Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150526/2/Re/Gru

Linz, 24.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J P, H, W, gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 7. November 2004, Zl. BauR96-363-2004/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird in Bezug auf die verhängte Geldstrafe abgewiesen; die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 13.2.2004 um 4.37 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A1, bei KM 172.000, im Gemeindegebiet von Ansfelden, benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er sich seit November 2005 mit der Einzelfirma J P – und daher auch als Einzelperson – in Konkurs befinde. Er habe für zwei schulpflichtige Kinder sowie für seine 87-jährige Mutter teilweise zu sorgen. Es sei ihm derzeit unmöglich, das Straferkenntnis in Höhe von 440,-- Euro zu bezahlen und er ersuche daher, die Strafe auf ein Minimum zu reduzieren.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 26.4.2004 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorge­schriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen, wodurch die fahrleistungs­abhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Zur Strafverfügung vom 16.6.2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass dem beigelegten Einzelleistungsnachweis (Anmerkung UVS: als Beilage befindet sich kein diesbezüglicher Nachweis, sondern lediglich eine Zahlungsaufforderung) zu entnehmen sei, dass der LKW   am 13.2.2004 von 4.28 Uhr bis 4.36 Uhr auf der Autobahn gewesen sei. Um 4.36 Uhr sei die letzte Eintragung gewesen. Wie bereits der A am 5.3.2004 mitgeteilt worden sei, sei der beanstandete Zeitraum eine Minute später gewesen. Der Bw habe die Go-Box aber weder ausschalten noch sonst irgendetwas tun können, um eine Meldung der Maut zu verhindern. Er habe leider von der A nichts zu seinem Einspruch gehört und bitte daher, die Sachlage nochmals zu überprüfen.

 

Im abschließenden Straferkenntnis verweist die belangte Behörde auf eine ergänzende Stellungnahme der A vom 8.6.2005, wonach es im besagten Mautabschnitt zu zwei Kontrollfällen gekommen sei, aber keine Abbuchungen vorgenommen werden konnten. Mit Inkrafttreten der Mautordnungsänderung per 1.7.2004 würden nunmehr nicht abgebuchte Maut­abschnitte durch die A nachverrechnet werden. Strafverfügung zu Anzeigen, welche bis 1.7.2004 durch die Behörde ergangen seien, unterlägen nicht der Mautordnungsänderung bzw. dem Günstigkeitsprinzip. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert gewesen. So hatte er während der Fahrt auf die von der Go-Box abgegebenen Signaltöne zu achten bzw. sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass die Go-Box ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Auf ein übermitteltes Vergleichsangebot sei bei der ASFINAG keine Zahlung eingelangt, sodass eine Anzeige einzuleiten gewesen sei. Laut den Systemaufzeichnungen sei ersichtlich, dass am 23.7.2004 ein Einspruch die Betreiberfirma erreicht habe. Dem Bw sei mitgeteilt worden, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft der Ansprechpartner sei. Weiters wurden  Beweisbilder sowie eine Einzelleistungsinformation übermittelt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die eingebrachte Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Unstrittig ist, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Maut­entrichtung benützt hat und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 4 BStMG erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit und das Geständnis, es kann sich aber für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auswirken. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Strafzumessungsumstände des § 19 VStG, welchen jedoch durch die Verhängung der Mindeststrafe hinlänglich Rechnung getragen wurde. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen. Das Berufungsvorbringen ist hingegen allenfalls geeignet, von der belangten Behörde bei einem Ersuchen um Ratenzahlung berücksichtigt zu werden. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung von Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum