Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106330/2/Br

Linz, 12.05.1999

VwSen - 106330/2/Br Linz, am 12. Mai 1999

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 1998, Zl. VerkR96-315-1998 Di/Br, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Punkt a) zit. Rechtsnorm "iVm § 134 Abs.3a KFG 1967" hinzuzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren insgesamt 700 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV iVm § 134 Abs.1 KFG und Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen (2.000 S und 1.500 S und im Nichteinbringungsfall vier und drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und folgende Tatvorwürfe zur Last gelegt:

" Sie haben am 10.Oktober 1997 um 12.42 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger von der B 138 Pyrnpaßstraße bei der Kreuzung mit der L 563 Traunuferstraße im Gemeindegebiet Thalheim bei Wels in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt, wobei

a) im Zuge der Anhaltung festgestellt wurde, daß Sie innerhalb der letzten zwei Stunden vor Aushändigung des Schaublattes mehrmals eine Geschwindigkeit von 97 km/h fuhren und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzügen von 60 km/h um 37 km/h überschritten haben.

b) im Zuge der Anhaltung festgestellt wurde, daß Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben;

tatsächliche Lenkzeit: 7 Stunden."

2. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache aus wie folgt:

"Sie haben am 10. Oktober 1997 um 12.42 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger von der B 138 Pyhrnpaßstraße bei der Kreuzung mit der L 563 Traunuferstraße im Gemeindegebiet Thalheim bei Wels in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt, wobei im Zuge der Anhaltung festgestellt wurde, dass Sie innerhalb der letzten zwei Stunden vor Aushändigung des Schaublattes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge von 60 km/h um bis zu 37 km/h überschritten haben und weiters festgestellt wurde, dass sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, so daß die tatsächliche Lenkzeit 7 Stunden betrug.

Dieser Sachverhalt war aufgrund der Anzeige des Gendarmerieposten Thalheim bei Wels vom 25. 10.1997, GZ P 1897/97/TR, der Auswertung der gegenständlichen Tachographenscheibe vom 10.10.1997 durch den Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, Herrn Ing. K, sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 1998, VerkR96-315-1998 Be/Gau wurde durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben. In diesem wurde die Ausarbeitung der Tachographenscheibe durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt, wodurch sich zeigen würde, dass die Höchstgeschwindigkeit keinesfalls um bis zu 30 km/h überschritten worden wäre und es auch nicht stimmen würde, dass Sie ohne Unterbrechung das Fahrzeug 7 Stunden gelenkt haben würden.

In Ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 1998 brachten Sie vor, dass aufgrund des eingebauten Geschwindigkeitbegrenzers ein derartiges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit bereits technisch nicht zulässig wäre. Wenn die Tachographenscheibe größere Ausschläge aufweisen würde, so wäre dies offensichtlich auf einen Ihnen nicht bekannten technischen Defekt des Gerätes zurückzuführen. Tatsächlich wäre von Ihnen die höchstzulässige Geschwindigkeit zu keiner Zeit überschritten worden. Ebenso wäre der Vorwurf Sie hätten nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Ruhezeit genommen vollkommen zu Unrecht erfolgt. Eine Lenkdauer von 7 Stunden wäre auch der Tachographenscheibe selbst nicht zu entnehmen. Dies würde auch die Ausarbeitung des Tachographenblattes durch einen Sachverständigen ergeben.

Es wurde daher wiederum eine genaue Auswertung durch einen KFZ-technischen Sachverständigen beantragt.

Die durchgeführte Auswertung der gegenständlichen Tachographenscheibe vom 10.10.1997 durch den KFZ-technischen Amtssachverständigen Herrn Ing. K des Amtes der o.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik vom 18. August 1998 ergab folgendes:

Das gegenständliche Schaublatt wurde am 10.10.1997 um 04.54 Uhr in das Kontrollgerät eingelegt. Die Tageslenkzeit beginnt um 04.54 Uhr und endet mit einer Gesamtlenkzeit von 7 Stunden 14 Minuten um 12.45 Uhr (Kontrollzeitpunkt). Um 12.52 Uhr wurde das Kontrollgerät geöffnet und das Schaublatt entnommen.

Gemäß EG-VO 3820, Art.7 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser einzufügen sind (Mindestdauer: 45 Minuten).

Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von nur 30 Minuten (07.47 Uhr bis 08.17 Uhr) eingehalten. Nach 2 Stunden 48 Minuten Lenkzeit fällt der Geschwindigkeitsaufschrieb zum ersten Mal um 07.42 Uhr auf die Grundlinie ab. Um 07.47 Uhr steigt der Geschwindigkeitsaufschrieb kurz auf 20 km/h an. Es folgt die 30 Minuten dauernde Unterbrechung der Lenkzeit.

Innerhalb der letzten zwei Stunden vor der Anhaltung registrierte der Geschwindigkeitsschreiber um 10.50 Uhr, 11.32 Uhr, 11.35 Uhr, 11.45 Uhr, 12.25 Uhr und 12.37 Uhr Geschwindigkeiten von 97 km/h. Trotz Geschwindig-keitsbegrenzer können solche Geschwindigkeitsspitzen im Schubbetrieb (Gefällefahrten) erreicht werden, da der Geschwindigkeitsbegrenzer die Einspritzanlage nur auf Null-Förderung stellt.

Die Auswertung der vorliegenden Tachographenscheibe erfolgte unter Zuhilfenahme

einer Dioagramm-Auswertscheibe. Unregelmäßigkeiten, welche auf einen technischen Defekt bzw. eine Manipulation schließen lassen, konnten nicht festgestellt werden.

Daraufhin wurde der gesamte Akteninhalt (einschließlich des KFZ-technischen Amtsachverständigengutachten) der Bundespolizeidirektion Graz übermittelt und Frau E in Vertretung für Ihren Rechtsfreund Dr. G, am 15.10.1998 zur Kenntnis gebracht und zur Erstellung einer Äußerung eine Frist von 3

Wochen gewährt.

Mit in rechtsfreundlicher Vertretung eingelangten Schreiben vom 20.10.1998 zeigten Sie sich lediglich mit der Erstellung eines Gutachtens über das Amt der Oö. Landesregierung für einverstanden. Eine Stellungnahme über das Ihnen im Wege der Bundespolizeidirektion Graz durch Ihren Rechtsvertreter übermittelte Amtssachverständigengutachten in der Sache selbst erfolgte nicht.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 lit.e KDV 1967 dürfen beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen bei anderen als in der lit. a) b) oder f) angeführten Kraftwagenzügen 60 km/h nicht überschritten werden.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Gegen diese gesetzlichen Bestimmungen haben Sie verstoßen.

Da Sie selbst, als von Ihnen zum Beweis für das Nichtvorliegen der oben angeführten Verwaltungsübertretungen, mehrmals die genaue Auswertung der Tachographenscheibe durch einen Sachverständigen beantragt haben, nach deren Kenntnisnahme dieser zustimmten und auch sonst keine weitere Stellungnahme erfolgte, welche ein Verschulden Ihrerseits ausschließen würde, steht für die erkennende Behörde demnach fest, dass Sie gegen oben zitierten Bestimmungen verstoßen haben.

Festgestellt wird, dass von der Verfolgung der weiteren zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 StVO 1960 abgesehen wird.

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurde, da Sie trotz zweimaliger Aufforderung Ihre \/ermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, dieser nicht nachgekommen sind, ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.000,--, sowie Vermögenslosigkeit und keine Sorgepflicht angenommen.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Vermögens-, Einkommens und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand zu werten.

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen.

Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend um Sie in Hinkunft von der Übertretung

dieser Normen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen."

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Er führt darin nachfolgendes begründend aus:

"Ausgehend von der Zeit der Anhaltung zwei Stunden zurück wahr ich mehr als eine Stunde zuvor noch in der Bundesrepublik Deutschland wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt ist. Weiteres ist mir bekannt das auch in Österreich auf Autobahnen falls nicht örtlich beschränkt eine Höchstgeschwindigkeit von 70/bzw. 80km/h gellten.

Ich kann mir auch nicht vorstellen das ich im Stadtgebiet von Wels mit einer Geschwindigkeit von 97km/ gefahren sei.

Ich bitte Sie das zu berücksichtigen.

Bei der Anhaltung wollte ich den Beamten meine Vermögens- Einkommens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, von der er aber keine Notiz nahm.

Ich habe ein Nettoeinkommen von 15500-.ATS bin verheiratet Alleinverdiener und habe drei sorgepflichtige Kinder.

Bitte auch dieses zu berücksichtigen. Hochachtungsvoll (mit e.h. Unterschrift)."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte angesichts einer jeweils 3.000 S unterschreitenden Geldstrafe mangels eines entsprechenden gesonderten Antrages und insbesondere wegen eines bereits sich aus dem Akt ergebenden schlüssigen Beweisergebnisses unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, VerkR96-315-1998 Di/Br. Dem Akt ist ein Gutachten über die Auswertung des Schaublattes angeschlossen.

5. Mit seinem bloß unsubstanzierten Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber dem vorliegenden Beweisergebnis nicht mit Erfolg entgegentreten. Aus dem Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung BauME, vom 18.8.1998, AZ, BauME-010000/3321/Kob/Prie, ergibt sich in nicht zu bezweifelnder Schlüssigkeit, daß der vom Berufungswerber gelenkte LKW-Zug während der zwei Stunden vor der Anhaltung mehrfach eine Geschwindigkeit von 97 km/h erreichte. Für den Oö. Verwaltungssenat gibt es keinen Grund an den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen, sowie an den inhaltlich recht ausführlichen wie plausiblen Anzeigeangaben zu zweifeln. Dabei kann es durchaus auch als Erfahrungstatsache gelten, daß insbesondere in talwärts führenden Strecken mit LKW-Zügen erheblich höhere als die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entwickelt werden können. Somit kann dahingestellt bleiben, ob hier etwa auch eine Fehlfunktion - aus welchen Gründen immer - des Tempobegrenzers vorlag. Die Gestaltung der Fahrgeschwindigkeit obliegt zur Gänze der Disposition und Kontrolle des Fahrzeuglenkers. Eine Fehlfunktion etwa auch des Tachometers hat selbst der Berufungswerber nicht behauptet.

Ebenfalls hatte nach einer viereinhalbstündigen Fahrt keine Lenkpause in der Dauer von mindestens 45 Minuten stattgefunden. Auch diesbezüglich ergaben sich keine Anhaltspunkte den schlüssigen Ausführungen in der Anzeige in Verbindung mit den Kurzausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme nicht folgen zu können. Somit erweisen sich die umfangreichen begründenden Ausführungen der Erstbehörde als durchaus zutreffend.

Hinsichtlich des ursprünglichen Tatvorwurfes nach § 38 Abs.1 StVO folgte bereits die Erstbehörde der Verantwortung des Berufungswerbers.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Die Erstbehörde hat das angelastete Verhalten in zutreffender Weise subsumiert, sodaß zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die im Straferkenntnis zitierten (siehe oben) einschlägigen Rechtsnormen verwiesen werden kann.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. In der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß wird gesetzlich geschützten Interessen in nicht bloß unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Die nachteiligen Auswirkungen sind neben der sich bei höheren Fahrgeschwindigkeiten erheblich verlängernden Anhaltewege auch in einer höheren Lärm- und somit Umweltbelastung und nicht zuletzt in einer nachteilig beeinträchtigten Betriebssicherheit an sich zu erblicken.

Ebenso gilt es durch entsprechende Fahrpausen einer mit Übermüdungen von Lenkern von Schwerfahrzeugen einhergehenden Verkehrsgefährdung hintanzuhalten.

In der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung vermag daher kein Ermessensfehler erblickt werden. Die verhängten Strafen sind trotz eines angeblich bloß 15.500 S betragendes Monatseinkommens bei gleichzeitiger Sorgepflicht für drei Kinder in Ansehung der Schwere des deliktischen Verhaltens als sehr maßvoll zu bezeichnen.

Es mußte daher auch im Hinblick auf die Rüge des Strafausmaßes der Berufung der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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