Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161813/5/Br/Ps

Linz, 04.01.2007

 
E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb., S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. November 2006, Zl. VerkR96-3055-2006, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 2. Jänner 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 132,-- Euro auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 660 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Stunden. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 19.2.2006, gegen 15:20 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A8 das Sattelzugfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrug und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Straßenkilometers 24,900 gelenkt und bei der Kontrolle auf der Kontrollstelle Kematen dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei sowie die Schaublätter der laufenden Woche von Montag, 13.2.2006 bis Sonntag, 19.2.2006, 2:55 Uhr nicht vorgelegt.

 

1.1. Dadurch habe er jeweils gegen Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 2.3.2006 und des durchgeführten Er­mittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie lenkten am Sonntag, den 19.2.2006 gegen 15:20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Höhe des Straßenkilometers 24.900 (Kontrollstelle Kematen) legten Sie dem Kontrollbeamten lediglich das Schaublatt vom 19.2.2006, eingelegt um 3:00 in Pichl/W. vor. Weiters wiesen Sie eine Ur­laubsbetätigung der H., B, für die Zeit von Montag, 13.2. bis Samtstag 18.2.06 vor.

Dem Kontrollbeamten gaben Sie an, die laufende Woche nicht gefahren zu sein. Dir Chef habe Sie gestern, Samstag, zu Hause angerufen und Ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Fahrt von der Fir­ma O in P nach Geiselwind/Deutschland zu machen hätten. Sie seien daher ges­tern mit ihm nach P mitgefahren. Dabei hätte er Ihnen auch die Urlaubsbestätigung über­geben.

Heute, Sonntag, seien Sie nach Geiselwind gefahren, wo Sie im Begegnungsverkehr mit einem Holländer den Auflieger getauscht und jetzt wieder auf der Fahrt in Richtung P seien. Ihr Chef heißt P H und wohnt im Bezirk N.

Der Kontrollbeamte hat die Richtigkeit der Urlaubsbestätigung angezweifelt und Anzeige we­gen unterlassener Schaublattvorlage erstattet.

Vor der Behörde haben Sie sich wie folgt gerechtfertigt:

Ich bin damals mit meinem Chef in dessen Sattelkraftfahrzeug von N nach P mitgefahren. In die Beifahrerlade habe ich kein Schaublatt gegeben. In der Vorwoche bin ich gefahren; dieses Schaublatt befindet sich bereits in der Firma. In der laufenden Woche bin ich nicht gefahren und habe dem Kontrollbeamten hierfür eine Ur­laubsbestätigung vorgelegt.

Am 30.3.2006 wurde mit Ihnen telefonisch vereinbart, dass Sie

-    Ihr Schaublatt vom letzten Lenktag der Vorwoche,

-    das Schaublatt Ihres Chefs für die Fahrt von N nach P und

-    die Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges für die Zeit von Montag, 13.2.2006 bis zum Kontrollzeitpunkt zum Beweis dafür vorlegen, dass Sie in der laufenden Woche nicht ge­fahren sind.

Daraufhin hat Herr P H eine Schaublattkopie des 11.2.2006 lautend auf Ihren Na­men vorgelegt. Bei diesem Schaublatt handelt es sich offensichtlich um Ihr Schaublatt vom letz­ten Lenktag der Vorwoche wo Sie ebenfalls das gegenständliche Sattelzugfahrzeug gelenkt ha­ben. Laut den Kilometerständen vom 11.2. (48.621 Endkilometerstand) und vom Kontrolltag (52.067 Anfangskilometerstand) wurden in der laufende Woche 3.446 Kilometer zurückgelegt.

Schaublätter für diese Kilometerleistung wurden der Behörde weder von Ihnen noch von Ihrem Chef vorgelegt. Laut Mitteilung des Herrn H habe von 13.2. bis 19.2. ein neuer Mitarbeiter das Sattelzugfahrzeug gelenkt. Dieser Mitarbeiter habe sich nicht qualifi­ziert und sei auch nicht mehr in der Firma beschäftigt. Er werde versuchen, die Schaublätter von diesem ehemaligen Mitarbeiter zu besorgen und der Behörde bis spätestens 2.5.2006 vorlegen. Da sich Herr H bis zu diesem Termin nicht mehr gemeldet und auch keine Schaublätter übermittelt hat, wurden Sie am 8.6.2006 aufgefordert, die fraglichen Schaublätter zu übermitteln. Auch Sie haben auf die Aufforderung nicht reagiert und keine Beweismittel angeboten, die Ihre lenkfreie Zeit in der Woche vom 13.2. bis 19.2.06 zumindest glaubhaft machen (z.B. Bekanntga­be des Namens und der Anschrift des angeblichen Lenkers, Übermittlung von Frachtpapieren wo eventuell der Lenker aufscheint,...).

Zusammenfassend steht fest, dass Sie in der Vorwoche gelenkt haben. Diese Tatsache ist auf­grund Ihrer eigenen Aussage und der vorliegenden Schaublattkopie nachweisbar.

Für die Behörde steht auch fest, dass Sie in der laufenden Woche von 13.2. bis 19.2. gelenkt ha­ben. Ihre Angabe, dass Sie als Beifahrer im Sattelzugfahrzeug, das von Ihrem Chef gelenkt wur­de, von N nach P mitgefahren seien, wird als unrichtige Schutzbehauptung qualifiziert, weil es für einen Berufskraftfahrer, der laufend mit umfassenden Verkehrskontrollen rechnen muss, absolut atypisch ist, dass er als Beifahrer kein Schaublatt in die Beifahrerlade legt. Schließlich wurden auch die Schaublätter der laufenden Woche aus nicht näher erklärten Grün­den der Behörde vorenthalten.

Es besteht somit kein Zweifel, dass Sie in der Vorwoche und in der laufenden Woche vom 13.2. bis 19.2.2006, 3:00, ein der EG-Verordnung unterliegendes Kraftfahrzeug gelenkt, und die Schaublätter dem Kontrollbeamten auf sein Verlangen hin nicht vorgelegt haben.

Gemäß Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Verstöße gegen Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 sind gemäß § 134 Abs.l KFG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,-- Euro zu bestrafen.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbunde­ne Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht ge­nommen.

Der Unrechtsgehalt kann nicht als gering eingestuft werden, weil durch die Nichtvorlage von gesetzlich geforderten Schaublättern diese vom Kontrollbeamten nicht auf Mängel geprüft wer­den können, sodass diese Übertretungen aus general- und spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden müssen.

Des weiteren wurden bei der Strafbemessung Ihre - auf einer Schätzung beruhenden - Einkom­mens- (monatl.netto ca. 1.500 Euro), Vermögens- (keines) und Familienverhältnisse (keine Sor­gepflichten) berücksichtigt.

Bezüglich dieser Einschätzung darf darauf hingewiesen werden, dass Sie es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben Haben, falls zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksich­tigt blieben, die ohne Ihrer Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (Auf die Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14.1.1981, Zahl: 3033/80, wird verwiesen.)

Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Straferschwerend mussten zwei Verwaltungsvormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aus dem Jahr 2005 wegen Übertretung des Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 gewertet werden. Des weiteren scheinen bei der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen aus den Jahren 2003 und 2005 zwei Vormerkungen wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dir Lenkverhalten über einen großen Zeitraum von einer Woche vom Kontrollorgan nicht nachvollzogen werden konnte, ist die ausgesprochene Geldstrafe keinesfalls als zu hoch bemessen.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. 

Darin führt er im Wesentlichen aus seit April 2006 nicht mehr bei der betreffenden Firma beschäftigt zu sein. Seinen Ex-Chef habe er mehrfach aufgefordert die Unterlagen, auf die er keinen Zugriff habe, der Behörde erster Instanz zu senden. Bei der fraglichen Fahrt habe er während seines Urlaubes ausgeholfen, weil kein Ersatzfahrer verfügbar gewesen sei. Daher sei er sich keiner Schuld bewusst.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an der eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teilnahm, der Berufungswerber jedoch trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschien, wurden die Schaublätter detailliert analysiert.

 

4.1. Unstrittig ist, dass im Rahmen der Kontrolle des Berufungswerbers am 19.2.2006 um 15.20 Uhr die im Spruch zur Last gelegten Schaublätter über zurückliegende Zeiträume nicht vorgewiesen werden konnten. Der Berufungswerber erklärte gegenüber dem Kontrollbeamten, die fragliche Woche nicht gefahren zu sein. Er habe am Kontrolltag unerwartet die Fahrt von P nach Geiselwind (Deutschland) antreten müssen. Mit seinem Chef sei er am Vortag nach P gefahren und er habe von ihm eine Urlaubsbestätigung ausgefolgt erhalten. Im Begegnungsverkehr habe er mit einem Holländer die Auflieger getauscht. Sein Chef, P H, sei Österreicher und wohne in N in N. Früher sei der Firmenstandort in W gewesen, dieser sei zwischenzeitig nach B verlegt worden.

Im Zuge des Einspruchsverfahrens gegen die Strafverfügung vom 20.3.2006, worin sechs einzelne Übertretungspunkte zur Last gelegt wurden, bestätigte der Firmenverantwortliche per E-Mail vom 11.4.2006, 16:32 Uhr der Behörde erster Instanz die o.a. Verantwortung des Berufungswerbers. Ergänzend führte er aus, auch er habe am 17.2.2006 mit dem Lkw eine Fahrt von W nach P vorzunehmen gehabt und habe er den Berufungswerber daher dorthin gebracht, wo dieser dann "seinen" Lkw übernommen habe.

Die in der Folge der Behörde erster Instanz zur Glaubhaftmachung dieser Verantwortung vorgelegten Schaublätter lassen sich jedoch mit der Verantwortung des Berufungswerbers nicht in Einklang bringen. So ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Schaublatt die angebliche Fahrt des Berufungswerbers mit seinem Chef von W nach P, dass diese am 17.2.2006 erfolgt wäre indem sich diese ab ca. 13.20 Uhr von Wien nach Ansbach eingetragen findet.

Diese Fakten sind aber nicht im Einklang mit "seinem" Schaublatt (des von ihm gelenkten Lkw's), wonach er am 19.2.2006 (Sonntag) um 03.00 Uhr in P weggefahren sein musste. Demnach müsste der Lebensmitteltransport als "leicht verderbliches Transportgut" irgendwo abgestellt gewesen sein. Der Kilometerstand ist in P am Kontrolltag mit 52.067 eingetragen und auf dem im Verfahren vorgelegten Schaublatt der Vorwoche findet sich ein Kilometerstand dieses Lastkraftwagens von 48.621 eingetragen. Dieses Fahrzeug wurde demnach in dieser Zeitspanne 3.446 km gefahren. Für diese Fahrt wurde aber kein Fahrer genannt. Als durchaus ungewöhnlich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Urlaubsbestätigung am "19.2.2006 in P" ausgestellt worden sein soll. Wenn nämlich der Firmeninhaber V H den Berufungswerber bereits am 17.2.2006 nach P gebracht haben will, scheint es doch unwahrscheinlich, dass auch er sich dort zwei Tage lang aufgehalten hätte. Die Ausstellung einer Urlaubsbestätigung wäre üblicherweise vom Firmensitz aus und mit dem Datum der angeblich dort erfolgten Abreise zu erwarten. Auch dies erhärtet den Verdacht, dass es sich auch hierbei um eine mit logischen Fehlern behaftete Zweckerklärung handelt.

Die Verantwortung des Berufungswerbers ist daher nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

Die Vertreterin der Behörde erster Instanz zeigte im Rahmen der Berufungsverhandlung, unter detaillierter Analyse der Inhalte der vorgelegten Schaublätter, die unlösbaren Widersprüche zur Verantwortung des Berufungswerbers auf. Dieser Auffassung schließt sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat an. Dem Berufungswerber wäre es insbesondere auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wohl zuzumuten gewesen, etwa jenen Fahrer in Erfahrung zu bringen, welcher während seines angeblichen Urlaubes mit dem Lkw die 3.446 km gefahren sein sollte. Da er diesbezüglich keinerlei Angaben machte und selbst schwer nachvollziehbar ist, dass er sich trotz angeblichen Urlaubes vom Nachmittag des 17.2.2006 bis zum Fahrtantritt in P am 19.2.2006 kurz nach 3.00 Uhr Früh aufgehalten hätte, kann diese Verantwortung nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Mit Blick darauf ist wohl davon auszugehen, dass er auch in der Vorwoche den Lkw gelenkt hat und es sich bei der Urlaubsbestätigung wohl um eine tatsachenwidrige Bescheinigung handeln muss. 

Letztlich nahm der Berufungswerber unentschuldigt auch an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach Art.15 Abs.7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.3.2006, in Rechtskraft ab 1.5.2006, welche hier noch idF d DokNr. 31998R2135, 10.10.1998 zur Anwendung gelangt,  muss der Lenker eines Lastkraftwagens, der mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter  für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Wie die Behörde erster Instanz daher zutreffend ausführte, wären demnach auch die Schaublätter vom Montag, den 13.2.2006 bis Sonntag, den 19.2.2006, 2:55 Uhr – bis zum Fahrtantritt des Berufungswerbers in P – vorzuweisen gewesen.

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung  derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass mit Fahrzeitüberschreitungen bzw. in den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten iSd VO (EWG 3820/85 und 3821/85) nachhaltig negative Auswirkungen, insbesondere gegen Schutzinteressen der Verkehrssicherheit und in Verbindung damit auch gegen die Sozialvorschriften von Berufskraftfahrern einhergehen und somit einen schwerwiegenden Verstoß indizieren.

Im gegenständlichen Fall wurden offenkundig darüber hinaus auch noch strafrechtlich bedenkliche Verschleierungsversuche gegen die Wahrheitsfindung unternommen. Mit Blick auf die bereits einschlägige Vormerkung und den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen vermag die hier verhängte Geldstrafe durchaus als der Tatschuld angemessen erachtet werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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