Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161725/6/Zo/Da

Linz, 19.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E B, geb. X, L, vom 18.10.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz wegen zwei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 24.2.2006 um 7.40 Uhr in Linz auf der A7 bei km 2.300, Fahrtrichtung A1, die Beförderungseinheit, LKW X, beladen mit Gefahrgut (Versandstücke) der UN 1263 und 3082 (Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen) gelenkt habe und

1. die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Schutzausrüstung, hier Schaufel, nicht mitgeführt habe;

2. und sich nicht zumutbar davon überzeugt habe, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er habe die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht beachtet. Die gefährlichen Güter waren nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig ändern konnten: Die folierten Paletten mit gefährlichen Gütern seien nicht gegen Verrutschen nach hinten gesichert gewesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig direkt beim UVS eingebrachten Berufung, machte der Berufungswerber geltend, dass er keine Verwaltungsübertretungen begangen habe. Er habe auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die BPD reagiert und entsprechende Beweisanträge gestellt. Die Berufungsbehörde habe diese jedoch nicht berücksichtigt. In dieser vom Berufungswerber angeführten Stellungnahme hatte er die Einvernahme der beiden Polizeibeamten zu den Umständen der Gefahrgutkontrolle beantragt und darauf hingewiesen, dass der Transport seiner Meinung nach ohne Überschreitung der im ADR festgesetzten Freigrenzen blieb. Die Ladung sei ausreichend gesichert gewesen, wozu er auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gem. § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.2.2006 um 7.40 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X auf der A7 bei km 2,3 in Fahrtrichtung A1. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Berufungswerber folgende Gefahrgüter transportierte:

12 Fässer/Kanister Farbe, Gefahrgut der Klasse 3, VG II, UN 1263 mit einer Gesamtnettomenge von 720 kg

4 Fässer/Kanister Farbzubehörstoffe, Gefahrgut der Klasse 3, VG II, UN 1263 mit einer Gesamtnettomenge von 135 kg

16 Fässer Farbe, Gefahrgut der Klasse 3, VG III, UN 1263 mit einer Gesamtnettomenge von 275 kg

21 Kanister Farbzubehörstoffe, Gefahrgut der Klasse 3, VG III, UN 1263 mit einer Gesamtnettomenge von 73 kg

1 Fass umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., Gefahrgut der Klasse 9, UN 3082, VG III mit einer Gesamtnettomenge von 30 kg

12 Fässer umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., UN 3082, Gefahrgut der Klasse 9, VG III mit einer Gesamtnettomenge von 157 kg.

 

Die Aufzählung dieser Gefahrgüter ergibt sich aus der Anzeige sowie dem in Kopie beiliegenden Beförderungspapier. Der Berufungswerber wurde angezeigt, weil er die folierten Paletten mit den gefährlichen Gütern nicht gegen ein Verrutschen nach hinten gesichert hatte und die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebene Schutzausrüstung, nämlich eine Schaufel, nicht mitgeführt hatte.

 

In der Strafverfügung vom 5.5.2006 wurden die beförderten Gefahrgüter wie folgt beschrieben:

Gefahrgut (Versandstücke) der UN 1263 und 3082 (Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen). In weiterer Folge wurde nach einem Einspruch des Berufungswerbers ein Ladungsbescheid erlassen, in welchem die Gefahrgüter gleichlautend wie in der Strafverfügung beschrieben wurden.

 

Nach einer Berufung gegen diesen Ladungsbescheid, welchem stattgegeben wurde, wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 24.8.2006 aufgefordert, sich zu den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen. Mit diesem Schreiben wurde dem Berufungswerber u.a. auch die Anzeige samt dem dabei befindlichen Beförderungspapier in Kopie übermittelt. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am 28.8.2006 abgesendet.

 

In der Stellungnahme vom 3.10.2006 machte der Berufungswerber Widersprüche bei der Menge der Gefahrgüter geltend und führte weiters aus, dass er nur einen Teil der gesamten Ladung transportiert habe. Er habe daher die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen nicht überschritten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Verfolgungshandlung, damit sie die Verjährung unterbricht, sämtliche Tatbestandselemente in so konkreter Form beinhalten, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen und rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Bei Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bedeutet dies in aller Regel, dass die Verfolgungshandlung auch die Art und Menge der beförderten Gefahrgüter umfassen muss. Dies ist schon deshalb notwendig, weil je nach Art und Menge der Gefahrgüter die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen überschritten werden oder auch nicht und damit unterschiedliche Bestimmungen des ADR zur Anwendung kommen. Auch für die Einordnung der einzelnen Verstöße in die verschiedenen Gefahrenkategorien des § 15a GGBG kann es unter Umständen auf die Gefährlichkeit der beförderten Gefahrgüter ankommen, weshalb auch aus diesem Grund die Gefahrgüter in der Verfolgungshandlung konkret umschrieben sein müssen.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde sowohl in der Strafverfügung als auch im Ladungsbescheid die Gefahrgüter nur pauschal mit der UN Nummer bezeichnet, ohne diese genau zu beschreiben. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Berufungswerber eine Kopie der Anzeige übermittelt, wobei sich in der Anzeige eine vollständige Aufzählung der Gefahrgüter befindet. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde jedoch erst am 28.8.2006 – und damit wenige Tage nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist – abgesendet. Innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung wurde keine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt, welche insbesondere auch Art und Menge der tatsächlich beförderten Gefahrgüter umfasste. Es ist deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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