Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280914/21/Kl/Pe

Linz, 22.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.4.2006, Gz.: 0003703/2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis zu Faktum 2), 21) und 30) zur Gänze aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

       Der Tatvorwurf zu Faktum 7) wird mit der Maßgabe eingeschränkt, dass die Wochenarbeitszeiträume von 8. bis 14.11.2004, von 15. bis 21.11.2004 und 6. bis 12.12.2004 zu entfallen haben, zu Faktum 12) dahingehend, dass die Wochenarbeitszeiträume von 13. bis 19.12.2004, 10. bis 16.1.2005 und 17. bis 23.1.2005 zu entfallen haben, zu Faktum 17) dahingehend eingeschränkt, dass sämtliche Wochenarbeitszeiträume entfallen mit Ausnahme der Wochearbeitszeit in der Woche vom 22. bis 28.11.2004, und zu Faktum 25) sämtliche Wochenarbeitszeiträume entfallen mit Ausnahme der Wochenarbeitszeit vom 29.11. bis 5.12.2004.

       Im Übrigen wird das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anschrift in Linz um die Angabe „, P,“ zu ergänzen ist und im Faktum 11) anstelle von „15.11.2005“ der „15.11.2004“ anzuführen ist.

       Zu Faktum 7), 12), 17) und 25) wird hinsichtlich des Strafausspruches der Berufung insofern Folge gegeben, als die jeweils verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird:

       Zu Faktum 7): auf 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden,

       Zu Faktum 12): auf 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden,

       Zu Faktum 17): auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden,

       Zu Faktum 25): auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden.

       Im Übrigen wird der Strafausspruch bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich zu Faktum 7) auf 20 Euro, zu Faktum 12) auf 7,20 Euro und zu den Fakten 17) und 25) jeweils auf 10 Euro. Für diese Fakten [7), 12), 17) und 25)] entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

       Hinsichtlich der Fakten 2), 21) und 30) entfällt jeglicher Kostenbeitrag.

       Hinsichtlich der übrigen Fakten ist ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 844 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.4.2006, Gz.: 0003703/2005, wurden über den Berufungswerber Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in 32 Fällen wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen gemäß dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G GmbH mit dem Sitz in zu vertreten hat, dass die S G GmbH nachstehende jugendliche Arbeitnehmer über die erlaubte Arbeitszeit nach dem KJBG beschäftigt hat:

„1) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH arbeitenden Jugendlichen M P, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

16.12.2004                                              9 Std. 45 Min. (minus 30 Minuten Pause)

20.12.2004                                              9 Std. 33 Min.

21.12.2004                                              9 Std. 38 Min. (minus 30 Minuten Pause)

22.12.2004                                              9 Std. 48 Min. (minus 30 Minuten Pause)

19.01.2005                                              10 Std. 09 Min. (minus 30 Minuten Pause)

24.01.2005                                              10 Std. 08 Min. (minus 30 Minuten Pause)

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

2) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen M P, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 40 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

von 01.11.2004 – 07.11.2004               43 Std. 01 Min.

von 15.11.2004 – 21.11.2004               44 Std. 16 Min.

von 22.11.2004 – 28.11.2004               42 Std. 29 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.

3) Der Arbeitgeber hat dem in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen M P, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 5.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 6.11.2004 nur 10 Std. 31 Min.

vom Arbeitsende am 23.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 24.11.2004 nur 9 Std. 55 Min.

vom Arbeitsende am 15.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 16.12.2004 nur 10 Std. 24 Min.

vom Arbeitsende am 20.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 21.12.2004 nur 11 Std. 24 Min.

vom Arbeitsende am 21.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 22.12.2004 nur 10 Std. 28 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

4) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen M P, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehenden angeführten Tagen zur Nachtzeit nach 20:00 beschäftigt.

am 05.11.2004 bis 21:13 Uhr

am 13.11.2004 bis 21:33 Uhr

am 23.11.2004 bis 21:55 Uhr

am 26.11.2004 bis 21:57 Uhr

am 30.11.2004 bis 22:23 Uhr

am 02.12.2004 bis 22:07 Uhr

am 08.12.2004 bis 21:16 Uhr

am 15.12.2004 bis 21:35 Uhr

am 17.12.2004 bis 22:11 Uhr

am 21.12.2004 bis 21:31 Uhr

am 22.12.2004 bis 21:35 Uhr

am 23.12.2004 bis 22:13 Uhr

am 20.01.2005 bis 21:51 Uhr

am 22.01.2005 bis 22:08 Uhr

am 29.01.2005 bis 20:44 Uhr

Dies stellt eine Übertretung des § 17 Abs.1 KJBG dar, wonach Jugendliche in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

5) Dem in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen M P, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 15. bis 21.11.2004

vom 29.11.2004 bis 5.12.2004

vom 6.12.2004 bis 12.12.2004

vom 24.1.2005 bis 30.1.2005

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

6) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen S L, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

11.11.2004                                              9 Std. 18 Min.

23.11.2004                                              9 Std. 53 Min.

01.12.2004                                              9 Std. 57 Min.

04.12.2004                                              9 Std. 54 Min.

09.12.2004                                              9 Std. 53 Min.

11.12.2004                                              9 Std. 51 Min.

19.01.2005                                              9 Std. 57 Min.

20.01.2005                                              9 Std. 23 Min.

26.01.2005                                              9 Std. 55 Min.

29.01.2005                                              9 Std. 53 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

7) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH arbeitenden Jugendlichen S L, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 40 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

von 8. bis 14.11.2004                             43 Std. 23 Min.

von 15. bis 21.11.2004                           41 Std. 12 Min.

von 22. bis 28.11.2004                           45 Std. 57 Min.

von 29.11. bis 5.12.2004                       49 Std. 15 Min.

von 6. bis 12.12.2004                             44 Std. 59 Min.

von 17. bis 23.1.2005                             46 Std. 03 Min.

von 24. bis 30.1.2005                             45 Std. 58 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.

8) Der Arbeitgeber hat dem in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen S L, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 29.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 30.11.2004 nur 9 Std. 11 Min.

vom Arbeitsende am 10.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 11.12.2004 nur 11 Std. 06 Min.

vom Arbeitsende am 21.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 22.12.2004 nur 10 Std. 36 Min.

vom Arbeitsende am 20.01.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 21.01.2005 nur 11 Std. 01 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

9) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen S L, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehenden angeführten Tagen zur Nachtzeit nach 20:00 beschäftigt.

am 05.11.2004 bis 21.59 Uhr

am 06.11.2004 bis 22.02 Uhr

am 10.11.2004 bis 21.19 Uhr

am 13.11.2004 bis 20.59 Uhr

am 20.11.2004 bis 21.54 Uhr

am 30.11.2004 bis 22.48 Uhr

am 10.12.2004 bis 20.54 Uhr

am 13.12.2004 bis 21.27 Uhr

am 14.12.2004 bis 21.54 Uhr

am 21.12.2004 bis 21.24 Uhr

am 29.12.2004 bis 20.57 Uhr

am 13.01.2005 bis 20.59 Uhr

am 19.01.2005 bis 21.20 Uhr

am 20.01.2005 bis 21.05 Uhr

am 22.01.2005 bis 21.06 Uhr

am 27.01.2005 bis 21.55 Uhr

Dies stellt eine Übertretung des § 17 Abs.1 KJBG dar, wonach Jugendliche in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

10) Dem in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen S L, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 8. bis 14.11.2004

vom 15. bis 21.11.2004

vom 29.11. bis 5.12.2004

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

11) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen K K, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

05.11.2004                                              10 Std. 19 Min.

06.11.2004                                              9 Std. 46 Min.

08.11.2004                                              10 Std. 26 Min.

15.11.2005                                              9 Std. 25 Min.

13.12.2004                                              9 Std. 58 Min.

05.01.2005                                              9 Std. 31 Min.

11.01.2005                                              9 Std. 21 Min.

15.01.2005                                              9 Std. 56 Min.

19.01.2005                                              9 Std. 19 Min.

20.01.2005                                              9 Std. 23 Min.

28.01.2005                                              9 Std. 58 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.3 KJBG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

12) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH arbeitenden Jugendlichen K K, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 40 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

von 1. bis 7.11.2004                               45 Std. 37 Min.

von 13. bis 19.12.2004                           43 Std. 10 Min.

von 10. bis 16.1.2005                             43 Std. 04 Min.

von 17. bis 23.1.2005                             41 Std. 21 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf.

13) Der Arbeitgeber hat dem in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen K K, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 4.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 5.11.2004 nur 10 Std. 41 Min.

vom Arbeitsende am 29.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 30.11.2004 nur 9 Std. 10 Min.

vom Arbeitsende am 16.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 17.12.2004 nur 10 Std. 18 Min.

vom Arbeitsende am 11.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 12.1.2005 nur 10 Std. 50 Min.

vom Arbeitsende am 13.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 14.1.2005 nur 10 Std. 55 Min.

vom Arbeitsende am 20.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 21.1.1005 nur 10 Std. 45 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

14) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen K K, geb. (welcher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) an den nachstehenden angeführten Tagen zur Nachtzeit nach 20:00 beschäftigt.

am 4.11.2004 bis 21.07 Uhr

am 12.11.2004 bis 21.57 Uhr

am 24.11.2004 bis 21.55 Uhr

am 29.11.2004 bis 22.50 Uhr

am 4.12.2004 bis 21.29 Uhr

am 6.12.2004 bis 21.33 Uhr

am 10.12.2004 bis 21.42 Uhr

am 16.12.2004 bis 21.42 Uhr

am 18.12.2004 bis 20.52 Uhr

am 5.1.2005 bis 21.15 Uhr

am 11.1.2005 bis 21.01 Uhr

am 13.1.2005 bis 20.54 Uhr

am 17.1.2005 bis 21.08 Uhr

am 20.1.2005 bis 21.05 Uhr

am 27.1 2005 bis 22.07 Uhr

Dies stellt eine Übertretung des § 17 Abs.1 KJBG dar, wonach Jugendliche in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

15) Dem in der S G beschäftigten Jugendlichen K K, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 1. bis 7.11.2004

vom 22. bis 28.11.2004

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

16) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH arbeitende Jugendliche S D, geb. an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

16.11.2004                                              10 Std. 41 Min. (minus 30 Minuten Pause)

25.11.2004                                              9 Std. 57 Min.

26.11.2004                                              10 Std. 52 Min. (minus 30 Minuten Pause)

01.12.2004                                              9 Std. 53 Min.

02.12.2004                                              10 Std. 11 Min. (minus 30 Minuten Pause)

14.12.2004                                              10 Std.

17.12.2004                                              10 Std. 18 Min. (minus 30 Minuten Pause)

20.12.2004                                              10 Std. 04 Min. (minus 30 Minuten Pause)

20.01.2005                                              10 Std. 10 Min. (minus 30 Minuten Pause)

21.01.2005                                              10 Std. 12 Min. (minus 30 Minuten Pause)

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebend Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

17) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH tätige Jugendliche S D, geb. in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 43 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

vom 8. bis 14.11.2004                            44 Std. 23 Min.

vom 15. bis 21.11.2004                         46 Std. 06 Min.

vom 22. bis 28.11.2004                         49 Std.

vom 29.11. bis 5.12.2004                      47 Std. 18 Min.

vom 13. bis 19.12.2004                         47 Std. 02 Min.

vom 17. bis 23.1.2005                            46 Std. 09 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach § 12 Abs.2 KJBG insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

18) Der Arbeitgeber hat der in der S G GesmbH beschäftigte Jugendlichen S D, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 11.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 12.11.2004 nur 9 Std. 39 Min.

vom Arbeitsende am 25.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 26.11.2004 nur 10 Std. 48 Min.

vom Arbeitsende am 1.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 2.12.2004 nur 10 Std. 38 Min.

vom Arbeitsende am 3.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 4.12.2004 nur 10 Std. 39 Min.

vom Arbeitsende am 10.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 11.12.2004 nur 10 Std. 43 Min.

vom Arbeitsende am 21.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 22.12.2004 nur 10 Std. 45 Min.

vom Arbeitsende am 28.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 29.12.2004 nur 10 Std. 25 Min.

vom Arbeitsende am 13.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 14.1.2005 nur 10 Std. 38 Min.

vom Arbeitsende am 21.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 22.1.2005 nur 10 Std. 28 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

19) Der in der S G beschäftigten Jugendlichen S D, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 22. bis 28.11.2004

vom 29.11. bis 5.12.2004

vom 6. bis 12.12.2004

vom 10. bis 16.1.2005

vom 17. bis 23.1.2005

vom 24. bis 30.1.2005

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

20) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH tätige Jugendliche J C, geb. an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

12.11.2004                                              10 Std. 02 Min. (minus 30 Minuten Pause)

17.12.2004                                              10 Std. 23 Min. (minus 30 Minuten Pause)

31.12.2004                                              10 Std. 17 Min. (minus 30 Minuten Pause)

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG dar, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebende Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

21) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH tätige Jugendliche J C, geb. in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 43 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

von 6. bis 12.12.2004                             44 Std. 15 Min.

von 13. bis 19.12.2004                           46 Std. 28 Min.

von 10. bis 16.1.2005                             45 Std. 09 Min.

von 17. bis 23.1.2005                             43 Std. 40 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach § 12 Abs.2 KJBG insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

22) Der Arbeitgeber hat der in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen J C, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 2.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 3.11.2004 nur 10 Std. 47 Min.

vom Arbeitsende am 2.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 3.12.2004 nur 11 Std. 33 Min.

vom Arbeitsende am 8.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 9.12.2004 nur 10 Std. 36 Min.

vom Arbeitsende am 27.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 28.12.2004 nur 10 Std. 33 Min.

vom Arbeitsende am 27.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 28.1.2005 nur 10 Std. 40 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

23) Der in der S G beschäftigten Jugendlichen J C, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 8. bis 14.11.2004

vom 6. bis 12.12.2004

vom 13. bis 19.11.2004

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

24) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen R M, geb. an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

24.11.2004                                              9 Std. 51 Min.

29.11.2004                                              9 Std. 43 Min.

9.12.2004                                                 10 Std. 28 Min. (minus 30 Minuten Pause)

29.12.2004                                              10 Std. 22 Min. (minus 30 Minuten Pause)

14.1.2005                                                 9 Std. 50 Min.

25.1.2005                                                 11 Std. (minus 30 Minuten Pause)

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG dar, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebende Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

25) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen R M, geb. in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 43 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

vom 8. bis 14.11.2004                            47 Std. 12 Min.

vom 15. bis 21.11.2004                         45 Std. 9 Min.

vom 29.11. bis 5.12.2004                      53 Std. 56 Min.

vom 13. bis 19.12.2004                         46 Std. 52 Min.

vom 24. bis 30.1.2005                            44 Std. 40 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach § 12 Abs.2 KJBG insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

26) Der Arbeitgeber hat dem in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen R M, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 9.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 10.11.2004 nur 10 Std. 08 Min.

vom Arbeitsende am 17.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 18.11.2004 nur 9 Std. 37 Min.

vom Arbeitsende am 24.11.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 25.11.2004 nur 9 Std. 51 Min.

vom Arbeitsende am 9.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 10.12.2004 nur 11 Std. 24 Min.

vom Arbeitsende am 16.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 17.12.2004 nur 9 Std. 40 Min.

vom Arbeitsende am 29.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 30.12.2004 nur 9 Std. 21 Min.

vom Arbeitsende am 12.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 13.1.2005 nur 9 Std. 22 Min

vom Arbeitsende am 14.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 15.1.2005 nur 11 Std. 09 Min.

vom Arbeitsende am 18.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 19.1.2005 nur 9 Std. 49 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

27) Der Arbeitgeber hat den in der S G GesmbH tätigen Jugendlichen R M, geb. an den nachstehenden angeführten Tagen zur Nachtzeit nach 23:00 beschäftigt.

am 4.11.2004 bis 23.48 Uhr

am 12.11.2004 bis 23.27 Uhr

am 20.11.2004 bis 23.50 Uhr

am 30.11.2004 bis 23.37 Uhr

am 2.12.2004 bis 00.02 Uhr nächsten Tages

am 4.12.2004 bis 00.48 Uhr nächsten Tages

am 9.12.2004 bis 00.27 Uhr nächsten Tages

am 10.12.2004 bis 23.27 Uhr

am 11.12.2004 bis 23.45 Uhr

am 18.12.2004 bis 00.45 Uhr nächsten Tages

am 20.12.2004 bis 23.45 Uhr

am 29.12.2004 bis 23.35 Uhr

am 5.1.2005 bis 23.31 Uhr

am 7.1.2005 bis 23.25 Uhr

am 12.1.2005 bis 23.29 Uhr

am 14.1.2005 bis 00.16 Uhr nächsten Tages

am 24.1.2005 bis 23.24 Uhr

Dies stellt eine Übertretung des § 17 Abs.2 KJBG in Verbindung mit § 17 Abs.1 KJBG dar, wonach Jugendliche in der Nachtzeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

28) Dem in der S G beschäftigten Jugendlichen R M, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 8. bis 14.11.2004

vom 15. bis 21.11.2004

vom 29.11. bis 5.12.2004

vom 10. bis 16.1.2005

vom 24. bis 30.1.2005

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

29) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH tätige Jugendliche S Z, geb. an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

12.11.2004                                              10 Std. 02 Min. (minus 30 Minuten Pause)

30.12.2004                                              10 Std. 16 Min. (minus 30 Minuten Pause)

14.1.2005                                                 9 Std. 53 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG dar, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebende Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

30) Der Arbeitgeber hat die in der S G GesmbH tätige Jugendliche S Z, geb. in den nachstehend angeführten Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 43 Stunden beschäftigt.

Die Wochenarbeitszeit in der Woche

vom 15. bis 21.12.2004                         45 Std. 13 Min.

vom 22. bis 28.11.2004                         46 Std. 08 Min.

vom 29.11. bis 5.12.2004                      44 Std. 14 Min.

vom 10. bis 16.1.2005                            44 Std. 45 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG in Verbindung mit § 11 Abs.1 KJBG dar, wonach die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach § 12 Abs.2 KJBG insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

31) Der Arbeitgeber hat der in der S G GesmbH beschäftigten Jugendlichen S Z, geb. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an den nachstehend angeführten Tagen eine ununterbrochene Ruhezeit von weniger als 12 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug

vom Arbeitsende am 7.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 8.12.2004 nur 11 Std. 35 Min.

vom Arbeitsende am 22.12.2004 bis zum Arbeitsbeginn am 23.12.2004 nur 11 Std. 00 Min.

vom Arbeitsende am 3.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 4.1.2005 nur 11 Std. 15 Min.

vom Arbeitsende am 11.1.2005 bis zum Arbeitsbeginn am 12.1.2005 nur 10 Std. 40 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 16 Abs.1 Z2 KJBG dar, wonach den Jugendlichen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

32) Der in der S G beschäftigten Jugendlichen S Z, geb. wurden in den nachstehend angeführten Wochen nicht zwei zusammenhängende Kalendertage arbeitsfrei gewährt.

In der Woche

vom 15. bis 21.11.2004

vom 6. bis 12.12.2004

vom 13. bis 19.12.2004

vom 24. bis 30.1.2005

Dies stellt eine Übertretung des § 19 Abs.4 KJBG dar, wonach Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.“

 

Er habe damit folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

„ad 1)                       §§ 1 Abs.1, 11 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 2)                        § 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 3)                        § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 4)                        § 17 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 5)                        § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 6)                        §§ 11 Abs.1, 11 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 7)                        § 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 8)                        § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 9)                        § 17 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 10)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 11)                      §§ 11 Abs.1, 11 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 12)                      § 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 13)                      § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 14)                      § 17 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 15)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 16)                      § 12 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 17)                      §§ 12 Abs.3, 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 18)                      § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 19)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 20)                      § 12 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 21)                      §§ 12 Abs.3, 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 22)                      § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 23)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 24)                      § 12 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 25)                      §§ 12 Abs.3, 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 26)                      § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 27)                      §§ 17 Abs.2, 17 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 28)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG

ad 29)                      § 12 Abs.3 iVm § 30 KJBG

ad 30)                      §§ 12 Abs.3, 11 Abs.1 iVm § 30 KJBG

ad 31)                      § 16 Abs.1 Z2 iVm § 30 KJBG

ad 32)                      § 19 Abs.4 iVm § 30 KJBG“

 

Darüber wurde folgender Strafausspruch verhängt:

„ad 15), 20) und 29) je 100 Euro

ad 23) 120 Euro

ad 1) – 3), 5), 6), 8), 10), 13), 16), 19), 21), 22), 24), 28), 30) – 32) je 150 Euro

ad 12) 180 Euro

ad 11), 18), 25) und 26) je 200 Euro

ad 4), 7), 9), 14) und 17) je 250 Euro

ad 27) 350 Euro

gesamt 5.550 Euro

Im Falle der Uneinbringlichkeit werden folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

ad 15), 20) und 29) je 30 Stunden

ad 23) 36 Stunden

ad 1) – 3), 5), 6), 8), 10), 13), 16), 19), 21), 22), 24), 28), 30) – 32) je 46 Stunden

ad 12) 55 Stunden

ad 11), 18), 25) und 26) je 61 Stunden

ad 4), 7), 9), 14) und 17) je 77 Stunden

ad 27) 107 Stunden

gesamt 1.699 Stunden

Rechtsgrundlage § 30 KJBG, §§ 9, 16, 19 und 22 VStG)“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Einstellung des Strafverfahrens infolge betriebswirtschaftlichen Notstandes bzw. wegen Verfassungswidrigkeit, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf das Mindeststrafmaß beantragt wurde. Begründend wurde dargelegt, dass es bei einem Vorzeigebetrieb wie dem P in, welcher durch die S G GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, betrieben wird, faktisch und praktisch unmöglich ist, in Spitzenzeiten der Auslastung wie im Weihnachtsgeschäft die Arbeitszeitvorschriften einzuhalten. Es sei nötig, auf betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten und faktische Gegebenheiten einzugehen. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, in gastronomischen Spitzenzeiten eine Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften vorzunehmen und keine Durchrechnung auf das Arbeitsjahr vorzunehmen. Eine derartige Interpretation sei sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig. Die im Spruch angeführten Stunden seien unrichtig, weil eine Stunde Pause nicht abgezogen worden sei. Weiters wurden Ausführungen zu Frau M N und Z M gemacht. Schließlich wurde gerügt, dass verfahrensbeteiligte Mitarbeiter sowie der Beschuldigte nicht einvernommen wurden. Schließlich seien sämtliche Mehr- und Überstunden unmittelbar nach Beendigung der weihnachtlichen Stoßzeit durch Zeitausgleich abgebaut worden.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in die Anzeige des zuständigen Arbeitsinspektorates und das durchgeführte Ermittlungsverfahren erster Instanz, sowie auch durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat Linz geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen, alle Lehrlinge des P, M P, S L, K K, S D, J C, R M und S Z geladen und einvernommen. Weiters wurden vom Oö. Verwaltungssenat die Arbeitszeitaufzeichnungen vom zuständigen Arbeitsinspektorat eingeholt und in diese Einsicht genommen. Schließlich wurde vom Arbeitsinspektorat ein Aufforderungsschreiben vom 9.7.2003 an die S G GmbH (aufgrund einer Kontrolle am 30.6.2003) vorgelegt, aus welchem ebenfalls Arbeitszeitüberschreitungen ersichtlich sind und die Einhaltung eingemahnt wurde. Die Mängelbehebung wurde von der S G GmbH mit 31.10.2003 dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt.

 

4.1. Im Grunde des Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G GmbH in, ist und diese in, den P als Gastronomiebetrieb betreibt. Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer waren im Tatzeitraum vom November 2004 bis Jänner 2005 bei ihr als Lehrlinge beschäftigt. Nur wenige dieser Lehrlinge haben die Lehre in diesem Betrieb abgeschlossen, die übrigen haben vorzeitig das Lehrverhältnis beendet und sind ausgeschieden. Beginn und Ende der Arbeitszeiten werden mit Computer mit Bonierschlüssel jedes einzelnen Arbeitnehmers aufgezeichnet. Die An- und Abmeldung muss jeder Arbeitnehmer für sich selbst durchführen. Diese Aufzeichnungen wurden auch dem Arbeitsinspektorat vorgelegt und sie weisen die tatsächlichen Arbeitszeiten der angeführten Lehrlinge aus. Pausen hingegen werden von der Computeraufzeichnung nicht erfasst, weil dies den Lehrlingen so mitgeteilt wurde, dass sie sich für die Pause nicht an- bzw. abzumelden hätten. Pausen von 30 Minuten wurden zwar in den Aufzeichnungen nicht erfasst, tatsächlich aber von einigen Lehrlingen regelmäßig gehalten; andere Lehrlinge hingegen hatten Pausen selten gemacht. So gab M P an, dass er Pausen gemacht hätte, lediglich bei Dienststundenteilung nicht. S L gab an, keine Pausen gemacht zu haben. K K hat selten Pausen gemacht, sich bei Pausen aber am Computer abgemeldet. S D hat Pausen gemacht, ausgenommen bei geteilter Arbeitszeit, sich aber bei der Pause nicht abgemeldet. J C hat Pausen gemacht, sich am PC nicht abgemeldet, wurde aber auf Abruf wieder zur Arbeit geholt. R M machte – ausgenommen bei geteilter Arbeitszeit – Pause, meldete sich aber nicht ab. S Z machte regelmäßig Pause, meldete sich am PC aber nicht ab. Bei ihr wurde am 14.1.2005 festgestellt, dass trotz geteilter Arbeitszeit nur eine 19-minütige Pause zwischen den Arbeitsteilen bestand. Zu den Pausen wurde auch ausgeführt, dass diese im Umkleidebereich bzw. im Barbereich verbracht wurden, die Arbeitsstätte nicht verlassen wurde, einige Lehrlinge während der Pause zur Arbeit zurückgerufen wurden, in die Pausen von Küchenchef, Sous-Chef, Chef de Rang usw. geschickt wurde bzw. hinsichtlich einer Pause bei diesen nachgefragt werden musste.

Die Arbeitszeiten wurden in einem Dienstplan meist am Donnerstag für die darauffolgende Woche festgelegt. Der Dienstplan wurde vom Küchenchef bzw. Sous-Chef oder einer Büroangestellten mit Einverständnis des Berufungswerbers ausgearbeitet. Die Arbeitszeiten werden am Monatsende vom Berufungswerber bzw. seiner Gattin kontrolliert. Für die Arbeitszeit ist der Berufungswerber und seine Ehegattin verantwortlich. Sie machen auch die Arbeitszeitabrechnungen und Lohnabrechnungen. Auch entscheiden sie über einen allfälligen Zeitausgleich.

Der Dienstplan mit den normalen Arbeitszeiten war ausgehängt. Allerdings kam es dann vor, insbesondere zu Spitzenzeiten wie in der Weihnachtszeit, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten länger wurden, dh die Arbeitszeit ausgedehnt wurde. Zeitausgleich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang wurde nicht gewährt, erst zu späteren Zeitpunkten, insbesondere im Sommer, wurde dann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt. Eine Bezahlung von Überstunden gab es nicht. 30 Minuten Pause gab es bei durchgehender Arbeitszeit, bei Arbeitszeit in Teilen nicht. Beginn und Ende der Arbeitszeit ist im PC erfasst, liegt den Arbeitsaufzeichnungen zugrunde und entspricht den tatsächlich geleisteten Zeiten. Pausen wurden nur vereinzelt verzeichnet, generell aber nicht verzeichnet. Diese konnten jedoch aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der betroffenen Lehrlinge nach ihren Aussagen dann zugrunde gelegt werden, wie z.B. beim Lehrling M P, S D, J C, R M und S Z. Da eine Arbeitsbereitschaft nicht generell nachweisbar war, eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Tagen aber nicht möglich war, war von einer solchen nicht auszugehen. Da von einer tatsächlichen Erfassung des Endes der Arbeitszeit auszugehen ist, waren diese Zeiten auch für Ruhezeiten und Zeiten der Nachtarbeit zugrunde zu legen.

Die dem Arbeitsinspektorat vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen sind Computerausdrucke und entsprechen nach dem Beweisergebnis den tatsächlichen Arbeitszeiten, ausgenommen die Pausenregelung. Sie können daher dem Strafverfahren zugrunde gelegt werden. Anders gelagerte Arbeitszeiten konnten hingegen vom Berufungswerber nicht entsprechend nachgewiesen werden und ergab auch das Beweisverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine anderen Anhaltspunkte. Es konnten daher die im angefochtenen Straferkenntnis aufgelisteten Tage und Arbeitszeiten, Ruhezeiten, ununterbrochene Freizeit und Arbeiten in der Nachtzeit zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 idF BGB. I Nr. 79/2003, sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 2 iVm § 3 KJBG sind Jugendliche im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen von der Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. der späteren Beendung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abschnitt 3 des KJB regelt Schutzvorschriften für Jugendliche.

 

Gemäß § 10 Abs.1 KJBG ist die tägliche Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (§ 15). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

 

Gemäß § 11 Abs.1 KJBG darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß Abs.2 kann die nach Abs.1 zulässige Wochenarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, abweichend von der nach Abs.1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Gemäß Abs.2a kann die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und

1.        der Kollektivvertrag dies zulässt,

2.        für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und

3.        eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

 

Gemäß § 11 Abs.3 KJBG darf bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs.2 bis 2b die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß § 12 Abs.2 KJBG darf, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, zwecks Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten die nach § 11 zulässige Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre um eine halbe Stunde täglich zur Reinigung und Instandhaltung, Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs oder abschließenden Kundenbedienung ausgedehnt werden. Die Dauer der Arbeitsleistungen nach Abs.2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Abs.2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten (§ 12 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 15 Abs.1 KJBG, beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren (Abs.2).

 

Gemäß § 16 Abs.1 Z2 KJBG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

 

Gemäß § 17 Abs.1 und Abs.2 KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.

 

Gemäß § 19 Abs.4 KJBG haben Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen.

 

Im Grunde dieser Bestimmungen war daher für Jugendliche, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine maximale tägliche Arbeitszeit von neun Stunden und eine maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden zugrunde zu legen. Auch gilt das Nachtarbeitsverbot ab 20.00 Uhr. Dies gilt für die Jugendlichen M P, S L und K K.

Die Jugendlichen S D, J C, R M und S Z haben im Tatzeitraum das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Für sie gilt eine maximale tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden 30 Minuten und eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Das Verbot für Nachtarbeit beginnt um 23.00 Uhr.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Ruhepausen, die nach den Dienstplänen nicht von vornherein festgelegt sind, nicht als Ruhepausen im Sinn des KJBG gewertet werden (VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0107, vom 3.12.1992, 92/18/0084). Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Das bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird (VwGH vom 23.5.1989, 88/08/0005).

Weiters spricht der VwGH zur Arbeitszeitberechnung aus, dass Ruhepausen Zeiten sind, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Sie müssen im Voraus, spätestens bei ihrem Beginn umfangmäßig feststehen. Ferner muss der Arbeitnehmer von Arbeit und Arbeitsbereitschaft befreit sein. Bei Essenspausen von mindestens 30 Minuten muss es sich nicht um eine Ruhepause im Sinn des Arbeitszeitgesetzes handeln, weil die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz während einer Arbeitsunterbrechung keine Ruhepause darstellt.

Da die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung besteht, kann in der Regel die Behörde von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Arbeitgeber aber die Unrichtigkeit seiner eigenen Aufzeichnungen, so trifft ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat in einem solchen Fall detailliert darzutun, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß seine Aufzeichnungen unrichtig sind. Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt, wenn dem erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welchen Arbeitnehmern an welchen Tagen und zu welchen Zeiten, abweichend von den Aufzeichnungen Ruhepausen gewährt wurden (VwGH vom 28.1.1993, 91/19/0134).

 

5.2. Unter Zugrundelegung des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes war daher nach den zitierten Bestimmungen und unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Tatbestandsmäßigkeit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Fakten 2), 21) und 30) gegeben. Hinsichtlich dieser Fakten war unter Zugrundelegung der Regel des § 11 Abs.3 und § 12 Abs.3 KJBG von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden bzw. 48 Stunden auszugehen. Hinsichtlich der Fakten 7), 12), 17) und 25) war der Tatbestand nur – wie im Spruch angeführt – teilweise gegeben und daher hinsichtlich der übrigen Tatzeiträume das Straferkenntnis einzuschränken.

Entsprechend dem Beweisverfahren war daher für die festgestellten Lehrlinge eine Einhaltung einer Pause von 30 Minuten (bei ungeteilter Arbeitszeit) erwiesen. Allerdings wird trotz Abrechnung einer Pause die maximale tägliche Arbeitszeit von neun Stunden bzw. 9 Stunden 30 Minuten überschritten. Hinsichtlich jener Jugendlicher, hinsichtlich deren die Gewährung einer Ruhepause nicht nachgewiesen werden konnte, war eine solche jedenfalls in die Tagesarbeitszeit einzurechnen. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn Arbeitsbereitschaft bestand.

Auch die übrigen Übertretungen waren aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen mangels anderer Beweisergebnisse erwiesen.

 

5.3. Im Hinblick auf die bereits im Jahr 2003 durch das Arbeitsinspektorat erteilte schriftliche Rüge betreffend Einhaltung des KJBG war von bedingtem Vorsatz des Berufungswerbers auszugehen. Dies kommt ja auch in den Berufungsausführungen zum Ausdruck.

Der Berufungswerber macht lediglich geltend, dass die monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen nachträglich von ihm kontrolliert werden. Konsequenzen und Maßnahmen seinerseits werden nicht angeführt. Auch teilt er nicht mit, welche Maßnahmen er gesetzt hat, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des KJBG gewährleisten sollen. Vielmehr legt er in seiner Berufung dar, dass es ihm unmöglich ist, in Spitzenzeiten die Bestimmungen einzuhalten. Er hat daher die Übertretungen in Kauf genommen. Es ist daher jedenfalls von bedingt vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Im Grunde der Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz kann nicht erblickt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen ist. Auch hat der Berufungswerber im Berufungsverfahren keine geänderten oder neuen Umstände für die Strafbemessung vorgebracht. Es war daher bei jenen Delikten, die zur Gänze hinsichtlich der Schuld bestätigt wurden, auch die Strafbemessung der belangten Behörde zugrunde zu legen. Geänderte Umstände kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor.

Hinsichtlich jener Fakten [Faktum 7), 12), 17), 25)] bei denen der Tatvorwurf eingeschränkt wurde, war daher entsprechend dem geringeren Unrechtsgehalt der Tat auch das Strafausmaß zu ändern, nämlich entsprechend herabzusetzen. Dabei wurde zum Faktum 12) entsprechend dem geringfügigen Unrechtsgehalt der Tat nur die Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich der übrigen Fakten wurde allerdings eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens festgelegt und beträgt diese nicht einmal 1/5 des gesetzlichen Strafrahmens. Sie ist daher sowohl hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat als auch hinsichtlich des Verschuldens tat- und schuldangemessen und jedenfalls auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst.

 

Die verhängten Geldstrafen sind jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Auch waren sie erforderlich, um andere Arbeitgeber von einer solchen Tatbegehung abzuschrecken. Ausgenommen die Unbescholtenheit lagen keine Milderungsgründe vor und war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen. Es war daher die Voraussetzung nach § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung nicht gegeben. Geringfügigkeit des Verschuldens war ebenfalls nicht festzustellen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn das Tatverhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es war daher auch der Strafausspruch gemäß Punkt II. dieses Bescheides zu fällen.

 

6. Weil die Berufung zu den Fakten 2), 21) und 30) gänzlich Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge erster und zweiter Instanz gemäß § 66 Abs.1 VStG. Hinsichtlich der Fakten 7), 12), 17) und 25) wurde die Strafe herabgesetzt und entfällt daher ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich entsprechend gemäß § 64 VStG. Hinsichtlich aller übrigen Fakten war zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Tagesarbeitszeit, Ruhezeit, Nachtarbeit, Jugendliche

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum