Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161871/2/Zo/Ka

Linz, 05.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S C, Z, G vom 11.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1.12.2006, VerkR96-3548-2006, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Perg wird auf 58,10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 1.12.2006, VerkR96-3548-2006, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.10.2006, um 19.13 Uhr, den PKW, Kz.: X, im Gemeindegebiet von Enns, auf der Wienerstraße bei Strkm. 167,300, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand  (Atemluftalkoholgehalt von 0,47 mg/l) gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 264 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 80 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

I.2. Der Bw hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden. Der Bw führt in seiner Berufung aus, dass seine Einkommenssituation aufgrund eines Arbeitsunfalles sehr angespannt sei. Er ersuche daher das Strafausmaß auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Bei Abwägung zwischen dem Zweck der Strafdrohung und den Erschwerungs- und Milderungsgründen ist im vorliegenden Fall insbesondere auf die angespannte finanzielle Situation des Bw aufgrund eines Arbeitsunfalles sowie seine Sorgepflicht gegenüber seinem Kind und seiner Gattin Bedacht zu nehmen. Weiters ist die Alkoholisierung nicht besonders hoch gewesen und der Bw hat bisher keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen begangen. Es konnte daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr verhängte Geld- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 

 

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