Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400864/2/WEI/BP/Ps

Linz, 12.01.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des I U, Staatsangehöriger von N, derzeit Strafhaft in der Justizanstalt Suben, vom 5. Dezember 2006 wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2006, Zl. III-1181619/FrB/06, betreffend Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Entlassung aus der Gerichtshaft den Beschluss gefasst:

 

 

I.              Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich nicht zuständig.

 

II.            Die Beschwerde wird an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 83 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006) iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein n Staatsbürger, brachte am 22. Juli 2004 im Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einen Asylantrag ein, über den im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 8. November 2006 rechtskräftig negativ entschieden und zugleich eine durchsetzbare Ausweisung nach N ausgesprochen wurde. Aus der Grundversorgung wurde der Bf bereits am 30. September 2004 aus disziplinären Gründen entlassen.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2005, Zl. 151 Hv 167/04t, wurde der Bf gemäß §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2 1. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

 

Aus diesem Anlass hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 30. Mai 2005, Zl. III-1181619/FrB/05, gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren (bis 30.05.2015) erlassen.

 

Am 15. September 2006 wurde der Bf von Beamten der Wiener Kriminaldirektion 2 wegen des Verdachts der Tatbegehung nach §§ 27 Abs 2 SMG und 269 StGB festgenommen und angezeigt. Er kam daraufhin in die Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 2006, Zl. 63 E Hv 141/06z, wurde der Bf gemäß §§ 27 Abs 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG, 15 StGB und 269 Abs 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Bf verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 14. November 2006 in der Justizanstalt Wien-Simmering und wurde dann an diesem Tag zum weiteren Vollzug der Strafe in die Justizanstalt Suben überstellt.

 

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. November 2006, Zl. III-1181619/FrB/06, wurde über den Bf auf der Grundlage des § 76 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 99/2006) zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Bf in der Justizanstalt Suben am 20. November 2006 zugestellt.

 

1.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2006, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Wien am 11. Dezember 2006, erhob der Bf ausdrücklich Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids und dem Ersuchen, diesen Schubhaftbescheid aufzuheben.

 

2. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2007, ho. eingelangt am 5. Jänner 2007, übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Schubhaftbeschwerde und den gegenständlichen Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat mit dem Hinweis, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien an den nach do. Auffassung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich weitergeleitet werde. Aus dem vorliegenden Akt ergebe sich, dass der Bf am 14. November 2006 von der Justizanstalt Wien-Simmering in die Justizanstalt Suben überstellt worden sei, wo er bis voraussichtlich 15. Juni 2008 in gerichtlicher Strafhaft bleibe. Am 20. November 2006 sei dem Bf der gegenständliche Schubhaftbescheid in der Justizanstalt Suben zugestellt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien betrachtete ohne nähere Begründung "eindeutig die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich zur Absprache über die Beschwerde vom 5.12.2006" als gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 99/2006, hat ein Fremder das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 83 Abs 1 FPG, dass zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

4.2. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf in Wien im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach dem SMG festgenommen worden ist. In Oberösterreich hat keinerlei Festnahme stattgefunden. Vielmehr ist der Bf nur im Strafvollzug von der Justizanstalt Wien-Simmering in die Justizanstalt Suben überstellt worden. Der Umstand der nunmehrigen Strafverbüßung des Bf in Oberösterreich ist entgegen der vermutlichen Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien kein Anknüpfungspunkt im Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats.

 

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Weil die gegenständliche Beschwerde vom zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bereits an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet worden war, hatte dieser im Rechtschutzinteresse des Bf bescheidförmlich seine Unzuständigkeit festzustellen und die Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. e contrario VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370 – verst. Senat).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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