unmittelbar vor der Anhaltung augenfällig geworden sei und folglich die zusätzlich festgestellte Symptomatik (Alkoholgeruch) und überhaupt das Verhalten des Berufungswerbers bei der Amtshandlung habe auf dessen Alkoholisierung hingedeutet. So beschreibt der Meldungsleger eine augenscheinliche Verlangsamung des Berufungswerbers, welche dazu geführt habe, dass der Aufforderung zum Abstellen des Fahrzeugmotors erst mit erheblicher Verspätung nachgekommen worden sei. Während der Amtshandlung habe dieser sogar das Fahrzeug wieder zu starten versucht. Der Berufungswerber habe selbst einen Konsum von fünf Seidel Bier eingestanden. Aus diesem Grunde sei von ihm eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen worden. In der Folge habe der Berufungswerber mit der Hand auf den im Streifenfahrzeug der PI Hörsching mitgeführten Alkomaten gedeutet und sinngemäß vermeint, dass der Alkomat sowieso nicht richtig funktionieren würde. Damit habe der Berufungswerber offenbar die Verweigerung der Atemluftuntersuchung zu begründen versucht.

Die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates folgt den Angaben des Meldungslegers insofern, als die gesamte und über weite Teile unstrittige Verlaufsschilderung der Amtshandlung keinen Zweifel am Vorliegen einer sogenannten Standardsituation zur Aufforderung zur Atemluftuntersuchung zulässt. Mit Blick darauf erweist sich die Darstellung des Meldungslegers als glaubwürdig und schlüssig. Geradezu absurd wäre es im Gegensatz, wenn hier trotz der sich schwierig gestaltenden Anhaltung des ohne Lenkberechtigung fahrenden und sogar selbst einen Alkoholkonsum einräumenden Berufungswerbers, dieser nicht zum Alkotest aufgefordert worden wäre. Nicht zuletzt kann als weitere Logik einer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung die selbst vom Berufungswerber bestätigte Abnahme des Fahrzeugschlüssels gesehen werden.

Die Angaben des Zeugen erschienen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdig und stehen mit der Praxisnähe solcher Amtshandlungen in Einklang. Kein wie immer gearteter Grund für eine allenfalls irrtümliche oder gar wahrheitswidrigen Behauptung dieser Tatsache konnte im Beweisverfahren gefunden werden. Wie aus der Anzeige hervorgeht, befanden sich mehrere Polizeibeamte vor Ort, sodass hier mit Blick auf das Erscheinungsbild des Berufungswerbers in Verbindung mit seinem auffälligen Fahrverhalten die Aufforderung zum Alkotest geradezu als eine zwingende Folge des vom Berufungswerber unstrittig gebotenen Erscheinungsbildes zu erachten ist. 

Wenn dies der Berufungswerber bestreitet, kann dies wohl nur darauf zurückzuführen sein, dass er diese Aufforderung wegen seines damaligen Zustandes schlichtweg verdrängt hat oder er diesen Einwand bloß als Schutzbehauptung tätigt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die wechselnde Verantwortung des Berufungswerbers  zum Trinkverhalten hinzuweisen.

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die o.a. zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Ein Lenker ist verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, so lange als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen sind, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (VwGH 15.12.1999, 99/03/0323, mit Hinweis auf VwGH 24.2.1993, 91/03/0343).

Das Organ der Straßenaufsicht war daher zum Ausspruch der Atemluftuntersuchung, und der Aufgeforderte dazu, sich dieser zu unterziehen, verpflichtet (vgl. VwGH 11.7.2001, 97/03/0230 mit Hinweis auf 23. 5. 2000, 2000/11/0029 und VwGH 24. 2. 1993, 91/03/0337).

Im gegenständlichen Fall bildeten die bei der Anhaltung festgestellten Symptome in Verbindung mit dem vorangegangenen Fahrverhalten und dem zugestandenen Konsum ein so starkes Indiz einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung, dass hier nicht nur eine Aufforderung und letztlich auch der Tatvorwurf der Verweigerung zu Recht erhoben zu erachten ist.

 

5.2. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Auf Grund des zwischenzeitigen Wegfalls einer als straferschwerend zu wertenden Vormerkung und in Verbindung mit der geringen Pension des Berufungswerbers im Umfang von insgesamt nur 700 Euro, sowie seines schlechten Gesundheitszustandes kann nun aber mit der Geldstrafe von 1.400 Euro das Auslangen gefunden werden.

Zuletzt wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für ein gleichartiges Delikt unter Bedachtnahme auf die damals noch zu berücksichtigen gewesenen Vormerkungen in Verbindung mit der sozialen Situation und vor allem den beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand des Berufungswerbers 2.000 Euro und an Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage verhängt. Zwischenzeitig ist aber eine weitere einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2002 getilgt, sodass es nur mehr eine Vormerkung als straferschwerend zu werten gilt (s. Erk. VwSen-160610/9/Br/Wü, v. 10.7.2005).

Dennoch rechtfertigen insbesondere spezialpräventive Überlegungen das immer noch deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafausmaß.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war zur Geldstrafe ebenfalls in ein rechnerisches Verhältnis zu bringen und entsprechend zu reduzieren, wobei das unterdurchschnittliche Einkommen eine etwas höhere Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Maga. Bissenberger

 

 

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