Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521503/2/Bi/Se

Linz, 23.01.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, L, vertreten durch RA Dr. J R , L, vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12. Dezember 2006, FE 1091/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenk­berechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer, das Lenkverbot und die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 12 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14. Dezember 2006, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG die von der BPD Linz am 13. September 2002, F 5513/2001, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Bescheid­zustellung, entzogen, das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Bescheid­zustellung, ausdrücklich verboten, das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung aberkannt, die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. Dezember 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er im Jahr 2006 wegen diverser Körperverletzungshandlungen gerichtlich verurteilt worden sei. Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen auf:

1) LG Linz, 25 Hv 46/2006, vom 24. Mai 2006 wegen § 83 Abs.1, § 87 Abs.1 StGB, Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre,

2) BG Linz, 14 U 242/2006s, vom 29. August 2006, wegen § 83 Abs.1 StGB, Geldstrafe 200 Euro, Probezeit 3 Jahre,

zu LG Linz, 33 Hv 134/06m, vom 19. Oktober 2006 wegen §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB, Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei 6 Monate bedingt auf 3 Jahre Probezeit nachgesehen worden seien. Diese Verurteilung sei unter Bedachtnahme als Zusatz­strafe von der unter 2) genannten Verurteilung erfolgt.

3) LG Linz, 21 Hv 183/06d, vom 16. November 2006, wegen § 84 Abs.1 und 2 Z4 StGB, Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Er habe zwar mehrfach Körperverletzungsdelikte begangen, aber es sei nur von 3 Verurteilungen auszugehen und nicht, wie von der Erstinstanz angenommen, 8 Verurteilungen.  Das sich daraus ergebende Unrecht stelle er nicht in Abrede.

Bei der Wertung sei aber nicht anzunehmen, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichts­loses Verhalten im Straßenverkehr oder Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Er habe bei keiner der angeführten strafbaren Handlungen ein Fahrzeug benutzt oder gelenkt. Die Körperverletzungshandlungen resultierten vielmehr nicht aus einer primären "Verkehrsunzuverlässigkeit", sondern aus einem Übermaß an Aggressions­potential. Er habe bereits ein Anti-Aggressions-Training begonnen und darüber hinaus seien mehrfache mildernde Umstände zu berücksichtigen, ua reumütige Geständnisse, teilweise Schadenswiedergutmachungen. Er habe seit Erteilung der Lenkberech­tigung mehr als 4 Jahre lang Kraftfahrzeuge gelenkt und dabei keine Unfälle verursacht oder Vormerkungen wegen Nichtbeachtung der StVO oder des KFG erhalten. Einer Entziehungsdauer von 18 Monaten, gerechnet ab 14. Dezember 2006, dh bis 14. Juni 2008, zur Wiedererlangung der Verkehrszuver­lässig­keit bedürfe es daher nicht. Er sei bis Mai 2006 gerichtlich unbescholten gewesen und auch die Zeit seines Wohlverhaltens seit den gerichtlich strafbaren Handlungen sei zu berücksichtigen. Zum Antrag auf Herabsetzung der Entziehungs­dauer auf 12 Monate wird VwGH-Judikatur angeführt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass von den unter 2. angeführten Verurteilungen auszugehen ist, wobei der Bw

1) mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.2006, 33 Hv 134/06 m, verurteilt wurde, weil er

I.) am 7.7.2006, 19.25 Uhr in L, H, Kebabstand, zusammen mit R.P., in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken M.P. am Körper misshandelte, indem er ihm fortwährend mit dem Fuß leichte Tritte gegen das linke Schienbein versetzte, wodurch P. eine Schwellung am linken Schienbein erlitt – Vergehen der Körperver­letzung nach § 83 Abs.2 StGB.  

II.) am 14.7.2006 in Linz zusammen mit R.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken

·                    um ca 2.00 Uhr G.O., indem ihm der Bw zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden riss und ihm anschließend  mehrere Fußtritte gegen den Körper versetzte, was eine sehr schwere Körperver­letzung des G.O., nämlich eine Rippenfraktur mit Perforation der Lunge, Prellungen am ganzen Körper und eine 3 cm lange Rissquetschwunde über der linken Augenbraue, zur Folge hatte – Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB

·                    und um ca 5.00 Uhr U.H. durch Versetzen eines Schlages mit der Hand oder dem Ellenbogen gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, in Form einer Schwellung am linken Backenknochen, verbunden mit Schmerzen – Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB  

Strafe unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB nach § 84 Abs.1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG Linz vom 29.8.2006 zu 14 U 242/06 s (wegen § 83 Abs.1 StGB 200 Euro, Probezeit drei Jahre), Zusatzstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Mildernd wurde das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und das Alter unter 21 bei Tatbegehung gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe, Zu­sammen­­treffen verschiedener Tathandlungen und der wiederholte rasche Rückfall.

 

2) mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.11.2006 zu 21 Hv 183/06 d verurteilt wurde, weil er

in der Nacht zum 9.10.2006 in Linz

I.) folgende Personen vorsätzlich, teils schwer am Körper verletzte, indem er ihnen jeweils einen derart wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sodass sie jeweils zu Boden gingen, und zwar

1) G.K., der dadurch eine Jochbeinprellung erlitt – Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB,

2) H.W., der dadurch eine Unterkieferschwellung und ein großflächiges Wangen­hämatom erlitt – Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB,

3) GI E.G. als Beamten der SPK Linz während und in Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten, der dadurch eine an sich schwere Verletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Gehirn­blutung rechtsseitig, verbunden mit einer Bewusstlosigkeit, eine Teil­fraktur des 27. Zahnes sowie ein Prellung und Hämatome im Bereich des Kopfes erlitt - Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 und 2 Z4 StGB

II. GI E.G. durch die zu I. 3) beschriebene Tathandlung, somit durch Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Sachverhaltser­hebungen nach einer kurz zuvor stattgefundenen Beamtenbeleidigung, zu hindern versucht habe – Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs.1, 269 Abs.1 1.Fall StGB

Strafe unter Anwendung des § 28 StGB nach § 84 Abs.1 StGB: Freiheitsstrafe von 10 Monaten

Mildernd wurde das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, rascher Rückfall, Tatbe­gehung während anhängiger Verfahren und drei einschlägige Vorstrafen. 

 

Im Strafregister scheint eine weitere Verurteilung des Bw auf: Landesgericht Linz vom 24.5.2006, 25 Hv 46/2006 m, wegen §§ 83 Abs.1, 87 Abs.1, Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre; Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2 Euro (480 Euro), 120 Tage EFS.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs­sicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahr­zeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

 

Die Begehung von vorsätzlichen (schweren) Körperverletzungsdelikten gemäß § 83 Abs.1 und Abs.2 StGB sowie § 84 Abs.1 und Abs.2 Z4 StGB verwirklicht zweifellos bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG. Da ausschließlich die Begehung einer im § 7 Abs.3 Z9 FSG genannten strafbaren Handlung die bestimmte Tatsache verwirklicht und nicht die Verurteilung maßgebend ist, wurde der Bw - auch wenn nach § 28 StGB ("(1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. ...") jeweils nur eine einzige Strafe verhängt worden ist - doch für jede einzelne im Urteil angeführte Straftat schuldig erkannt, dh er hat jede dieser angeführten Straftaten "begangen" im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG.

Auch wenn über den Bw hinsichtlich der Tatanlastungen vom 7.7.2006 und vom 14.7.2006 (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.10.2006, 33 Hv 134/06 m) die (rechtskräftige) Verurteilung gemäß § 31 StGB in Form einer Zusatzstrafe erfolgte, war davon auszugehen, dass er die im Schuldspruch des genannten Urteils angeführten strafbaren Handlungen begangen hat (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Insgesamt war demnach davon auszugehen, dass der Bw, bezogen auf die beiden oben zitierten Urteile alleine am 7.7.2006, 14.7.2006 und 9.10.2006 sowie gemäß dem Urteil des BG Linz vom 29.8.2006, 14 U 242/2006 s, wegen § 83 Abs.1 insgesamt  fünf Straftaten nach § 83 Abs.1 bzw Abs.2 StGB, eine Straftat nach § 84 Abs.1 StGB und eine Straftat nach § 84 Abs.2 Z4 StGB begangen hat - dazu kommt noch die Vorstrafe (Landesgericht Linz vom 24.5.2006 zu 25 Hv 46/2006 m) wegen § 87 Abs.1 StGB. Er hat somit insgesamt vier bestimmte Tatsachen iSd "wiederholt gemäß § 83 StGB"  sowie zwei bestimmte Tatsachen iSd § 84 und eine gemäß § 87 StGB verwirklicht, die gemäß § 7 Abs.4 FSG ("Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 bei­spiels­weise angeführten Tatsachen sind deren Verwerf­lichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend...") einer Wertung zu unterziehen sind.

 

Der am 29. Juli 1985 geborene Bw war seit 13. September 2002 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Sämtliche strafbare Handlungen fanden im Jahr 2006 (Urteil des LG Linz zu 25 Hv 46/2006 m vom 24.5.2006, letzte Straftat am 9. Oktober 2006) statt und bei allen Vorfällen fallen beim Bw erschreckend massive Aggressionen auf, die zu körperlichen Angriffen auf dem Bw völlig unbekannte zufällig anwesende (zB beim Vorfall beim Kebabstand) oder zwangsläufig mit ihm zu tun habende (zB beim Vorfall mit dem Wirt des Lokals Exclusive) Personen aus an sich nichtigen Anlässen oder aus eigener Provokation geführt haben. Die Verhän­gung der bedingten bzw teilbedingten relativ milden Strafen entspricht dem Alter des Bw, der bei Begehung der Straftaten im Juli 2006 gerade noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, wohl aber bei den im Oktober 2006 begangenen Straftaten. Dass bei Begehung der Straftaten kein Kraftfahrzeug benutzt wurde, hat mit der vom Bw an den Tag gelegten aggressiven Einstellung nichts zu tun. Die Begehung solcher Straftaten wird durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges, insbesondere beim beim Bw vorhandenen Aggressionspotential, zweifellos erleichtert. Dass der Bw ein Anti-Aggressions-Training besucht, ist als positiver Anfang zu werten, konkrete Auswirkungen werden erst in Zukunft zu beurteilen sein. Zum in der Berufung geltend gemachten Wohlverhalten seit der letzten strafbaren Handlung ist darauf zu verweisen, dass nur ein Teil der Strafen bedingt verhängt wurde und der Bw nun in der Zwischenzeit - offenbar erstmals und mit hoffentlich, wenn auch nur vernunft­bedingt, spezialpräventiven Auswirkungen für seine Zukunft - tatsächlich inhaftiert war und nun die persönlichen Konsequenzen seines Tuns möglicherweise realistischer einzuschätzen vermag.

 

All diese Umstände lassen mit Grund erwarten, dass die Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, doch günstiger ist, als von der Erstinstanz angenommen, wobei die (für den Beginn der Entziehungsdauer relevante) Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Rückschein zwar am 14. Dezember 2006 erfolgte, der Beginn der Verkehrsunzuverlässigkeit jedoch mit dem Ende der letzten Straftat am 9. Oktober 2006 ansetzen ist, dh um mehr als zwei Monate länger ist als die tatsächliche Entziehungsdauer.

Da die Verkehrszuverlässigkeit einziges Kriterium für ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG darstellt, war auch diesbezüglich die Dauer des Lenkverbotes herabzusetzen. Ebenso war die ggst Prognose auf die Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

4 bestimmte Tatsachen nach § 83 StGB, 2 nach § 84 StGB und eine nach § 87 StGB rechtfertigt bei teilweisem Alter unter 21 Jahren, Geständnis, besuch eines Anti-Agressions-Trainings und erstmaliger tatsächlicher Haft, eine Entziehungsdauer von 12 Monaten => Herabsetzung

 

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