Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251232/70/Lg/RSt

Linz, 29.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
VII. Kammer (Vorsitzender Dr. Reichenberger, Berichter Dr. Langeder, Beisitzerin Mag. Bismaier) nach der am 2. Mai und am 22. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Mag. A S, vertreten durch Rechtsanwälte G, K, P, L, Rechtsanwälte OEG, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr Umgebung vom 30. Mai 2005, Zl.SV96-28-2004-Nu, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 3.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie es als Obfrau des Vereins R L-N, D,  K, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und so hin strafrechtlich Verantwortliche des oben genannten Vereins sowie als Mitglied der Stallgemeinschaft D GesBR zu vertreten habe, dass der tschechische Staatsangehörige M K von 21.7.2004 bis zum 21.9.2004 beim R, R L-N beschäftigt worden sei. Die Berufungswerberin habe den Ausländer beschäftigt, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Der Ausländer sei "als Pferdeknecht bzw. fürs Stallausmisten" täglich im Ausmaß von 8 Stunden beschäftigt gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Auskünfte der Berufungswerberin anlässlich einer früheren Kontrolle sowie auf die Befragung des gegenständlichen Ausländers am GP H. In einer späteren schriftlichen Erklärung vom 23.1.2005 habe der Ausländer seine Aussage relativiert.

 

Ferner wird auf das Personenblatt verwiesen sowie auf die Rechtfertigung der Berufungswerberin vom 20.9.2004. Weiters wird auf die schriftliche Einvernahme der Berufungswerberin vom 11.11.2004 hingewiesen, sowie auf die Stellungnahme des P P vom 3.11.2004. Weiters wird Bezug genommen auf Stellungnahmen der Zollbehörde.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die Behauptung, der Ausländer habe freiwillig und unentgeltlich gearbeitet, als Schutzbehauptung zu werten sei, da der Verein sowie die Stallgemeinschaft direkt oder indirekt über Herrn S stets zumindest eine Hilfskraft zur Betreuung der Pferde angestellt hatte, die sich permanent um die Arbeiten kümmern habe können. Der Ausländer sei nicht als gewöhnliches Vereinsmitglied tätig geworden, da er täglich 2-5 Stunden beschäftigt gewesen sei. Dass er für den Verein tätig geworden sei, ergebe sich daraus, dass er, wie von ihm selbst mehrfach bestätigt, als Stallbursche angestellt gewesen sei. Die Tatsache, dass er bei der Box des Pferdes E R angetroffen wurde indiziere, dass der Ausländer die Betreuungstätigkeit für die verschiedensten Vereinsmitglieder übernommen habe. Der Ausländer habe sowohl gegenüber den Zollbeamten als auch vor den Gendarmen zugegeben, entlohnt worden zu sein. Für eine Entlohnung spreche auch, dass sich der Ausländer „im Zuge seines Aufenthalts mit einer Stereoanlage, einem Fernseher und einem Rad eingedeckt“ habe. Also mit Gegenständen im Wert von mehreren 100 Euro, obwohl er für seinen Unterhalt selbst aufgekommen sei.

 

In der Vereinsmitgliedschaft des Ausländers sei ein Umgehungsversuch zu erblicken. Der Ausländer habe in Folge seiner täglichen Arbeitszeit von 2-5 Stunden über das normale Ausmaß von Vereinsmitgliedern hinausgehende Tätigkeiten verrichtet.

 

Im übrigen sei auch die Zurverfügungstellung des Quartiers und die Möglichkeit, gratis mit Pferden zu reiten, als Gegenleistung zu werten.

 

Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis "offenbar" (sic!) vom Stellvertreter der Berufungswerberin, Herrn P, für den Verein abgeschlossen worden sei, sei der Berufungswerberin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da sie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen unterlassen habe.

 

Die Strafhöhe wird, u.a. mit der "wiederholten Tatbegehung" (!) begründet. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

 

2. In der Berufung wird gerügt, dass durch die Behörde die Zeugen R Y, P P und M K entgegen dem Antrag der Berufungswerberin von der Behörde nicht einvernommen worden seien. Die diesbezüglichen Beweisanträge blieben aufrecht.

 

Die Behörde habe nicht begründet, warum sie den Verein als Beschäftiger des Ausländers ansehe. Der Verein sei erst mit 26.3.2004 gegründet worden, während die Anlage seid 1.12.2000 unverändert betrieben werde. Der Verein diene ausschließlich dem Zweck der Abhaltung von Reitprüfungen und der Turnierteilnahme, weil dazu nur eine juridische Person berechtigt sei. Der Verein sei weder Mieter noch Betreiber der Reitanlage (Beweis: die oben angeführten Zeugen sowie der Akt 6C532/04b des Bezirksgerichtes Urfahr Umgebung).

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung der Berufungswerberin unter dem Titel ihrer Mitgliedschaft der Stallgemeinschaft D GesbR sei schon deshalb verfehlt, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit habe und somit ein Fehlverhalten aus organschaftlicher Tätigkeit ausscheide.

 

Es wäre daher Sache der Behörde gewesen zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis zur Person der Berufungswerberin begründet wurde oder nicht. Eine derartige Überprüfung habe die Behörde jedoch unterlassen und dazu keinerlei Feststellungen getroffen.

 

Die Behörde hätte vielmehr gegen denjenigen vorgehen müssen, welcher die Arbeiten des Ausländers konkret in Auftrag gegeben habe. Dazu hätte es der entsprechenden Feststellungen und Erhebungen bedurft. Die Stallgemeinschaft sei im Übrigen so organisiert, dass jeder, der ein Pferd einstellt, verantwortlich für sein eigenes Pferdeabteil und sein Pferd sei, welches er selbst zu versorgen habe. Ferner besorge jeder Einsteller die Ausmistung der im Wege der Untervermietung ihm für das Pferd zugewiesenen Stallflächen (Pferdebox) selbst und eigenverantwortlich. Die Behörde hätte daher, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis ausgeht, überprüfen müssen, mit welcher Rechtsperson dieses Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen wurde bzw. in wessen Auftrag die Tätigkeit gesetzt wurde. Alleine aus dem Umstand, dass diese Tätigkeit auf dem Gelände des R L N gesetzt wurde, lasse sich ein Beschäftigungsverhältnis zur Person der Berufungswerberin nicht ableiten.

 

Dazu komme, dass die Berufungswerberin wegen des gleichgelagerten Sachverhaltes bereits mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. SV96-28-2004-Nu bestraft worden sei, obwohl ein fortgesetztes Delikt vorliege. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung erfassten Tatzeitraum fallen, verstoße gegen das Verbot Doppelbestrafung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1995, Zl. 94/09/0321).

 

3. Aus den Akten ist ersichtlich:

 

3.1. SV96-19-2004 (VwSen-251131; betrifft Mag. S)

 

·        Dem Akt liegt die Anzeige des Zollamtes Linz vom 23. Juli 2004 bei. Demnach sei der Ausländer beim Stallausmisten der Box J E R angetroffen worden, und zwar am 20.7.2004 um 11:30 Uhr.

 

Die Berufungswerberin gab niederschriftlich und von ihr unterfertigt an, der Ausländer sei ihr von P P vorgestellt worden. Dieser habe dem Ausländer auch den Wohnwagen als Unterkunft und sein Pferd zur Bereitung zur Verfügung gestellt. Der Ausländer enthalte keine Entlohnung. Er lebe vom Geld des Vaters, welcher am Wochenende vorbeikomme. Der Ausländer sei am Sonntag von seinem Vater gebracht worden, sein Vater habe ihm noch Euro 100 gegeben. Der Ausländer helfe bei der Stallarbeit mit (füttern, ausmisten, Pferdepflege – so wie alle Mitglieder).

 

·        Im Personenblatt gab der Ausländer an, er arbeite für „P“ und sei als „Worker“ seit 10.7.2004 beschäftigt. Die Rubrik „Lohn“ ist angekreuzt, jedoch ohne Angabe einer konkreten Entlohnungshöhe. In der Rubrik „tägliche Arbeitszeit“ ist eingetragen: „8“.

 

·        Ferner liegt dem Akt eine Anzeige des J S bei, worin festgehalten ist dass er bis 1.1.2004 D L beschäftigt habe. Am 27.12.2003 habe P den Auskunftgeber aufgefordert, er solle D L kündigen den „sie“ würden sich die Arbeit selber machen und jemand anderen suchen. Außerdem sei D viel zu teuer. Neben einer bei der OÖGKK angemeldeten Frau (abgemeldet lt. Beilage mit 21.6.2004) hätten ab Februar ein „illegaler Tscheche“ und eine Arbeitslose gearbeitet. Ab 21.6.2004 sei wieder ein anderer tschechischer Staatsbürger dagewesen, welcher fortlaufend und ohne Unterbrechung dort arbeite und auch in einem Wohnwagen wohne. Dieser arbeite ohne Unterbrechung weiter.

 

·        Mit Schreiben vom 20.9.2004 rechtfertigte sich die Berufungswerberin dahingehend, sie stehe mit dem Anzeiger, dem Vermieter, vor dem BG Urfahr in Streit. Er versuche sie trotz befristeten Mietvertrags bis 2010 mit allen Mitteln aus dem Mietobjekt zu vertreiben. Dazu betreibe er laufend Anzeigen.

 

Der Anzeiger (S) habe seit bestehen des Mietvertrages immer einen Stallburschen in der Anlage, für die die Berufungswerberin anteilig an S für die geleistete Arbeit einen Lohnkostenersatz geleistet habe. Der Letzte sei D V L gewesen, für den die Berufungswerberin bis 31.1.2004 einen Lohnkostenersatz geleistet habe. Dieser wohne noch immer kostenlos in einer Wohnung in dieser Anlage und soll dafür den Innenausbau der Wohnungen über dem Wirtshaus durchführen.

 

Ab 1.2.2004 habe der Anzeiger keinen Stallburschen mehr zur Verfügung gestellt. Daraufhin habe die Berufungswerberin ein österreichisches Mädchen als Pferdepflegerin eingestellt. Da dieses dann gekündigt habe, habe die Berufungswerberin anschließend, da Ferien gewesen seien, mit den übrigen Vereinsmitgliedern die erforderlichen Tätigkeiten durchgeführt.

 

Anfangs der Ferien habe eines der Vereinsmitglieder (Frau R Y) die Berufungswerberin ersucht, ob es möglich wäre, den Sohn eines ihrer Bekannten über die Ferien zu einem Sprachaufenthalt (Deutsch und Englisch) „bei uns“ aufzunehmen. Da er auch den Umgang mit Pferden gewohnt gewesen sei, sowie auch in Österreich die Reiterprüfung ablegen habe wollen, habe die Berufungswerberin nichts dagegen gehabt. Ursprünglich sollte der Ausländer bei Familie R wohnen, da aber auf der Anlage ein Wohnwagen abgestellt gewesen sei, (welcher keinem Vereinsmitglied gehöre) habe der Ausländer gefragt, ob er nicht hier bleiben könne. Nach Rücksprache mit dem Besitzer habe er diesen Wohnwagen benutzen dürfen. Wenn er geritten sei, so sei dies auf den Privatpferden der Familie R geschehen.

 

Obwohl „wir“ ihn nicht dazu aufgefordert hätten, habe er sich auf der Anlage nützlich gemacht. Insbesondere sei er gerne mit dem Traktor des Vermieters gefahren und habe Tätigkeiten wie das Planieren der Reitbahnen und Reithallen, sowie das Zusammenschieben des Misthaufens erledigt. Dies seien allgemein genutzte Teile der Anlage und würden in die Erhaltungspflicht des Vermieters fallen.

 

Da er morgens immer früh aufgestanden sei, habe er gerne das Füttern der Pferde erledigt. Im Laufe des Vormittags seien dann die übrigen Vereinsmitglieder gekommen und hätten mit dem Ausmisten der Boxen begonnen, wobei der junge Mann den Mädchen gerne geholfen habe und für sie die schweren Scheibtruhen zum Misthaufen gefahren und dort entleert habe.

 

Der Ausländer habe somit nichts anderes gemacht als andere Vereinsmitglieder auch. Teilweise hätten auch Mädchen in den Sattelkammern mehrmals übernachtet, dass sei für sie jedes mal ein riesen Spaß. Ebenso habe eine Familie aus Mondsee mit ihren Kindern eine Woche in einem ausgeborgten Wohnmobil Urlaub gemacht. Auch deren Jungs hätten mitgeholfen.

 

Der Ausländer sei mit 18.7.2004 in den Verein aufgenommen worden und die Originalbeitrittserklärung am 20.7. der Post vorschriftsmäßig an den Landesverband für Reiten und Fahren in Oberösterreich weitergeleitet worden. Dort seien die Beitrittserklärungen am 22.7.2004 mit dem Eingangsstempel versehen und jeweils eine Kopie „an uns“ retourniert worden (Hinweis auf zwei Beilagen).

 

Warum der Ausländer bei der Kontrolle am 21.7.2004 gerade das Pferd J E R ausgemistet habe, sei der Berufungswerberin ein Rätsel, da dies eines der Privatpferde der Frau Mag. M E sei, die so pingelig sei, dass sie ihre Pferde immer selbst ausmiste.

 

Für den Unterhalt des Ausländers sei nach Wissen der Berufungswerberin dessen Vater aufgekommen, der auch zwei oder dreimal zu Besuch gewesen sei. Eingekauft habe der Ausländer selbst, teilweise hätten ihn Vereinsmitglieder in ihren Autos zum Einkaufen gefahren.

 

Der Ausländer habe „von uns“ jedenfalls keine Bezahlung erhalten und die angeblichen Vergünstigungen (als Entgelt) könnten alle Vereinsmitglieder haben. Es gäbe jede Menge Mädchen, die auch privat Pferde anderer Vereinsmitglieder kostenlos reiten dürfen. „Für uns“ habe es keinen Unterschied gemacht, ob er Österreicher sei oder nicht.

 

Der Berufungswerberin sei bekannt, dass der Ausländer bei einer späteren Einvernahme beim Gendarmerieposten H ausgesagt haben soll, dass er angeblich 600 Euro erhalte. Diese Einvernahme sei aber ohne Dolmetscher in Englisch durchgeführt worden und der Ausländer habe diese Aussage „vor uns“ bestritten. Jedenfalls habe „uns“ sein Vater erklärt, dass er dies nicht so gemeint haben solle, sondern er habe den Schriftführer des Vereins, P, gefragt, wie viel man bei diesem Beruf in Österreich verdienen könnte und die Antwort darauf sei gewesen, dass dies in Österreich nicht sehr gut bezahlt würde und der Lohn des letzten Stallburschen bei Herrn S etwas über 800 Euro Brutto betragen habe, dies entspreche einem Auszahlungsbetrag von etwa 600 Euro. Falls der Ausländer diesbezüglich einen Job wolle, solle er sich besser in Deutschland oder England umsehen, da es dort richtige Gestüte gebe. Da der Berufungswerberin bekannt sei, dass die Englischkenntnisse des Ausländers nicht besonders gut seien und sie auch nicht wissen könne, wie gut die Englischkenntnisse des vernehmenden Beamten sind, wundere es sie, dass kein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Der Vater des Ausländers habe dies nachträglich gefordert, es sei dies aber mit dem Hinweis abgetan worden, dass der Sohn schon alt genug sei und dass der Akt schon weitergeleitet worden sei.

 

Der Ausländer sei, da sich die Berufungswerberin keines Vergehens bewusst sei, auch noch bis zum Ablauf seines Visums „bei uns“ und fahre auch noch weiterhin gerne mit dem Traktor. Im Übrigen sei von der Berufungswerberin anlässlich des Schulbeginns ein neuer Stallbursche eingestellt worden.

 

 

·       In der Beilage findet sich die Beitrittserklärung des gegenständlichen Ausländers
 beim Reitsportverein.

                                  

·        In der Stellungnahme vom 13.10.2004 verwies das Zollamt Linz auf die Tatsache, dass der Ausländer beim Stallausmisten angetroffen worden sei und am Gendarmerieposten die Entlohnung in Höhe von 600 Euro eingestanden habe.

 

·        Mit Schreiben vom 3.11.2004 äußerte sich P P für die Berufungswerberin dahingehend, dass er vermute, dass sich das behördliche Schreiben an die Berufungswerberin wahrscheinlich in ihrer Funktion als Obfrau des Vereines gerichtet habe. Für die organisatorischen Sachen des Vereins sei aber eigentlich er, P, zuständig.

 

Zum gegenständlichen Vorwurf sei nur nochmals zu betonen, dass der Ausländer im eigenen Interesse zur Ausbildung bis 25.9.2004 hier gewesen sei und keinerlei Entschädigung erhalten habe. Er, P, habe diesbezüglich auch kein schlechtes Gewissen, da er eine Kollegin von der KIAB befragt habe, ob dies ein Problem darstellen könne und sie ihm gesagt habe, dass dies nur bei Entgeltlichkeit eines sein könnte. Auch der Kollege S selbst habe ihm, P, telefonisch mitgeteilt, dass die Entgeltlichkeit ein Problem darstelle. Dieses sei aber nicht gegeben. Dass Ausbildungssuchende unentgeltlich arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausführen sei auch „bei uns“ usus. Auch Pferdewirtschaftsschüler würden umsonst arbeiten nur um diesen Ausbildungsnachweiß zu bekommen. Dies alles werde von der OÖGKK nicht als sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gesehen. Warum dies gerade bei Ausländern anders zu sehen sei könne niemand sagen. Jedenfalls habe auf Seiten von ihm, P, kein Vorsatz bestanden.

 

Bezüglich der englischsprachigen Vernehmung des Ausländers könne er, P, betonen, dass ihm sofort klar gewesen sei, dass hier ein Missverständnis vorliegen müsse, da die Gendarmerie ihm, P, gesagt habe, dass der Ausländer ausgesagt habe, er hätte 600 Euro von ihm, P erhalten, da er, P, ganz sicher keine Geldverfügung für den Verein bzw. die Stallgemeinschaft habe. Alle Zahlungen würden ausschließlich von Frau Mag. E M geleistet (Kassier sowohl für die Stallgemeinschaft als auch für den Verein).

 

Er, P, könne nur nochmals auf seine bereits bei der BH UU ergangene Stellungnahme zu der ganzen Problematik hinweisen und nur nochmals betonen, dass er seiner Meinung nach keinen EU-Bürger von der Mitgliedschaft zum Verein ausschließen könne. Es sei eben ein Merkmal des gemeinnützigen Vereins, dass seine Mitglieder Dienstleistungen im Rahmen eines unentgeltlich erbringen und es gäbe viele Mitglieder des gegenständlichen Vereins, die sich weitaus mehr für den Verein engagieren.

 

·        Am 11.11.2004 äußerte die Berufungswerberin vor der Behörde, das Englisch des Ausländers hätte nicht ausgereicht um die vorliegende Niederschrift verstehen zu können. Offensichtlich sei ihm der Text diktiert worden. Nach eigener Aussage sei er so eingeschüchtert gewesen, dass er in Panik alles unterschrieben habe. Es gebe in der Stallgemeinschaft in den Sommermonaten so viele Helfer, welche unentgeltlich zur Verfügung stehen würden, dass man keinen ausländischen Gast bezahlen müsse, insbesondere da er mit der Stallarbeit vollkommen unerfahren gewesen sei und die teuren Turnierpferde gefährdet hätte. Das Pferd E R habe schon an internationalen Turnieren teilgenommen, sodass es die Besitzerin immer selbst ausmiste. Es sei möglich, dass der Ausländer mit einer Schubkarre hinausgefahren sei, ausgemistet habe er aber auf keinen Fall (wegen der Verletzungsgefahr). Die Berufungswerberin habe zur Zeit Praktikantinnen aus der Pferdewirtschule Lambach, die den ganzen Sommer bei der Stallarbeit geholfen hätten (Praktikum).

 

Zur Niederschrift des Ausländers gebe es eine Berichtigung, die in Anwesenheit eines Dolmetschers im Wachzimmer H zwei Tage später abgegeben worden sei. Die Berufungswerberin verlange, diese Niederschrift bei der BH vorzulegen.

 

Nach den Ferien sei der Ausländer, wie vereinbart, nach Tschechien zurückgekehrt. Die Berufungswerberin habe ihm auf keinem Fall etwas bezahlt und wenn sie ihn zum Einkaufen mitgenommen habe, habe er immer alles selbst bezahlt. Außerdem habe er sich im Sommer eine Stereoanlage, einen Fernseher und ein BMX-Rad gekauft. Woher er das Geld hatte, wisse die Berufungswerberin nicht. Es könne aber möglich sein, dass er die 600 Euro von seinem Vater bekommen habe, der ihn zweimal besucht habe. Da der Ausländer ab und zu ausgeritten sei, könne es möglich sein, dass der Vater des Ausländers dieses Geld bei Herrn P hinterlegt habe und ihm dann das Geld ausgefolgt wurde.

 

Es habe für die Berufungswerberin kein Grund bestanden jemanden im Sommer zu beschäftigen, und zu bezahlen, da die Berufungswerberin selbst Urlaub gehabt habe. Ein weiteres Mitglied der Stallgemeinschaft, Frau Mag. E M, Besitzerin des E R, sei ebenfalls immer anwesend gewesen, sodass Arbeitskräfte genug vorhanden gewesen seien und es nicht notwendig gewesen sei einen weiteren Helfer zu bezahlen.

 

·        Mit Schreiben vom 6.12.2004 teilte der GP H mit, dass der Ausländer am 6.9.2004 von GI C P und RI J G im Wohnwagen auf dem F in D angetroffen worden sei. Der Ausländer sei daraufhin zur Dienststelle gebracht worden, wo er den Beamten in englischer Sprache erzählt habe, dass er sich seit 18.7.2004 im Reitsportzentrum aufhalte, Englisch und Deutsch lerne und bei der Reinigung der Pferdeboxen (ausmisten) helfe. Für diese Arbeit im Pferdestall erhalte er von P P monatlich 600 Euro netto. Nach diesem Gespräch sei der Ausländer gebeten worden, seine zuvor gemachten Angaben handschriftlich niederzuschreiben. Er habe dafür Zettel und Kugelschreiber erhalten und stehend beim Journaldienstpult das besagte Schreiben in Anwesenheit der Beamten P und G verfasst. Diese handschriftlichen Angaben seien in keiner Weise diktiert worden. Es sei auch in keiner Weise eine Einschüchterung des Ausländers erfolgt. Die gesamte Konversation zwischen den Gendarmeriebeamten P und G einerseits und dem Ausländer andererseits sei in englischer Sprache erfolgt. Die Beamten hätten in keiner Weise den Eindruck gehabt, dass der Ausländer sie nicht verstehen würde. Im Zuge dieses Gespräche habe der Ausländer angegeben, dass er in Tschechien in der Schule mehrere Jahre Englisch in Wort und Schrift gelernt habe.

 

Zur angeblichen Richtigstellung des Ausländers sei zu bemerken, dass er einige Zeit nach dem 6.9.2004 mit seinem Vater nochmals auf die Dienststelle gekommen sei und der Vater die von seinem Sohn gemachten Angaben bezüglich der Bezahlung von 600 Euro revidieren habe wollen. Der Vater habe damit erreichen wollen, dass sein Sohn keine Probleme bekommt, da dieser den Nachweis brauche, dass er als Stallbursche in Österreich gearbeitet habe, um dann in seiner Heimat ebenfalls eine Anstellung als Stallbursche in einem Reiterhof zu bekommen. Da der Akt schon abgeschlossen und an das Zollamt Linz versendet gewesen sei, sei der Ausländer an die BH Urfahr Umgebung verwiesen worden. Ob er dort vorgesprochen habe, sei nicht bekannt.

 

Von welchem Dolmetscher Mag. S spricht, sei nicht bekannt.

 

Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach den Aussagen der A K der Ausländer am F gearbeitet und dort die Pferdeboxen ausgemistet habe.

 

·        Mit Schreiben vom 22.12.2004 nahm das Zollamt Linz dahingehend Stellung, dass der Ausländer am 21.7.2004 und am 21.9.2004 beim Stallausmisten beim gegenständlichen Reitverein angetroffen worden sei. Hinsichtlich der Entlohnung wird auf die Aussage des Ausländers am Gendarmerieposten H verwiesen.

 

3.2. Zl. SV96-28-2004 (VwSen-251232; betrifft Mag. S)

 

·        Dem Akt liegt die Anzeige des Zollamtes Linz vom 13.10.2004 bei. Demnach sei bei einer Kontrolle am 21.9.2004 der Ausländer erneut beim Stallausmisten (in den unteren Pferdestallungen) angetroffen worden. Der Ausländer könne sich nicht auf Deutsch verständigen.

 

·        Der Anzeige liegt das Personenblatt bei, in welchem der Ausländer angab, er arbeite derzeit für R L N und sei als "STUDENT A POMOCNIT" (bedeutet lt Dolmetscherin: "Student und Gehilfe") seit 18.7.2004 beschäftigt. Die Rubrik Lohn ist nicht angekreuzt. Angekreuzt ist die Rubrik Wohnung und über Lohn nicht gesprochen. In der Rubrik tägliche Arbeitszeit findet sich die Eintragung „5“ und "2–5" (mit unleserlichem Vermerk). Der Chef heiße P P.

 

·        Weiters findet sich im Akt die Niederschrift mit der Berufungswerberin vom 11.11.2004 (siehe oben). Ferner das Schreiben von der Berufungswerberin vom 20.9.2004 (siehe oben). Ferner die Äußerung des GP H vom 6.12.2004 (siehe oben). Ferner die Äußerung des Zollamtes Linz vom 22.12.2004 (siehe oben).

 

·        Dem Akt liegt ferner die Anzeige von Mag. S durch die BH Urfahr Umgebung bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen bewusster falscher Beschuldigung der Gendarmeriebeamten des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs.2 StGB bei sowie die Mitteilung der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Linz vom 19.1.2005.

 

·        Ferner liegt dem Akt die Satzung des Vereins "R L-N" bei.

 

3.3. SV96-26-2004 (VwSen-251237; betrifft P):

 

·        Dem Akt liegt die Anzeige des Zollamtes Linz vom 22.9.2004 bei. Als Tatverdächtiger ist P P angegeben. Demnach sei bei einer Kontrolle des GP H am F festgestellt worden, dass der gegenständliche Ausländer beschäftigt wurde. Der Ausländer gebe an, von P 600 Euro monatlich zu bekommen.

 

Aufgrund einer Anzeige einer illegalen Beschäftigung eines Tschechen sei von den Beamten GI P und RI G eine Kontrolle durchgeführt worden. Der gegenständliche Ausländer sei im Wohnwagen angetroffen worden. Er habe mit den Beamten Englisch gesprochen und angegeben, er wohne in dem Wohnwagen. Dieser sei ihm von P zur Verfügung gestellt worden. Der Ausländer lerne im Umfeld des Reiterhofes mit den verschiedensten Leuten Deutsch und Englisch. Er säubere die Pferdeboxen, beschäftige die Pferde auf der Koppel und führe auch jegliche andere Arbeiten, welche bei einem Reiterhof anfallen, durch. Für diese Tätigkeiten bekomme er von P im Monat 600 Euro bezahlt. Dieses Geld erhalte er in Bar. Der Ausländer habe den Beamten ein Schreiben des R L-N vorgelegt, woraus eine Mitgliedschaft bei diesem Verein hervorgehen solle. Der Ausländer habe seine Situation mit eigenen Worten in Englisch beschrieben, unterfertigt und den Zettel den Beamten übergeben.

 

Der Anzeige liegt die Kopie eines handschriftlichen Zettels bei mit folgendem Text: "I come in to the Reitsportzentrum in 18.7.04. I starting here learning english an a litle germany languages and helping with some work here. My work here is cleaning a hores boxes take care of the hores in the coppel. I'll do this work so long I can do. I live in the caravan and this caravan stay next f. I get for this work 600 € in the month from P P. I get the money cash."

 

·        Mit Schreiben vom 3.11.2004 teilte P dem Landesfachverband mit, der Ausländer sei aufgrund von Schwierigkeiten mit den Behörden mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen worden.

 

·        Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 3.11.2004 dahingehend, der Ausländer sei nur zu seinem eigenen Interesse zur Ausbildung hier gewesen bis 25.9.2004. Er habe keinerlei Entschädigung erhalten. Dass Ausbildungssuchende unentgeltlich arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausführen sei "auch bei uns" usus. Personen, die im Zuge ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen (auch Pferdewirtschaftsschüler) würden umsonst arbeiten, nur um ihren Ausbildungsnachweis zu bekommen. Dies werde von der OÖGKK nicht als SV-pflichtiges Dienstverhältnis angesehen. Warum dies gerade bei Ausländern anders zu sehen sei, könne niemand sagen.

 

Bezüglich der englischsprachigen Vernehmung des Ausländers liege ein Missverständnis vor, da die Gendarmerie P gegenüber gesagt habe, dass der Ausländer ausgesagt habe, er hätte 600 Euro von P erhalten. P habe aber ganz sicher keine Geldverfügung für den Verein bzw. für die Stallgemeinschaft. Alle Zahlungen würden ausschließlich von Mag. E M geleistet (Kassier sowohl Stallgemeinschaft als auch Verein). Dafür könnten jede Menge Zeugen beigebracht werden. P sei der Meinung, dass kein EU-Bürger von der Mitgliedschaft zu einem gemeinnützigen Verein ausgeschlossen werden könne. Es sei eben ein Merkmal eines gemeinnützigen Vereins, dass seine Mitglieder Dienstleistungen im Rahmen des Vereins unentgeltlich tätigen. Es gebe viele Vereinsmitglieder, die sich weitaus mehr für den Verein engagieren würden.

 

·        Am 7.12.2004 sagte P vor der Behörde aus, Mag. S habe nichts mit der Übertretung zu tun, da P alle rechtlichen Angelegenheiten erledige. Er habe den Ausländer zu keinen Arbeiten herangezogen, denn er habe kein Pferd.

 

Der Ausländer habe P gefragt, ob er in Österreich arbeiten könne. P habe sich schon zuvor beim AMS und bei der WK wegen Weiterbeschäftigung des früheren Stallburschen erkundigt. P habe sich die Unterlagen über die Beschäftigung von EU-Mitgliedern bzw. Drittstaatsangehörigen geholt. Der Ausländer habe einen Sprachurlaub verbringen wollen.

 

Der Verein sei an sich nur für die Abhaltung der Reiterprüfungen gegründet worden. Er habe sonst keine Aufgaben.

 

Der Ausländer habe mit Sicherheit kein Geld von P erhalten sondern von seinem Vater. Dieser sei ein bis zwei Mal pro Woche gekommen und habe Pferde beschlagen. Das habe er jeweils mit den Pferdebesitzern ausgemacht. Für das Beschlagen habe er ca. 50 bis 60 Euro bekommen. P nehme an, dass der Vater dem Ausländer Geld gegeben habe, denn er habe immer einige Hunderterscheine eingesteckt gehabt.

 

Vom Verein habe der Ausländer kein Geld bekommen, denn dieser habe kein Vermögen. Dem Verein würden im Jahr ca. 200 Euro bleiben. Der Wohnwagen gehöre nicht P sondern einem Bekannten. Diesen habe P gefragt, ob er den Mädchen, die im Sommer bei den Pferden übernachten wollen, zur Verfügung stehe. Der Ausländer habe im Wohnwagen geschlafen, die Mädchen teilweise in der Sattelkammer, teilweise im Richterhaus.

 

P habe dem Ausländer sogar abgeraten, in Österreich zu arbeiten und habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass der letzte beschäftigte Ausländer, D L, 600 Euro bekommen habe.

 

Der Ausländer sei mit dem Traktor gefahren, weil es ihm Spaß gemacht habe. Zum Großteil habe er Arbeiten gemacht, die in den Tätigkeitsbereich des Vermieters fallen, zB habe er Mist zusammengeschoben, Reitplätze gepflegt. Der Ausländer sei Vereinsmitglied gewesen, weil er seine Reiterprüfung ablegen habe wollen. Die Arbeiten seien ihm nicht angeschafft worden, jeder im Verein mache das, was er wolle. Der Ausländer sei auf verschiedenen Pferden geritten, weil diese bewegt gehörten. Er habe alle diese Tätigkeiten wie jeder andere Reiter vor und nach dem Reiten erledigt. Dazu würden Tätigkeiten wie Stallpflege, Pferdepflege usw. gehören.

 

·        Dem Akt liegt ferner eine Stellungnahme des GP H vom 6.12.2004 bei (siehe oben 3.1.).

 

·        Ferner liegt dem Akt eine am 26.2.2005 mit K S am GP H aufgenommene Niederschrift bei. Dieser sagte aus, der Ausländer sei glaublich im Sommer 2004 auf den F gekommen. Er sei in einem auf dem Ff abgestellten Wohnwagen untergebracht gewesen. Dieser Pferdeknecht sei alleine für die Betreuung von ca. 40 bis 42 Pferden der Mag. S verantwortlich gewesen. Er habe von früh Morgens bis spät Abends gearbeitet. Die Arbeit, die der Tscheche allein gemacht habe, hätten später drei Personen erledigt. Gesprächsweise habe S erfahren, dass dem Ausländer das Geld für die enorme Arbeitsleistung zu wenig gewesen sei. S wisse jedoch nicht, wie viel Lohn der Ausländer für seine Arbeit tatsächlich bekommen habe. S habe keineswegs den Eindruck, dass es sich bei dem tschechischen Pferdeknecht um einen lernwilligen Studenten oder ähnliches gehandelt hätte. Er sei nach Ansicht von S auf dem F zum Geldverdienen gewesen. S habe mit dem Ausländer kaum Kontakt gehabt. Von mehreren Personen habe er erfahren, dass Mag. S dem Tschechen ein Redeverbot erteilt habe.

 

·        Dem Akt liegt ferner eine Niederschrift mit D M vom 26.2.2005 auf dem GP H bei. Dieser habe nach vier Jahren Volksschule und fünf Jahren Sonderschule keinen Beruf erlernt. Er sei vom 15.9.2004 bis 17.1.2005 auf dem F als Pferdeknecht beschäftigt gewesen. Seine Aufgabe sei das Füttern der Pferde und das Ausmisten der Pferdeboxen gewesen. Ferner habe er die Pferde von und zu der Freilandkoppel getrieben. Der Arbeitslohn sei ihm von E M ausbezahlt worden. Er sei für den Stall zwei verantwortlich gewesen. Der gegenständliche Ausländer sei für die Betreuung des Stalles drei verantwortlich gewesen. Vom gegenständlichen Ausländer sei M auch in die Arbeit eingewiesen worden. Er habe ihm gezeigt, wie die Pferde auf die Koppel getrieben werden, was beim Ausmisten der Stallungen zu beachten sei und ähnliches mehr. Die Beiden hätten alle Boxen betreuen müssen. Nur in den vier Boxen, in denen sich die Pferde von E M befanden, hätten die Beiden nichts machen dürfen. Der Ausländer habe M erzählt, dass er pro Monat 600 Euro bekomme. Der Lohn sei ihm, so wie M, von E M ausbezahlt worden. Der Ausländer habe sich gewundert, dass M nur 300 Euro bekomme, obwohl beide fast die gleiche Arbeit machen müssten.

 

M habe den Ausländer einmal gefragt, was eigentlich P P sei. Der Ausländer habe gesagt, P sei Chef und Frau S sei Chefin.

 

Unterhalten habe sich M mit dem Ausländer auf Deutsch. Mit den Anderen habe der Ausländer fast nur Englisch gesprochen. M habe den Eindruck gehabt, dass der Ausländer sehr gut Englisch gesprochen habe.

 

·        Ferner liegt dem Akt ein Schreiben der AK Oberösterreich vom 16.2.2005 an Mag. E M bei und darin findet sich die Darstellung, D M sei von 15.9.2004 bis 15.1.2005 als Stallbursche zu einem Nettomonatslohn von zunächst Euro 300 für 15 Wochenstunden ab 15.10. von Euro 400 von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen und habe für die Stallgemeinschaft, deren Gesellschafterin E M sei, Hilfsarbeiten verrichtet. Nachdem ein tschechischer Arbeitskollege sein Dienstverhältnis zu "Ihnen" beendet habe, habe sich der Zuständigkeitsbereich von D M auf 40 Pferde erweitert, sodass er von 15.10. bis 14.11. von 9.00 bis 18.00 Uhr gearbeitet habe.

 

·        Mit Schreiben vom 2.2.2005 nahm P dahingehend Stellung, er habe anlässlich einer Vorladung am 7.12.2004 erstmals Einblick in die angebliche Aussage des Ausländers erhalten. Bei dieser Aussage in englischer Sprache könne es sich nur um ein Missverständnis handeln, da die Englischkenntnisse des Ausländers dürftig seien. P habe von der Aussage nur gerüchteweise gehört und erfahren, dass der Ausländer ausgesagt haben soll, er hätte von P Geld erhalten. Daraufhin habe P den Vater des Ausländers angerufen und um seine Übersetzung ersucht, da dieser sehr gut Deutsch spreche. Dieser habe daraufhin bestätigt, dass sein Sohn diese Aussage nicht so gemeint habe. Er sei mit seinem Sohn zum GP H gefahren um eine Einvernahme mit einem tschechischen Dolmetscher zu verlangen. Dies sei vom GP H abgelehnt worden. Der Ausländer habe P einige Zeit später auf Englisch zu erklären versucht, dass er wieder von den Gendarmen einvernommen worden sei und diesmal ein Dolmetscher dabei gewesen sei. Somit habe P diese Angelegenheit für erledigt gehalten.

 

Anlässlich der Vorladung vom 7.12.2004 habe P erfahren, dass keine muttersprachliche Einvernahme aufliege. Über Rechtsanwalt Dr. G habe P eine handschriftliche und muttersprachliche Wahrheitsschilderung des Ausländers erhalten und diese übersetzen lassen. Daraus bestätige sich für P der Verdacht, dass bei diesem Verfahren sehr einseitig und "zielorientiert" gehandelt worden sei. P lege in Kopie die handschriftliche Sachverhaltsschilderung mit Übersetzung bei. Ebenso lege P eine Kopie der Jahresabrechnung 2004 des Vereins R L-N vor, aus der hervorgehe, dass der angeblich bezahlte Betrag unmöglich vom Verein bezahlt werde haben können.

 

Aus welchen wirtschaftlichen Gründen der Ausländer Geld von P erhalten habe sollen, sei unerklärlich.

 

·        Dem Schreiben liegt das in Tschechisch verfasste Handschreiben des Ausländers bei samt einer Übersetzung (siehe dazu die Übersetzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Ferner liegt dem Schreiben von P eine Einnahmen/Ausgabenrechnung des R L-N für das Jahr 2004 vor. Daraus sind Einnahmen in Höhe von 1.543,10 Euro und Ausgaben in Höhe von 1.284,16 Euro ersichtlich.

 

·        Am 6.4.2005 nahm P nochmals dahingehend Stellung, dass in der Stallgemeinschaft nur die Pferdebesitzer vertreten seien, im Verein jedoch jene Personen, die an Turnieren teilnehmen möchten. P sei kein Pferdebesitzer, also sei er kein Mitglied der Stallgemeinschaft. Seine Funktion im Verein beschränke sich auf die Funktion als Obmann-Stellvertreter und Schriftführer. Er selbst habe kein Interesse am Reitsport und sei nur gebeten worden, den Verein zu gründen, weil er bereits einschlägige Erfahrung bei einem Oldtimerverein habe.

 

4. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde infolge des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam hinsichtlich der Berufungen von Mag. S (betreffend die Straferkenntnisse vom 30.5.2005, Zl. SV96-19-2004 – VwSen-251231 und vom 30.5.2005, Zl. SV96-28-2004 – VwSen-251232) und von P (betreffend das Straferkenntnis vom 1.6.2005, Zl. SV96-26-2004) durchgeführt. Im erstgenannten Straferkenntnis wurde Mag. S vorgeworfen, den gegenständlichen Ausländer von 18.7. bis 21.7.2004 beschäftigt zu haben, im zweitgenannten Straferkenntnis im Tatraum vom 21.7. bis 21.9.2004. Im drittgenannten Straferkenntnis wurde P die Beschäftigung desselben Ausländers im Zeitraum von 18.7. bis 21.7.2004 vorgeworfen.

 

P P sagte aus, er habe aufgrund persönlicher Bekanntschaft mit Frau S gefälligkeitshalber diese bei der Vereinsgründung unterstützt. Er sei deshalb auch Obmann-Stellvertreter, jedoch nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Der Verein befinde sich mittlerweile in Auflösung. Für die Stallgemeinschaft sei er nur ausnahmsweise auf Bitten von Frau S tätig geworden. Dies dergestalt, dass er Anmeldungen von Dienstnehmern bei der OÖGKK abgegeben habe, soweit dies nicht, was der Regelfall gewesen sei, vom Steuerberater erledigt worden sei.

 

Mag. S habe auch eine Finanzierung ihrer eigenen Pferde auf dem Wege vorgenommen, dass sie Pferde kaufte und verkaufte. Dabei sei ihr P in der Form behilflich gewesen, dass er die Vorfinanzierung dieser Pferde vorgenommen habe und beim Weiterverkauf am Gewinn beteiligt gewesen sei. Es habe sich um insgesamt drei Pferde gehandelt. Über den entsprechenden Sachverstand habe nur Mag. S verfügt. Die Bereitung dieser Pferde bis zum Verkauf habe Mag. Sl organisiert. P habe mit den Pferden selbst nichts zu tun gehabt.

 

Aus der Sicht P habe es sich bei den Dienstnehmern um Bedienstete der Stallgemeinschaft als GesBR gehandelt, da die GKK-Anmeldungen seitens der Stallgemeinschaft als GesBR akzeptiert habe. Es habe sich dabei um eine faktisch bestehende gemeinsame Kasse der Einstellergemeinschaft gehandelt. Es gebe aber keine Urkunden oder einen Schriftverkehr, die diese Gemeinschaft betreffen. Auch beim Finanzamt scheine die Stallgemeinschaft auf.

 

In einem arbeitsgerichtlichem Verfahren von D M (welcher nach den Sommerferien 2004 eingestellt worden sei) gegen die Stallgemeinschaft sei die Klage gegen P zurückgezogen worden, weil dieser kein Mitglied der Stallgemeinschaft gewesen sei; das Verfahren gegen Mag. E M habe mit Vergleich geendet.

 

Der Verein habe lediglich Aufgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Turnieren gehabt. Der Verein habe über keine nennenswerten Geldmittel verfügt. Mit der Bewirtschaftung des Reithofes (F) habe der Verein nichts zu tun. Diese Bewirtschaftung sei durch die Stallgemeinschaft erfolgt. Da P nicht am Reiten interessiert sei, habe er mit der Bewirtschaftung des Hofes durch die Stallgemeinschaft nichts zu tun gehabt.

 

Grundsätzlich sei das System so gewesen, dass die Einstellgebühren je nach Lage der Box und der Mitarbeitsbereitschaft der Einsteller differiert hätten. Die Organisation des reibungslosen Ablaufs habe Mag. M organisiert. Vor und nach dem Sommer 2004 seien Personen zur Hilfe eingestellt worden. P erläuterte anhand schriftlicher Aufzeichnungen, für welchen Zeitraum Anmeldungen bei der GKK vorgenommen worden seien. Eine Meldung zur Sozialversicherung für den hier gegenständlichen Zeitraum habe es demnach nicht gegeben. P erklärte dies damit, dass im Sommer ein Selbstbetreuungssystem der Einsteller (eventuell mit wechselseitiger Vertretung) in Verbindung mit der Durchführung der Hauptarbeit durch Mag. S und Mag. M (beide Lehrerinnen) geschehen sei. Außerdem habe auch die Möglichkeit bestanden, dass gegen Mithilfe bei der Arbeit eine geringere Einstellgebühr vereinbart worden sei. Ferner habe es Reitbeteiligungen gegeben, das heißt, dass gegen Beteiligung an der Einstellgebühr (und eventuell an der Arbeit) nach Übereinkunft mit den Eigentümern Pferde geritten werden durften. P sei ein Mädchen in Erinnerung, welches jeden Tag reiten gewollt und daher auch entsprechend mitgearbeitet habe. Im Übrigen sei auf eine Anzahl von Mädchen zu verweisen, welche am Hof ihre Ferien verbracht und sich aus Freude an der Pferdebetreuung beteiligt hätten. Mag. M habe den entsprechenden Überblick gehabt, damit die Organisation so funktionierte, dass die ordnungsgemäße Pflege der Pferde gesichert war. All dies zusammen genommen habe die Einstellung einer Arbeitskraft im Sommer 2004 überflüssig gemacht.

 

Die Einstellungen seien so erfolgt, dass Mag. M sich die Probearbeit von Kandidaten angesehen habe und nach ihrer positiven Begutachtung die Anmeldung bei der GKK vorgenommen worden sei.

 

Der gegenständliche Ausländer sei dem Verein beigetreten, weil er Reiterprüfungen machen habe wollen. Dies sei nur im Wege der Vereinsmitgliedschaft möglich. P sei, als er von der Kontrolle erfahren habe, welche am 21.7.2004 stattgefunden habe, erfahren habe, nicht in der Lage gewesen, diese vorzulegen, da er sie nachweislich knapp zuvor an die Behörde abgeschickt habe. Da die Vereinsmitgliedschaft nichts mit der Pferdebetreuung zu tun habe, sei der Ausländer auch nicht unter diesem Titel zur Mitarbeit verpflichtet gewesen. De facto habe sich der Kreis der Vereinsmitglieder und jener der Einsteller überschnitten; daher sei oft ungenau gesagt worden, der Ausländer habe nicht mehr gearbeitet als die sonstigen Vereinsmitglieder.

 

Der gegenständliche Wohnwagen habe einem Mieter von P gehört, der P gebeten habe, ihn dort abstellen zu dürfen. Da andererseits für ein geplantes Kinderferienlager dieser Wohnwagen eventuell gebracht werden konnte, habe P dies gestattet. Es sei eine gewisse Zeit auch ein zweiter Wohnwagen auf dem Gelände gestanden, den Buben benutzt hätten. Geplant sei auch gewesen, mit Hilfe der freiwilligen Feuerwehr ein Zelt aufzustellen. Die Mädchen hätten in der Sattelkammer bzw. in einem Richterhäuschen geschlafen. Da die Kinder andere Schlafplätze als vorgesehen genutzt hätten, sei der gegenständliche Wohnwagen leer gestanden und von anderen Personen, darunter vom gegenständlichen Ausländer, benutzt worden. P sei es gleichgültig gewesen, ob und von wem der Wohnwagen benutzt wurde. P sei nicht einmal gefragt worden, ob der Ausländer den Wohnwagen benutzen dürfe. Der Ausländer hätte selbstverständlich den Wohnwagen auch benutzen dürfen, wenn er nicht mitgearbeitet hätte. Keinesfalls sei der Wohnwagen sozusagen als eine Art Arbeiterwohnung gedacht gewesen. Das Ferienlager sei letztendlich mangels ausreichender Anmeldungen nicht durchgeführt worden, wohl aber seien Kinder, vor allem Mädchen, am Hof gewesen.

 

Auf die Frage, wer Zugang zu den Ställen gehabt habe, erklärte P, die Ställe seien unversperrt gewesen, da im Falle eines Brandes die Befreiung möglichst schnell habe gehen müssen.

 

Zum angeblichen Entlohnungsversprechen gegenüber dem Ausländer sagte P, diese Behauptung sei unrichtig. P könne sich nur vorstellen, dass sich der Ausländer, sollte er überhaupt in dieser Richtung etwas gesagt haben, auf ein Gespräch bezog betreffend Beschäftigungsmöglichkeiten in der Branche und P ihm gesagt habe, die Verdienstmöglichkeiten seien schlecht und dass ein früherer Pferdepfleger nach Wissen von P 600 Euro pro Monat bekommen habe. P habe dem Ausländer geraten, sich in Deutschland oder England nach einem Job als Pferdepfleger umzusehen, da dort die Verdienstmöglichkeiten besser seien.

 

Mag. S fügte dem Berufungsvorbringen und den Ausführungen von P keine eigene Darstellung der Gesamtsituation hinzu sondern machte lediglich einzelne Bemerkungen zu Zeugenaussagen. Dies insbesondere dahingehend, dass sie äußerte, selbst Boxen ausgemistet zu haben, soweit dies nicht durch die Einsteller selbst geschehen sei. Ein weiteres Mal äußerte sie, offensichtlich auf alle Arten von Arbeit bezogen, dass "wenn wir niemanden hatten, dann habe ich es gemacht". Überdies seien im Sommer 2004 zwei Praktikantinnen am Hof gewesen, "die wir uns von Fall zu Fall organisierten". Auch Mag. M habe regelmäßig gearbeitet.

 

D L habe für den Vermieter (S) gearbeitet. Ende 2002 habe S immer mehr Geld dafür gewollt und es sei überhaupt strittig geworden, welche Leistungen der Vermieter zu erbringen habe. Dies deshalb, weil S eigentlich aus dem Vertrag herausgewollt habe und den Mieter S, der an den von Mag. S gemieteten Stallungen interessiert gewesen sei, favorisiert habe. Daher sei man zur Selbstorganisation geschritten. Es wäre aber – im Gegensatz zum Vermieter, einem Landwirt – damals nicht möglich gewesen, für L eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Daher sei dieser nicht weiterbeschäftigt worden.

 

Wenn der Bw vorgeworfen werde, dass alles amateurhaft aufgezogen worden sei, dann sage sie, dies sei richtig. Sie habe nie die Absicht gehabt, einen Betrieb aufzuziehen. Sie habe reiten und ihre Pferde dort unterbringen wollen. Ihr sei ja so zusagen das ganze Service und die ganze Erledigung der Arbeit von S zugesichert worden. Es seien dann auch andere Pferdebesitzer gekommen, welche dort einstellen hätten wollen, weil der Stall ja wunderschön sei. Sie habe zunächst den Stall 2 gepachtet und S sei verpflichtet gewesen alle anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Den Stall 1 und den Stall 3 habe S selbst gehabt. Der Stall Mag. S sei dann gewachsen und sie habe zu den gleichen Bedingungen den zweiten Stall mit Einverständnis von S übernommen. Plötzlich, zu dem erwähnten Zeitpunkt, habe S immer mehr Geld verlangt und gleichzeitig die Leistungen eingestellt. Dies deshalb, weil er offensichtlich den Stall selbst übernehmen habe wollen. Außerdem habe angeblich S ein Kaufangebot gestellt. Dieses Kaufangebot habe natürlich nur dann einen Sinn, "wenn wir weg sind". Daraufhin sei eine Zermürbungsstrategie angelegt gewesen.

 

Durch diese Situation sei Mag. S vor große Probleme gestellt worden. Hier komme P ins Spiel, der ihr geholfen habe in Managementangelegenheiten aber auch zum Beispiel beim Traktor fahren. Deshalb habe es eine Schmutzkübelkampagne gegen P gegeben. Mittlerweile seien viele Mitglieder der Stallgemeinschaft ausgezogen, weil sie diesen Dauerstreit nicht aushalten würden. Jedes mal, wenn ein Arbeiter anfange, stehe die Polizei da.

 

Als der Ausländer von der Gendarmeriebefragung zurückgekommen sei, sei er in Tränen aufgelöst gewesen und in den Wald gelaufen. Er sei aus dem Wald geholt worden, weil Angst bestanden habe, er würde sich selbst etwas antun. Als Mag. S dies bei der Behörde zu Protokoll gegeben habe, sei man ihr mit einem Verleumdungsverfahren gekommen. Der Ausländer habe Mag. S gesagt, dass er solche Angst gehabt habe und so bedrängt gewesen sei, dass er die Angaben so gemacht habe, wie sie dem Akt zu entnehmen seien.

 

GI P sagte aus, die Kommunikation mit dem Ausländer sei in englischer Sprache hauptsächlich durch den Kollegen G erfolgt und zwar sowohl vor Ort als auch auf dem Dienstposten. Schon vor Ort habe der Ausländer gesagt, 600 Euro von P zu erhalten. Er habe argumentiert Vereinsmitglied zu sein und eine Beitrittserklärung vorgelegt. Auf dem Dienstposten habe der Ausländer seine Aussage niedergeschrieben. Die Schriftform sei gewählt worden, weil "wir in Englisch nicht so gut sind". Aus dem Rede- und Antwortverhalten des Ausländers sei erschließbar gewesen, dass dieser die Fragen ausreichend verstanden habe. Dass bei der schriftlichen Aussage des Ausländers diesem einzelne Wörter vorgeschrieben worden seien, könne der Zeuge nicht ausschließen. Der Zeuge schränkte diese Aussage wieder dahingehend ein, dass ihm diesbezüglich nichts bekannt sei und dem Ausländer nichts "vorverfasst" worden sei. Schließlich sagte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob es einen "Zettel" gegeben habe.

 

RI G sagte aus, der Ausländer sei im Wohnwagen angetroffen worden. Vor Ort habe der Ausländer noch nicht viel gesagt. Der Ausländer habe auf Englisch die Auskunft gegeben, dass er im Wohnwagen schlafe und im Stall arbeiten würde. Der Ausländer habe gesagt, dass er in Bar (cash) bezahlt werde. Außerdem dürfe er gratis wohnen. Wegen mangelnder Deutschkenntnisse des Ausländers sei unter Verzicht auf Beiziehung eines Dolmetschers der Ausländer aufgefordert worden, seine Aussagen schriftlich auf Englisch zu machen. Der Ausländer sei dabei keinem Druck ausgesetzt gewesen und es sei ihm keine Hilfestellung gegeben worden. Der Ausländer habe gesagt, er bringe die Pferde zur Koppel und wieder zurück; wie der Ausländer das formuliert habe, könne der Zeuge nicht wiedergeben. Die Sprachkenntnisse des Ausländers seien dadurch verifiziert worden, dass der Zeuge Antworten gegeben habe. Einen Zettel mit vorformulierten Textfragmenten habe es nicht gegeben. Der Ausländer sei "aufgeregt" aber nett gewesen.

 

Mag. E M sagte aus, dass sie im Sommer 2004 Kassiererin der Reitsportgemeinschaft gewesen sei. Als solche habe sie die gemeinsame Kasse verwaltet, in die die Mitglieder Zahlungen geleistet hätten. Geldverfügungen habe die Zeugin für die Stallgemeinschaft und nicht für den Verein getätigt. Sie sei zwar nominell auch Vereinskassiererin gewesen, es habe aber mangels entsprechender Mittel keine Geldbewegungen gegeben.

 

Im Sommer 2004 sei niemand von der Stallgemeinschaft angestellt gewesen. Es seien auch keine Geldmittel von der Stallgemeinschaft an den gegenständlichen Ausländer geflossen.

 

Der gegenständliche Ausländer sei im Sommer 2004 Vereinsmitglied gewesen. Als solches habe er den Mitgliedsbeitrag geleistet, es gebe dafür aber keinen Beleg.

 

Die Arbeit sei im Sommer 2004 in erster Linie von den Mitgliedern der Stallgemeinschaft, eventuell in Form wechselseitiger Vertretung, geleistet worden. Es sei daher im Wesentlichen um die Fütterung und um das Ausmisten gegangen. Dies seien keine zeitaufwändigen Arbeitsgänge. Die Koppel und den Stall habe der Vermieter (S) in Schuss halten müssen. Zum Herauftransportieren des Heus und zum täglichen Abziehen des Platzes habe man einen Traktor benötigt, welchen S zur Verfügung gestellt habe. Außerdem hätten Mädchen, die im Hof ihre Ferien verbracht hätten, gerne bei der Arbeit geholfen. Diese Lösung sei nur in den Ferien möglich gewesen. Nach den Ferien habe D M die Fütterung übernommen.

 

In den Ferien sei die Zeugin stets auf dem Hof gewesen und habe daher einen entsprechenden Überblick gehabt. Es sei unvorstellbar, dass der Ausländer acht Stunden am Tag gearbeitet habe. Jedenfalls sei der Zeugin nicht aufgefallen, dass der Ausländer systematisch Arbeit geleistet hätte. Die Zeugin habe ihn, obwohl sie praktisch dauernd am Hof gewesen sei, nicht regelmäßig arbeiten gesehen. Die Tätigkeit der Ausländer habe etwa jener der Mädchen entsprochen. Der Ausländer habe eher einen Urlaubsaufenthalt verbracht und sich mit den Mädchen unterhalten.

 

In der Folge eines Beinbruchs sei sie eine Zeit lang nur beschränkt arbeitsfähig gewesen und habe daher den Ausländer gebeten ihr zu helfen.

 

Der Zeuge S sagte aus, er sei Vermieter des gegenständlichen F. Er sei drei bis vier Mal in der Woche (später sagte der Zeuge: zwei bis drei Mal in der Woche) am Hof vorbeigekommen und habe den Ausländer gesehen, weil er im Wohnwagen gewohnt habe. Er habe ihn oft arbeiten gesehen. Wie lange der Ausländer jeweils gearbeitet habe, wisse der Zeuge nicht. Er "schätze vielleicht bis Mittag und vielleicht abends wieder". Er habe den Ausländer sogar selbst in das Traktor fahren eingewiesen. Der Zeuge habe den Ausländer aber nie konkret beim Traktor fahren gesehen. Mit dem Traktor sei "jeder" gefahren, dadurch habe es "Bedienungsschlampereien" (etwa in Form des Leerfahrens des Tanks) gegeben.

 

Der Ausländer habe dem Zeugen gesagt, er würde bei Mag. S Englisch lernen. Dass er hier arbeite, habe der Ausländer nicht gesagt. Der Zeuge habe den Ausländer jedenfalls in der Früh beim Pferdefüttern gesehen. Dass die Mitglieder der Stallgemeinschaft die Pferdefütterung selbst vornehmen, sei nicht wahr. Der Eindruck des Zeugen sei gewesen, dass der Ausländer mitgeholfen habe, wo es sich gerade ergeben habe. Abends habe er den Ausländer nie bei der Arbeit "erwischt".

 

Es seien dauernd Leute aus der Umgebung, aber auch Ausländer, am F beschäftigt gewesen.

 

Ab Jänner 2004 habe P dem Zeugen gesagt, dass sich die Stallgemeinschaft alles selber organisiere. Zuvor habe der Zeuge D L beschäftigt, für den die Stallgemeinschaft einen aliquoten Lohnanteil bezahlt habe. Seither habe der Zeuge keine Leistungen mehr für die Stallgemeinschaft erbracht. Der Traktor sei Teil des Vertrages. Strittig sei, wer für die Erhaltung der Gebäude zuständig sei. Seit der Selbstorganisation durch die Stallgemeinschaft herrsche Chaos.

 

Bei etwa 30 Pferden benötige man einen täglichen Arbeitsaufwand von ca. vier bis fünf Stunden.

 

Der Zeuge S sagte aus, er habe einen der Ställe des F gemietet. Er sei täglich am Hof gewesen und wisse, dass der Ausländer täglich gearbeitet habe. Er habe die Arbeiten vorgenommen, die eben in einem Pferdestall anfallen. Es hätten aber mehrere Leute gearbeitet, auch Leute aus der Umgebung. Mit dem Ausländer habe der Zeuge nicht reden können, da dieser "Redeverbot" gehabt habe. Beim Füttern habe der Zeuge den Ausländer nicht gesehen, nur beim Ausmisten. Hin und wieder seien auch andere Leute mit der Scheibtruhe gefahren. Aus der zufällig wahrgenommenen Konstellation der vor dem Wohnwagen abgestellten Schuhe habe der Zeuge geschlossen, dass der Ausländer auch die Fütterungen vorgenommen habe. Dass die Einsteller die Pferde selbst gefüttert haben sei unmöglich, weil niemand dagewesen sei. Auch Mädchen habe der Zeuge nicht gesehen. Mag. S habe der Zeuge höchstens zweimal pro Woche gesehen, Mag. M sei allenfalls an Wochenenden dagewesen. Den Traktor habe P gefahren, nicht der Ausländer.

 

Ob das besagte Ausmisten durch andere Leute ins Gewicht gefallen sei, könne der Zeuge nicht sagen, da er "nicht immer dort" gewesen sei.

 

In welchem Zeitraum der Ausländer am Hof gewesen sei, könne der Zeuge nicht mehr sagen. Es sei jedenfalls 2004 gewesen, glaublich im Sommer. Der Zeuge könne den Ausländer nicht mehr beschreiben, weil "alle Augenblicke andere da" gewesen seien. Der Zeuge meine, dass es sich um den gegenständlichen Ausländer handle, weil dieser im Wohnwagen geschlafen habe. Über Vorhalt, dass auch andere Personen im Wohnwagen "zu Gast" gewesen seien, sagte der Zeuge, dies wisse er nicht.

 

Die Zeugin L (eine Einstellerin) sagte aus, sie sei damals fast jeden Tag, jedenfalls an Wochenenden und wenn sie Urlaub hatte am F gewesen. An solchen Tagen habe sie sämtliche bei ihrem Pferd anfallenden Arbeiten selbst gemacht. Wenn ihr das zeitlich nicht möglich gewesen sei, habe diese Arbeit – so nehme sie an – der gegenständliche Ausländer gemacht, welcher – so ihre weitere Annahme – dafür aus der durch die Einstellgebühren gespeisten Stallgemeinschaftskasse bezahlt worden sei. Sie stütze ihre Annahme darauf, dass sie den Ausländer, wenn sie am Hof gewesen sei, bei anderen Pferden arbeiten gesehen habe. Sie habe den Ausländer für den "Stallburschen" gehalten. Ein solcher sei ihres Erachtens trotz der Mithilfe der Mädchen und der Reitbeteiligungen nötig gewesen, weil ja ein reibungsloser Ablauf garantiert sein musste. Die Kommunikation der Zeugin mit dem Ausländer habe sich auf dessen Funktion als Stallbursche beschränkt. Mag. S und Mag. M hätten "genauso mitgeholfen wie alle anderen", das heißt, die Arbeiten bei den eigenen Pferden gemacht. Der Ausländer habe die Arbeiten verrichtet, die von den Einstellern nicht erledigt worden seien. Ein System wechselseitiger Vertretung der Einsteller sei der Zeugin nicht bekannt. Man habe es dem Ausländer gesagt, wenn man ihn gebraucht habe. Wenn der Ausländer mit der Arbeit fertig gewesen sei, hätten Mag. S und Mag. M dem Ausländer ein Pferd hergerichtet, damit er reiten konnte. Die Zeugin glaube, er sei nur zum Spaß geritten, nicht um Prüfungen nach dem Lizenzsystem für das Reiten zu machen; sie sei diesbezüglich aber nicht sicher. Sonntags sei freier Tag des Stallburschen gewesen; dann hätten alle Einsteller selbst ausgemistet. Ob dieses System auch für den gegenständlich Ausländer gegolten habe, wisse die Zeugin nicht mehr.

 

P sei mit Sicherheit nicht der Chef gewesen. Die Mutter der Zeugin habe ihr Pferd über Empfehlung von Mag. S von P gekauft.

 

Die Zeugin nehme an, dass der Ausländer von Mag. S angestellt worden sei. Sicher nicht von P, der mit dem Hof nichts zu tun gehabt habe. P habe auch kein Motiv gehabt, dem Ausländer 600 Euro zu geben.

 

Die Zeugin M sagte aus, sie habe 100 Euro für eine Reitbeteiligung bezahlt, wobei die Pferde Mag. M oder Mag. S gehört hätten, oder, sie wisse das nicht, auch anderen Eigentümern. An den gegenständlichen Ausländer könne sie sich nur sehr dunkel erinnern; sie glaube er sei Ausmister gewesen. Gelegentlich habe die Zeugin selbst ausgemistet. Sie habe jedoch das Pferd nicht gefüttert, da sie an einer Heuallergie leide. Geputzt hätten die Pferde die Eigentümer und die Kinder. Wer die Pferde gefüttert und ausgemistet habe, wisse die Zeugin nicht. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie den gegenständlichen Ausländer arbeiten gesehen habe.

 

Die Zeugin K (eine Einstellerin) sagte aus, sie sei Mitglied des Vereins gewesen. Von einer Stallgemeinschaft habe sie erst heute erfahren. Sie habe jedoch eine (vom Vereinsmitgliedsbeitrag gesonderte) Einstellgebühr an Mag. M überwiesen.

 

Den gegenständlichen Ausländer habe die Zeugin im Sommer 2004 gesehen, weil er relativ viel geritten sei. Er habe auch Tätigkeiten rund um den Hof gemacht, etwa ausgemistet. Diese Tätigkeiten hätten sich allerdings nicht von jenen von Mag. S und Mag. M unterschieden. Über den konkreten Arbeitsumfang des Ausländers wisse die Zeugin nicht Bescheid, ebenso wenig über den rechtlichen Hintergrund seiner Tätigkeit.

 

Es seien viele Mädchen am Hof gewesen, welche sich an der Arbeit, jedenfalls am Füttern und Putzen der Pferde beteiligt hätten.

 

Die Zeugin selbst habe keine Arbeiten geleistet; es mache ja den Sinn der Einstellgebühr aus, dass dies von anderer Seite geleistet werde. Die Zeugin habe allerdings eine Mitreiterin gehabt, die einen geringeren Gebührenanteil bezahlt habe. Ob diese sich deshalb an der Arbeit beteiligt habe, wisse die Zeugin nicht.

 

Die Zeugin R (eine Einstellerin) sagte aus, sie habe den Vater des Ausländers gekannt, welchen sie als Stallknecht in T eingestellt habe. Der Vater des Ausländers sei an die Zeugin herangetreten und habe gefragt, ob sie eine Gelegenheit wüsste, wo der Ausländer sich sprachlich weiterbilden könne. Von einer Arbeitsgelegenheit sei mit Sicherheit nicht die Rede gewesen. Die Zeugin habe den Vater des Ausländers an den F verwiesen, da dort Englischprofessorinnen tätig seien. So sei der Kontakt mit Mag. S hergestellt worden. Die Zeugin wisse, dass der Ausländer von seinem Vater Geld erhalten habe; ob auch von Personen des F wisse die Zeugin nicht. Sie wisse auch nicht, ob der Ausländer regelmäßig gearbeitet habe bzw. ob er in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

 

Die Zeugin habe an die Stallgemeinschaft eine Einstellgebühr bezahlt. In dieser seien Füttern und Ausmisten an sich inbegriffen. Die Zeugin habe diese Tätigkeiten aber auch selbst durchgeführt, vor allem Freitags und Samstags. Es sei nicht so gewesen, dass die Einsteller grundsätzlich die anfallenden Arbeiten selbst besorgt hätten. Es habe aber gestaffelte Tarife je nach dem Grad der eigenen Mitarbeit gegeben. Wie viele Einsteller selbst arbeiteten wisse die Zeugin nicht; sie schätze, dass das in ihrem Stall etwa bei der Hälfte der Pferde der Fall gewesen sei. Teilweise habe es auch wechselseitige Vertretung unter den Einstellern gegeben. So habe zum Beispiel der in der Nähe wohnende Einsteller "C" in der Früh nach dem Pferden der Zeugin geschaut. Das "Zusammentauschen" von Arbeit hätten die Mitglieder der Stallgemeinschaft selbst organisiert. Ob dieses System bei anderen Personen lückenlos funktioniert habe, wisse die Zeugin nicht.

 

Es habe am Hof so viele Mädchen gegeben, dass es "gewurlt" habe. Sie hätten die Pferde gefüttert und sicherlich auch bei der Reinigung geholfen. Wegen der Jugend der Mädchen könnte schwere körperliche Arbeit ein Problem gewesen sein.

 

Die Dolmetscherin übersetzte ein im Akt befindliches Schreiben des gegenständlichen Ausländers vom 23.1.2005. Dieses hat folgenden Inhalt:

 

"Meine Aussage, die ich gemacht habe am 6.9.04 in H in englischer Sprache, zu dieser gebe ich an: Diese Aussage habe ich unter psychischem Stress gemacht, weil ich nicht gründlich verstanden habe, worauf ich gefragt wurde. Die englische Sprache beherrsche ich passiv. Ich wurde gezwungen, in dieser Sprache zu einer geschriebenen Aussage. Teilweise wurde mir die Aussage vorgeschrieben durch die Beamten der Polizei, die ich abgeschrieben habe. Es ist möglich, dass die Sachen, die angeführt wurden, nicht wahr sind. Die Wirklichkeit schaut so aus, dass ich dort die Ferien verbracht habe mit einer Bewilligung des hiesigen Reitclubs. Den Aufenthalt habe ich selber bezahlt und da habe ich kein Geld von jemandem bekommen. Ich will dazu sagen, dass ich aussagen würde im Fall, dass das benötigt wird. In meiner Muttersprache möchte ich aussagen, in tschechischer Sprache. Falls dieser Text nicht alles beinhaltet."

 

Eine Ladung des gegenständlichen Ausländers aus dem Ausland scheiterte. Eine ladungsfähige inländische Adresse war nicht bekannt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Vorab ist festzuhalten, dass in zwei Straferkenntnissen vom 30.5.2005 eine Bestrafung von Mag. S wegen Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers eine Bestrafung erfolgte und zwar für den Tatzeitraum von 18.7. bis 21.7.2004 (SV96-19-2004, entspricht VwSen-251231) und für den Tatzeitraum von 21.7. bis 21.9.2004 (SV96-28-2004, entspricht VwSen-251232). Zusätzlich wurde P wegen illegaler Beschäftigung desselben Ausländers im Zeitraum vom 18.7 bis 21.7.2004 bestraft (SV96-26-2004, entspricht VwSen-251237). Es ist daher zu prüfen, ob der Ausländer beschäftigt wurde und, bejahenden Falls, wen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft.

 

Unbestritten ist, dass der Ausländer Tätigkeiten durchführte, die als Arbeitsleistungen interpretierbar sind. So etwa nennt Mag. S in einem Schreiben vom 20.9.2004 das Füttern der Pferde und das Fahren von Scheibtruhen zum Misthaufen und spricht P in einem Schreiben vom 3.11.2004 ausdrücklich von "Arbeiten". Die Arbeit des Ausländers ist auch durch zahlreiche Zeugenaussagen sowie durch den Ausländer selbst im Personenblatt bestätigt. Beachtlich erscheint das von Einstellern vorgebrachte Argument, der Sinn der Einstellgebühr bestehe (auch) in der Leistung der mit der Einstellung verbundenen Arbeiten. Es mag zutreffen, dass infolge eines Selbstbetreuungssystems in Verbindung mit wechselseitiger Vertretung, Reitbeteiligungen und der Präsenz sonstiger Personen die "zur Hand gingen" sowie der Erledigung von Arbeiten durch Mag. S und Mag. M die Einstellung einer Vollarbeitskraft in den Ferienmonaten überflüssig machte. Dies steht jedoch nicht der Tatsache entgegen, dass der Ausländer Arbeitsleistungen erbrachte.

 

Strittig ist der Umfang der Tätigkeit des Ausländers. Dieser lässt sich aufgrund divergierender Angaben des Ausländers in den Personenblättern, den Zeugenaussagen und den Angaben der Berufungswerber nicht mit Sicherheit feststellen. Als Eingestanden kann das Ausmaß gelten, dass ein Einsteller (ursprünglich: "Vereinsmitglied") bei der Pflege des eigenen Pferdes leistete; in dieser Richtung wurde ja auch von den Berufungswerbern im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Vereinsmitgliedschaft argumentiert. Dieses Maß ist als erheblich einzustufen.

 

Strittig ist, ob diese Arbeitsleistungen entgeltlich erfolgten. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die gesetzliche Vermutung der Entgeltlichkeit (§ 1152 ABGB) zu verweisen. Seitens der Berufungswerber wurden für die Unentgeltlichkeit verschiedene Motive ins Treffen geführt. Wenn auf die üblichen Arbeitsaufwendungen eines "Vereinsmitglieds" verwiesen wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach eigener Darstellung der Bw die Pflege der Pferde u.dgl. nicht qua Vereinsmitgliedschaft sondern durch die Einsteller erfolgte. Da der Ausländer kein Einsteller war, geht auch dieses Argument ins Leere. Das Sprachunterrichtsargument und das Ferienargument (für deren Richtigkeit es Anhaltspunkte gibt: vgl. etwa die Aussagen von R und S sowie das Schreiben des Ausländers) schließen die Erbringung von entgeltlichen Arbeitsleistungen nicht aus. Dass der Ausländer ritt, kann als erwiesen gelten – ob dies im Rahmen einer Ausbildung geschah erscheint fraglich bzw. (mangels näherer Darlegungen über eine geregelte Ausbildung) eher unwahrscheinlich. Auch hier gilt, dass dies – selbst die Richtigkeit der Behauptung des Lernzwecks vorausgesetzt – kein zwingendes Argument gegen die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Ausländers bildet. Im Gegenteil legen die angedeuteten Leistungen wie die Erteilung von Sprachunterricht, die Vorbereitung auf Reiterprüfungen und das zur Verfügung stellen von Pferden zum Zweck des Reitens eher die Annahme nahe, dass es sich dabei um Gegenleistungen für die Erbringung der Arbeitsleistungen durch den Ausländer handelte. Ein persönliches Naheverhältnis, das die Behauptung wechselseitiger Gefälligkeitsleistungen stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Möglichkeit der Richtigkeit des behaupteten Entlohnungsversprechens durch P nicht aus den Augen zu verlieren.

 

Fraglich bleibt jedoch, wer Beschäftiger des Ausländers war. In Betracht kommt infolge der (angeblichen) Angaben des Ausländers gegenüber den Gendarmeriebeamten P. Die Richtigkeitsgewähr des diesbezüglichen Schriftstücks ist jedoch – abgesehen davon, dass sich die Überprüfung der diesbezüglichen Vorkommnisse dem im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz entziehen - nicht über jeden Zweifel erhaben: Erstens gab der Ausländer schriftlich bekannt, er habe sich den Aufenthalt selbst bezahlt und kein Geld bekommen. Auch die Gendarmeriebeamten räumten einen "Revisionsversuch" der Aussage des Ausländers ein. Zweitens ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Ausländer in den Personenblättern zur Entlohnung keine konkreten Angaben machte bzw. er anlässlich der Betretung am 21.9.2004 angab, dass über Lohn nicht gesprochen worden sei. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen den Angaben des Ausländers gegenüber den Gendarmeriebeamten höhere Richtigkeitsgewähr zukommen soll wie jenen gegenüber den Kontrollorganen der KIAB. Drittens ist unklar, aus welchem Motiv heraus P aus eigenen Mitteln den Ausländer entlohnt haben soll, da der wirtschaftliche Nutzen aus Arbeitsleistungen nicht ihm zu Gute kam. Viertens ist zu bedenken, dass die Einstellungen von Personal namens der Stallgemeinschaft erfolgten und nicht ersichtlich ist, warum von dieser Praxis gegenständlich abgewichen worden sein soll. Die Angabe P als "Chef" in einem der Personalblätter stellt kein verlässliches Indiz für eine Arbeitgeberschaft P dar, da die Begriffe "Chef" und "Arbeitgeber" nicht synonym sind und der Ausländer die Rolle P am F auch falsch eingeschätzt haben könnte (vgl. diesbezüglich auch etwa die Aussage Lambrechts mit gegenteiligem Inhalt). Ähnliches gilt für die Angabe, der Ausländer arbeite für "P". Als Entlohnung könnte die "Vermittlung" des Wohnwagens durch P gedeutet werden. Diesbezüglich ergeben sich aber Zweifel am Synallagma, da auch die Darstellung zutreffend sein könnte, dass es sich dabei um eine P interessensmäßig nicht tangierende Gefälligkeit handelte. Dieser Zweifel wird verstärkt durch die genannten Gründe, die gegen eine Entlohnung in Geldform durch P sprechen. Was die Bereitung von Pferden von Vereinsmitgliedern betrifft, stellt sich die Frage, inwiefern P diese (allfällige) Gegenleistung zuzurechnen wäre (und nicht etwa beispielsweise dem jeweiligen Pferdebesitzer). Zusammenfassend: Die für eine Beschäftigung durch P sprechenden Gründe reichen nicht aus, um die Behauptung der Täterschaft P mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu untermauern.

 

Eine Beschäftigung durch die Stallgemeinschaft als GesBR (welcher Vertrag dieser GesBR zugrunde lag und wer Gesellschafter dieser GesBR war, liegt im Dunklen; schriftliche Urkunden gibt es nach P nicht) ist mangels Rechtspersönlichkeit im eigentlichen Sinn nicht möglich. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes haften jedoch die Gesellschafter deliktisch (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch, 6. Auflage, unter E 8 ff zu § 9 VStG zitierte Judikatur). Diese Haftung würde gegebenenfalls Mag. S (für deren Gesellschafterstellung bei der Stallgemeinschaft gewisse Gründe sprechen – insbesondere ihre aus eigener und fremder Darstellung hervorleuchtende Rolle beim Zustandekommen und beim Betrieb der Stallgemeinschaft) treffen, wenn eine Beschäftigung durch die GesBR (dieser Sprachgebrauch sei der Einfachheit halber beibehalten) anzunehmen wäre. Nicht nachweisbar ist freilich, wer den Arbeitsvertrag namens der GesBR geschlossen haben sollte. Dafür, dass P in Vertretung der Stallgemeinschaft (oder des Vereins) gehandelt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ein Indiz für die Tätigkeit des Ausländers für die GesBR könnte im wirtschaftlichen Nutzen der GesBR erblickt werden; dies unter der Voraussetzung der Annahme, dass der Ausländer an jenen Tätigkeiten beteiligt war, die die GesBR den Einstellern als Gegenleistung für die Einstellungsgebühr schuldete. Dann aber müsste der Ausländer aus den Mitteln der Kasse der GesBR bezahlt worden sein, was die Kassiererin Mag. M, unter Wahrheitspflicht in Abrede stellte. Nimmt man hinzu, dass an der Belastung P (insbesondere durch die Angaben des Ausländers am GP) zwar Zweifel bestehen, die Indizwirkung der diesbezüglichen Momente aber dennoch nicht einfach ignoriert werden darf (was bezweifelt wird ist damit nicht widerlegt), so haben diese Belastungsmomente P einen Entlastungseffekt für Mag. S. Die Entlastungsmomente zusammengenommen reichen aus, um hinsichtlich Mag. S ebenfalls den Tatvorwurf so erheblichen Zweifeln zu unterwerfen, dass ihre Täterschaft nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen gelten kann.

 

Eine Täterschaft P unter dem Titel einer Gesellschafterstellung im Rahmen der GesBR scheidet aus, da für die Annahme einer Gesellschaftereigenschaft P keine ausreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind. P selbst hat glaubwürdig dargetan, in den Betrieb der Stallgemeinschaft (insbesondere iSd Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Einstellern) nicht wirtschaftlich involviert gewesen zu sein. Die Unterstützung von Mag. S wurde von P unwiderlegt als Gefälligkeit dargestellt. Mangels nachvollziehbarer Akte (etwa in Form eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages) wäre eine Widerlegung der Bestreitung der Gesellschafterstellung P schwer möglich. Schließlich gilt auch hier, dass eine Beschäftigung des Ausländers durch die Stallgemeinschaft nicht mit der nötigen Sicherheit als erwiesen gelten kann.

 

Eine Täterschaft sowohl von Mag. S als auch von P unter dem Titel der Vereinsobmannschaft kommt nicht in Betracht, da glaubwürdig vorgebracht wurde, dass die Personaleinstellung nicht über den Verein (in dessen Aufgabenbereich die Bewirtschaftung des F nicht gehörte und der auch nicht über die entsprechenden finanziellen Kapazitäten verfügte) erfolgte.

 

Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass gute Gründe für eine Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers sprechen, jedoch die Täterschaft weder von P noch von Mag. S für der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar ist. Dieses Ergebnis mag aus einer bestimmten Perspektive heraus irritierend sein – diese Irritation kann jedoch mitnichten zu dem Ergebnis führen, dass – wie in den vorliegenden Straferkenntnissen – sowohl P als auch Mag. S bestraft werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält eine Vorgangsweise, wonach, wenn zweifelhaft ist, wer der Täter ist, alle in Betracht kommenden Personen bestraft werden, mit dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. dazu statt vieler, Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, Seite 485) für unvereinbar. Eine solche Vorgangsweise verkehrt diesen Fundamentalgrundsatz eines rechtstaatlichen Verfahrens geradezu in sein Gegenteil, indem im Zweifel gegen den jeweiligen Beschuldigten entschieden wird. Rechtstaatskonform ist hingegen ausschließlich die Anwendung des Grundsatzes, dass bei unklarer Täterschaft alle in Betracht kommenden Personen in den Genuss der Zweifelsregel kommen.

 

Hingewiesen sei darauf, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht übersieht, dass die Darstellungen der Berufungswerber nicht immer konsistent waren. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass sich die Be- und Entlastungsmomente hinsichtlich der Täterschaft eben wegen der Verdächtigung zweier Personen bei beiden Beschuldigten dergestalt die Waage halten, dass die Täterschaft nicht mit der nötigen Sicherheit geklärt werden konnte.

 

Was die Straferkenntnisse hinsichtlich Mag. S betrifft, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass zwei Tatzeiträume (nämlich vom 18.7. bis 21.7.2004 und vom 21.7.2004 bis 21.9.2004) vorgeworfen wurden. Es ist jedoch unzulässig, einen einheitlichen Tatzeitraum aufzuspalten und auf diese Weise die Strafe zu vervielfachen. Für den 21.7.2004 ist sogar eine Überlappung beider Tatzeiträume gegeben. Schon dies belastet die beiden erwähnten Straferkenntnisse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (Dass unter solchen Voraussetzungen nicht von einem Wiederholungsfall - § 28 Abs.1 Z.1 zweite Alternative; im angefochtenen Straferkenntnis fälschlich als Erschwerungsgrund bezeichnet – die Rede sein kann, versteht sich von selbst.)

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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