Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161581/7/Sch/Hu

Linz, 23.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H H vom 21.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 4.8.2006, VerkR96-3309-2006, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2007,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 4., 6., 7. und 8. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

             Hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses werden die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

             Im Übrigen (Fakten 2., 3., 5. und 9.) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Wort „Leondingerstraße“ die Wortfolge „bei der Kreuzung mit der Ziegeleistraße“ eingefügt wird.

II.                  Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Fakten 4., 6., 7. und 8.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

             Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich Faktum 1. beträgt 5 Euro (10 % des Strafbetrages), ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt diesbezüglich.

             Der Kostenbeitrag bezüglich Fakten 2., 3., 5. und 9. beträgt insgesamt 14,30 Euro für das Verfahren erster Instanz, für das Berufungsverfahren 28,60 Euro (10 % bzw. 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 4.8.2006, VerkR96-3309-2006, wurde über Herrn H H, M, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1. § 14 Abs.3 FSG, 2. § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 3. § 106 Abs.2 KFG 1967, 4. § 99 Abs.1 KFG 1967, 5. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967, 6. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 19 Abs.2 KFG 1967, 7. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 19 Abs. 2 KFG 1967, 8. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 14 Abs.3 KFG 1967 und 9. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 14 Abs.2 KFG 1967, Geldstrafen  von 1. 100 Euro, 2. 36 Euro, 3. 50 Euro, 4. 58 Euro, 5. 21 Euro, 6. 21 Euro, 7. 21 Euro, 8. 21 Euro, und 9. 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 48 Stunden, 2. 18 Stunden, 3. 24 Stunden, 4. 24 Stunden, 5. 12 Stunden, 6. 12 Stunden, 7. 12 Stunden, 8. 12 Stunden und 9. 18 Stunden, verhängt, weil anlässlich einer Kontrolle am 2.1.2006 um 15.20 Uhr in Linz, auf der Leondingerstraße festgestellt wurde, dass er als Lenker des Pkw

1. seit 1.12.2005 sein Fahrzeug mit der Anzeigebestätigung des Abhandenkommens seines Führerscheines gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kfz mit der Anzeigebestätigung nur 4 Wochen vom Tag des Abhandenkommens zulässig ist;

2. den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe;

3. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

4. bei Schneefall, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet habe;

5. sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw das rechte hintere Bremslicht nicht funktionierte;

6. sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw das Cellon des rechten hinteren Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen war und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde;

7. sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw das Cellon des linken vorderen Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen war und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde;

8. sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw die linke Begrenzungsleuchte nicht funktionierte;

9. sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw beide Rückfahrscheinwerfer nicht funktionierten.

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist in formeller Hinsicht zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich Tatort (Anhalteort) zu bemerken, dass die Leondingerstraße in Linz eine längere Verkehrsfläche darstellt, weshalb der Tatort durch Angabe eines weiteren Straßenzuges näher zu konkretisieren war. Hiezu war die Berufungsbehörde aufgrund einer entsprechenden rechtzeitigen Verfolgungshandlung (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.5.2006 unter Beifügung der entsprechenden Polizeianzeige mit diesbezüglich genauen Ortsangaben) berechtigt.

 

Zur Sache selbst:

Der Berufung war bezüglich Fakten 4., 6., 7. und 8. des Straferkenntnisses Folge zu geben. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17 leg.cit.) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Diesbezüglich wird die Spruchformulierung bezüglich Faktum 4. des Straferkenntnisses den verba legalia nicht gerecht, da nicht näher umschrieben wurde, inwieweit die Vorschrift des zweiten Halbsatzes des § 99 Abs.1 KFG 1967 nicht eingehalten wurde. Diesbezüglich hätte es näherer Formulierungen im Tatvorwurf bedurft.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt aus den erwähnten formellen Erwägungen heraus Folge zu geben.

 

Die Tatanlastungen im Hinblick auf Fakten 6., 7. und 8. des Straferkenntnisses konnten im Zuge der eingangs angeführten Berufungsverhandlung nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit gestützt werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrtrichtungsanzeiger in irgendeiner Form beschädigt waren, inwieweit aber dadurch auch ein strafbarer Fahrzeugmangel gegeben war, konnte nicht hinreichend verifiziert werden. Bezüglich Faktum 8. konnte bei der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden, welche Begrenzungsleuchte nicht funktionierte.

 

Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren erscheint der Berufungsbehörde angesichts der relativ geringen Bedeutung des Delikts nicht mehr gerechtfertigt, sodass auch in diesem Punkt für den Berufungswerber zu entscheiden war.

 

Die übrigen Tatvorwürfe wurden vom Berufungswerber inhaltlich nicht in Abrede gestellt. So war ihm durchaus bewusst, dass man mit der Verlustbestätigung bezüglich des Führerscheines nur vier Wochen ab dem Tag des Abhandenkommens Fahrzeuge lenken darf, gegenständlich war diese Frist um einige Tage überschritten (Faktum 1. des Straferkenntnisses). Der Berufungsbehörde erschien allerdings in diesem Punkt eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vertretbar, da die Fristüberschreitung nach der Aktenlage eben nur einige Tage betragen hatte und zudem keine gravierenden öffentlichen Interessen hiedurch verletzt wurden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro erscheint der Berufungsbehörde dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen.

 

Dass der Berufungswerber den Zulassungsschein des verwendeten Fahrzeuges bei der relevanten Fahrt nicht mitgeführt hat, ist ebenfalls unbestritten. Aus welchen Gründen letztlich dies geschehen ist, kann dahingestellt bleiben, darauf kommt es für das Delikt an sich auch nicht an. Es muss von jedem Fahrzeuglenker erwartet werden, dass er vor Antritt seiner Fahrt so viel Sorgfalt aufbringt, um sich vom Vorhandensein der notwendigen Dokumente (Führerschein, Zulassungsschein etc.) zu überzeugen.

 

Der Sicherheitsgurt ist vom Berufungswerber ebenfalls unbestrittener Weise nicht angelegt worden (Faktum 3.), ebenfalls hat er die Fahrzeugmängel bezüglich Fakten 5. und 9. nicht in Abrede gestellt bzw. wäre ein solches Vorbringen aufgrund der entsprechenden Beweislage auch nicht zielführend gewesen.

 

Die hier jeweils verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und können daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Die Erstbehörde hat hiebei die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG hinreichend beachtet.

 

Auch wenn der Berufungswerber etwa aufgrund von Sorgepflichten über einen Teil seines Einkommens nicht frei verfügen kann, muss ihm dennoch die Bezahlung der verhängten Geldstrafen – bei der Angemessenheit kommt es stets auf die einzelne Strafe an, nicht aber darauf, dass in Summe naturgemäß ein höherer Betrag resultiert – zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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