Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106324/11/Br

Linz, 26.05.1999

VwSen - 106324/11/Br Linz, am 26. Mai 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 25. März 1999, Zl.: VerkR96-1298/1998/Win, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 26. Mai 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das Strafausmaß wird jedoch auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 200 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 25. März 1999, Zl.: VerkR96-1298/1998/Win, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 1998 um 19.25 Uhr, als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen auf der Rohrbacher-Bundesstraße B 127, bei Strkm 33,524 im Gemeindegebiet von Kleinzell i.M., die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, LTI 20.20 TS/KM, Geräte-Nr. 7639, festgestellt worden sei. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, daß diese angesichts der mit diesem Ausmaß der

Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung in Form der Gefährdung der Verkehrssicherheit im hohen Ausmaß und dem Umfang des diesem Verhalten zu Grunde liegenden Verschuldens angemessen und insbesondere erforderlich wäre, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verhaltensweisen abzuhalten.

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Er stellt dabei im Ergebnis lediglich das Ausmaß der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede und hegt nicht näher präzisierte Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Messung. Abschließend wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und dabei insbesondere die Aufnahme von Beweisen im Hinblick auf die Einhaltung der Meßvorschriften und die zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungsleger ausdrücklich beantragt.

Abschließend beantragt der Berufungswerber die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt worden ist und insbesondere auch deren Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl.: VerkR96-1298/1998/Win und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten RevInsp. R und RevInsp. K anläßlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfalls wurde der persönlich zur Verhandlung erschienene Berufungswerber zum Tatvorwurf befragt. Im Akt befand sich bereits das Meßprotokoll und der Eichschein betreffend des hier eingesetzten Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes, Nr.7639. Der Inhalt dieser Urkunden wurde verlesen.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 30. Mai 1998 um 19.25 Uhr seinen Pkw auf der B 127 in Fahrtrichtung Linz. Beim Strkm 33.534, kurz nach der Mühltalbrücke, wurde seine Fahrgeschwindigkeit im abfließenden Verkehr vom Brückenkopf des

westlichen Brückenlangers aus, mittels Laser-Verkehrsgeschwindig-keitmeßgerätes, LTI 20.20 TS/KM-E, 155 km/h festgestellt.

Die B 127 nimmt mindestens einen Kilometer vor und ca. zwei Kilometer nach der genannten Brücke einen völlig geradlinig wie übersichtlichen Verlauf. In Fahrtrichtung Linz verläuft sie zur Brücke hin in einem mäßigen Gefälle und steigt nach der Brücke nahezu wieder auf das ursprüngliche Höhenniveau an. Etwa 400 m vor der Brücke bis über den Brückenbereich hinaus finden sich sichtlich keine Einmündungen in diesen Straßenzug. Am Samstag den 30. Mai 1998 herrschten optimale Fahrbahn- und Sichtbedingungen. Ebenfalls herrschte bloß geringes Verkehrsaufkommen und es kann davon ausgegangen werden, daß sich der Berufungswerber zum Meßzeitpunkt so gut wie alleine in diesem gut übersichtlichen Bereich der B 127 befand. Laut seinen Angaben soll der Tachometer damals eine geringere Fahrgeschwindigkeit als er tatsächlich gefahren ist angezeigt haben. Der Berufungswerber ließ anläßlich seiner Vernehmung auch durchblicken, daß er dieses Straferkenntnis im Schuldspruch vor allem zur Abwendung des ihm drohenden Führerscheinentzuges und mit diesem angeblich als Rechtsfolge unabwendbar drohenden Entzuges der Taxikonzession und damit den Verlust der beruflichen Existenz, bekämpfe.

5.1.1. Auf Grund dieser erwiesenen Tatsachen ist davon auszugehen, daß mit dieser Fahrgeschwindigkeit keine über den Ungehorsamstatbestand hinausgehenden nachteiligen Folgen, d. h. auf den Meßbereich bezogen und objektiv besehen keinerlei nachteiligen Auswirkungen, für andere Verkehrsteilnehmer verbunden sein konnten. Dabei ist zu erwähnen, daß es sich bei diesem Straßenbereich um eine der wenigen Bereiche handelt, wo im Falle eines leeren und ca. drei Kilometer frei einsehbaren, anrainerfreien und kreuzungsfreien Straßenzuges, der Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Bauartgeschwindigkeit kein nachteiliges verkehrssicherheitsspezifisches Element zugeordnet werden kann. Dabei hat dahingestellt zu bleiben, ob ein Verkehrsteilnehmer der dem Schnellfahren zuzuordnenden nachteiligen Folgen, wie Neigungen nicht auch an anderen Orten oder nur punktuell - wofür das gegenständliche Straßenstück besonders einladen mag - begeht, wo sie neben dem Ordnungszweck auch dem Schutzzweck inhaltlich nachhaltig entgegenwirkt. Dies trifft wohl in den überwiegenden Fällen beim Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu. Hier muß jedoch davon ausgegangen werden, daß diese Fahrgeschwindigkeit nur kurzzeitig auf diesen übersichtlichen Bereich der B 127 der Fall war, denn sonst hätte der Berufungswerber nicht schon bei Strkm 31,600 (also zwei Kilometer weiter in Richtung Linz) angehalten werden können. Der einsatzmäßig mit Motorrad aufholende Meldungsleger mußte dabei zumindest auch kurzzeitig mit dieser Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein, wobei jedoch der Berufungswerber bereits kurz nach der Messung seine Fahrgeschwindigkeit bereits erheblich reduziert gehabt haben muß, da sonst eine Anhaltung wohl erst später möglich geworden wäre.

Dieser Hinweis ergeht mit Blick auf die Angaben des Berufungswerbers vor dem Hintergrund, weil durch das hier festgestellte Ausmaß der Überschreitung der Entzug der Lenkberechtigung zwingend ist.

5.2. Die Messung erfolgte durch RevInsp R vom abgestellten Motorrad aus. Bereits während der Vorbeifahrt am Einsatzort (der Bucht beim westlichen Brückenkopf) konnte das Fahrzeug des Berufungswerbers bereits mit hoher Geschwindigkeit wahrgenommen werden. Die Messung erfolgte schließlich in einer Entfernung von 351 m durch Anvisieren der Heckscheibe des sich entfernenden Fahrzeuges. Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es wurden vor dem Meßeinsatz die der Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorschriftsmäßig durchgeführt. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt. Die im Zuge des dortigen Einsatzes halbstündlich vorgenommenen Kontrollen wurden dokumentiert und bei der Berufungsverhandlung nachgewiesen. An der Richtigkeit der Messung ist daher nicht zu zweifeln.

Nach der Anhaltung rechtfertigte der Berufungswerber die Geschwindig-keitsüberschreitung damit, daß er sein Fahrzeug ausprobiert hätte.

Weder damit noch mit einem behaupteten aber unbelegt gebliebenen angeblichen Nachhinken des Tachos, welches dem Berufungswerber offenbar bekannt gewesen wäre, vermag er einerseits keinen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund darzutun.

Auch die in den Schriftsätzen zumindest angedeuteten Bedenken im Hinblick auf die Tauglichkeit dieser Messung vermochten im Zuge des Berufungsverfahrens ausgeräumt werden bzw. fanden sich hierfür keine wie immer gearteten Anhaltspunkte. Die Ausführungen der Meldungsleger in der Berufungsverhandlung waren in jeder Richtung hin überzeugend.

Die Zeugen legten schlüssig und in einer den Denkgesetzen nachvollziehbaren Weise dar, daß es sich hier um eine den Vorschriften entsprechende Messung gehandelt hat. Der die Messung vornehmende Gendarmeriebeamte belegte auch die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Es wurde diesbezüglich auch das vorschriftsmäßig ausgefüllte Meßprotokoll und der Eichschein vorgelegt.

5.2.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 351 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demzufolge als nicht stichhaltig.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird.

Hinsichtlich des mit dem hier inhaltlich bestätigten Schuldspruches übersieht der Oö. Verwaltungssenat nicht die damit allenfalls auf den Berufungswerber zukommenden Rechtsfolgen, die für ihn - laut seiner in diesem Verfahren geäußerten Befürchtung - in der Tat beruflich existenzbedrohend sein könnten. In diesem Zusammenhang mag sich durchaus die verfassungsrechtliche Frage stellen,

ob eine Rechtsnorm, die im Fall einer ziffernmäßigen Geschwindigkeitsüberschreitung zwingend durch einen Kurzzeitentzug einen Eingriff in den Kernbereich "civil rigths" vorsieht und in der Vielfalt der diese Rechtsfolgen auslösenden Tatumstände keinerlei Beurteilungsspielraum zuläßt, nicht über das Ziel schießt (vgl. dazu etwa auch VfGH 23.6.1992, G330-333/91, Slg.13.120).

Dem Oö. Verwaltungssenat ist jedoch mangels Zuständigkeit eine diesbezügliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs.1 B-VG verwehrt.

6.1.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1.1. Grundsätzlich trifft es wohl zu und damit kann durchaus den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, daß mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muß derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus gerechtfertigt.

6.1.2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch - wie oben bereits umfangreich ausgeführt - davon auszugehen, daß der im Tatbestand - hier eines Ungehorsamsdeliktes - vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß empirisch besehen erheblich zurückblieb.

 

Die "Schädlichkeit des Verhaltens" reduziert sich hier im punktuellen Geschehen (was wohl eher selten der Fall ist und im Einzelfall beurteilt werden muß) auf den bloßen Ungehorsam gegenüber der Gesetzesvorschrift. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muß bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Weil der Berufungswerber ferner bislang mit Geschwindigkeitsdelikten noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, er vielmehr nur wegen eines einzigen Parkdeliktes vorgemerkt ist - was bei einen Berufskraftfahrer in der Bundeshauptstadt eine besondere Hervorhebung verdient - bedarf es auch nicht aus spezialpräventiven Gründen einer ein Drittel des Monatseinkommens betragenden Strafe. Der Oö. Verwaltungssenat vermeint daher mit diesem Strafausmaß dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Schutzzweck, Fahrgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, ziffernmäßig

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