Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530441/19/Bm/Sta VwSen-530442/15/Bm/Sta VwSen-530443/19/Bm/Sta

Linz, 05.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A B und der Frau Dr. B, des Herrn R S, N, N und der Frau I S, W, N, sämtliche vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M M-S, S, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.4.2006, Zl. Ge20-16-37-01-2006,  mit dem über Ansuchen der S Ö W AG, M, die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­ge­nehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes für Lebensmittel und Waren aller Art (S-Supermarkt) auf Gst. Nr. , KG.  N., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.4.2006, Ge20-16-37-01-2006, mit der Maßgabe bestätigt, als 1. unter Spruchpunkt I., Anlagenbeschreibung der Punkt "- Freiflächengestaltung, ) 60 Pkw-Stellplätze:" wie folgt ergänzt wird:

"Die Pkw-Stellplätze für Kunden werden nur innerhalb der Geschäftszeiten einschließlich einer Stunde vor Beginn und einer Stunde nach deren Ende als Teil der Betriebsanlage benützt" sowie 2. der unter Spruchpunkt I., Anlagenbeschreibung, enthaltene Punkt "- Betriebszeiten" wie folgt zu lauten hat:

"Betriebszeit einschließlich Vor- und Nacharbeiten:

Montag bis Freitag: 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Samstag: 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr

 

In der Zeit von Montag bis Freitag, 5.30 Uhr bis 2.00, Uhr und Sonn- und Feiertag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr erfolgt täglich die Anlieferung von Frischdienst- und Milchprodukten mittels S-Lkw größer > 7,5 t; zweimal wöchentlich erfolgt die Anlieferung von Trockensortiment mittels S-Lkw > 7,5 t. Die weiteren Anlieferungen (einmal täglich und maximal dreimal wöchentlich) mit Lkw und viermal täglich mittels VW-Bus bzw. Pkw erfolgen während der oben beschriebenen Betriebszeiten."

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 5.8.2005 hat die S Ö W-Aktiengesellschaft, M, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes für Lebensmittel und Waren aller Art mit ca. 662,79 m2 Gesamtnutzfläche und 60 Pkw-Stellplätzen auf Gst. Nr. , KG.  N, angesucht,

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Grundlage für die fachlichen Schlussfolgerungen des technischen Amtssachverständigen, nämlich die schalltechnische Immissionsprognose des Projektanten vom 19.9. samt Ergänzung vom 27.9.2005 entgegen der Auffassung der Amtssachverständigen keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar seien. Für die Beurteilung der ungünstigsten Stunde zur Tagzeit gehe die Immissionsprognose für den Beurteilungspegel bezogen auf 8 Stunden von 4 Anlieferungen mit schweren Lkw, davon eine Frischdienstanlieferung mit elektrischem und eine Fleisch- und Tiefkühlanlieferung mit dieselbetriebenem Kälteaggregat aus. Diese Grundlage widerspreche der Projektsbeschreibung laut Verhandlungsschrift und schriftlichem Einreichprojekt, zumal nach diesem zusätzlich zu den Warenanlieferungen von Frischdienst und Milchprodukten, die nunmehr in der Zeit von 5.30 Uhr bis 2.00 Uhr früh erfolgen sollen – wobei nicht angeführt ist, um wie viele Anlieferung pro Tag es sich handeln soll – sonstige Anlieferungen von 3 bis 5 Lkw tagsüber erfolgen sollen. Die Annahme von lediglich 4 Anlieferungen insgesamt für die schalltechnische Immissionsprognose widerspreche daher den eingereichten Projektsunterlagen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in I. Instanz sei darin zu erblicken, dass dem Antrag der Einschreiter, dem Projektanten aufzutragen, die schalltechnische Immissionsprognose unter Annahme von 5 Lkw-Anlieferungen tagsüber sowie zumindest 2 Frischdienstanlieferungen während der Nachtzeit laut Einreichprojekt zu ergänzen sowie dem technischen Amtssachverständigen die schalltechnische Beurteilung dieser ergänzten Immissionsprognosen aufzutragen, nicht entsprochen worden sei. Die Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen laut Aktenvermerk vom 9.3.2006 vermöge den aufgezeigten Widerspruch zu den eingereichten Projektsunterlagen nicht zu entkräften, zumal die Anlieferung ja nicht auf die tägliche durchschnittliche Öffnungszeit von 11 Stunden beschränkt sei, sondern vielmehr in der Zeit von 5.30 Uhr bis 2.00 Uhr früh erfolgen solle.

Bereits in der Stellungnahme vom 15.2.2006 sei eingewendet worden, dass selbst für den Fall der Richtigkeit der der schalltechnischen Beurteilung zu Grunde gelegten Immissionsprognosen die Warenanlieferung außerhalb der beantragten Betriebszeit sohin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr sowie von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr ausgehend von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen eine  Lärmbelästigung bzw. Störung der Nachtruhe bewirke, die das zumutbare Maß wesentlich überschreite. Da vom Konsenswerber weder behauptet noch nachgewiesen worden sei, dass die nunmehr ins Auge gefassten Nachtanlieferungszeiten außerhalb der Betriebszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen betriebsnotwendig seien und sohin eine Einschränkung auf die tatsächlichen Betriebszeiten für die Konsenswerber unzumutbar wären, beantragen die Einschreiter für den Fall der gewerbebehördlichen Genehmigung des gegenständlichen Projektes im Sinne der Wahrung ihrer subjektiven Rechte die Beschränkung der Anlieferungszeiten auf die tatsächlichen Betriebszeiten. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Betrieben, die, wie im gegenständlichen Fall unmittelbar angrenzend an ein Wohngebiet situiert seien, gewerbebehördlich die Nachtanlieferung außerhalb der Betriebszeiten untersagt sei, wobei als Beispiel die Filiale der B AG in R und die L A GmbH-Filiale in W ausdrücklich angeführt werden. Zum Beweis dieser Anlieferungsbeschränkung für diese Betriebe wird die Einvernahme von informierten Vertretern derselben beantragt. Der angefochtene Bescheid leide daher schon deshalb unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Behörde I. Instanz eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zur Gänze unterlassen habe. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes werde in diesem Zusammenhang auch dadurch begründet, dass die Behörde I. Instanz offensichtlich die Zumutbarkeit der subjektiven Beeinträchtigung der Nachbarn durch Warenanlieferungen außerhalb der Betriebszeiten bei gleichartigen Betrieben bei der selben Ausgangssituation sohin ausgehend vom selben Sachverhalt unterschiedlich beurteile, indem bei anderen Konsenswerbern Nachtanlieferungen als für die Nachbarn nicht zumutbar angesehen und andererseits im gegenständlichen Fall als zumutbar genehmigt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid werde die gewerbebehördliche Genehmigung laut Antrag zur Errichtung und zum Betrieb eines Einkaufsmarktes für Lebensmittel und Waren aller Art mit ca. 662,79 m2 Gesamtnutzfläche und 60 Pkw-Stellplätzen erteilt. Gemäß § 45 Abs.2 Z8 Oö. Bautechnik-Verordnung wären für die beantragte Gesamtnutzfläche von 662,79 m2 exakt 22 Parkplätze gesetzlich vorgeschrieben. Die betriebliche Notwendigkeit der dreifachen Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Parkplätze sei vom Konsenswerber weder behauptet noch nachgewiesen worden. Es liege daher auf der Hand, dass diese insgesamt 66 Parkplätze (inkl. der dem Cafehausbetrieb zugeordneten 6 Parkplätze) nicht allein als Kundenparkplätze während der Öffnungszeiten des Einkaufsmarktes dienen sollen, da diese Anzahl für den Betrieb nicht erforderlich sei. Ganz offensichtlich soll dieser Großparkplatz rund um die Uhr nicht nur von den Gästen des projektierten Cafehauses benutzt werden, sondern insbesondere auch rund um die Uhr als Gästeparkplatz des im unmittelbaren Nahebereich situierten Gasthauses "Z b T", das von denselben Grundeigentümern betrieben werde und welches ohnehin nicht über genügend Parkplätze verfüge. Weiters sei zu erwarten, dass in Hinkunft dieser Großparkplatz ohne entsprechende Vorkehrungen quasi als öffentlicher Parkplatz von Gästen bzw. Bewohnern künftiger in unmittelbarer Nähe geplanter Bauvorhaben rund um die Uhr benützt werde. Da dieser Umstand in keiner Weise in das schalltechnische Gutachten Eingang gefunden habe und auch in den diesem zu Grunde gelegten Immissionsprognosen nicht annähernd berücksichtigt sei, wird von den Einschreitern beantragt, das schalltechnische Gutachten dahingehend zu ergänzen, inwieweit sich die subjektive Beeinträchtigung der Einschreiter durch Lärmbelästigung und andere Immissionen insbesondere auch in den Nachtzeiten vergrößere, wenn davon ausgegangen werde, dass die projektierten insgesamt 66 Parkplätze rund um die Uhr ungehindert von den Gästen des projektierten Cafehauses, von Gästen des Gasthauses "Z b T" sowie von einem beliebig anderen Personenkreis genützt werde.

Ausgehend von diesen Erwägungen sei von den Einschreitern beantragt worden, dem Projektsbetreiber die Auflage zu erteilen, die Parkplätze der gegenständlichen Betriebsanlage lediglich innerhalb der Betriebszeiten für deren Gäste bzw. Kunden geöffnet zu halten und darüber hinaus durch geeignete Einrichtung abzusperren um damit die Nutzung durch betriebsfremde Personen und die damit verbundenen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn zu unterbinden bzw. auf ein zumutbares Maß herabzusetzen. Zu diesem Antrag werde lediglich ausgeführt, dass Auflagen für einen Kundenparkplatz sich nur auf die Benützung durch jene Personen beziehen können, die den Parkplatz in ihrer Eigenschaft aus Gründen der bewilligten Betriebsanlage benützen. Eventuelle Lärmimmissionen durch die Benützung durch betriebsfremde Personen außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebsanlage könnten nicht berücksichtigt werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Konsenswerber weder in der Betriebsbeschreibung noch im Zuge der Gewerbeverhandlung zum Ausdruck gebracht habe, dass der Parkplatz nur innerhalb der Geschäftszeit bzw. innerhalb der Betriebszeiten benützt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die beantragten 60 Parkplätze absichtlich und dauernd auch anderen Benützern zur Verfügung gestellt werden sollen. Dem in diesem Zusammenhang zitierten VwGH-Erkenntnis vom 30.3.1993, 92/04/0253, liege jedoch ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde, zumal in diesem Fall der Konsenswerber der eine ähnliche Betriebsanlage mit einer Nutzfläche von 540 m2 und 17 Parkplätze beantragte, ausdrücklich und in eindeutiger Weise klargestellt habe, dass dieser Parkplatz nur innerhalb der Geschäftszeit einschließlich einer Stunde vor Beginn und einer Stunde nach deren Ende als Teil der Betriebsanlage benützt würde. Wie ebenfalls bereits in der Stellungnahme vom 15.2.2006 ausgeführt worden sei, beruhe auch das Gutachten der Amtssachverständigen für Humanmedizin auf dem schalltechnischen Gutachten des Amtssachverständigen und somit auf den bereits oben aufgezeigten falschen Immissionsprognosen des Projektanten. Aus all diesen Gründen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und werde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung versagt werde, in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die untergeordnete Behörde zurückzuverweisen, in eventu den bekämpften Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass zusätzlich dem Konsenswerber folgende Auflagen vorgeschrieben werden:

a)     Warenanlieferungen und sonstige Manipulationen im Freibereich in Zuordnung zum Lebensmittelmarkt dürfen nur während der Betriebszeiten vorgenommen werden ;

b)     die 60 Pkw-Stellplätze auf Gst. Nr. , KG.  N., sind außerhalb dieser Betriebszeiten durch geeignete Einrichtungen abzusperren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

3.1. Die Konsenswerberin hat mit Eingabe vom 9.6.2006 eine Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen eingebracht und darin die Art und Anzahl der Anlieferungen konkretisiert und hinsichtlich des Parkplatzes ausgeführt, dass eine Benützung des Parkplatzes in der Nachtzeit durch die Spar Warenhandels AG nicht erfolgen soll.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.11.2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Nachbarn Dr. B und Herr R S die anwaltliche Vertreterin der beschwerdeführenden Nachbarn sowie die Vertreter der Konsenswerberin teilgenommen.

 

4.1. Die Vertreterin der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im Zuge der Errichtung des S Marktes das natürliche Gelände zur Schaffung der Parkplätze erheblich abgetragen worden sei, was zu einer Änderung der Lärmsituation führe, vor allem durch nunmehr wesentlich stärker wahrnehmbaren Lärm auf der L Straße. Weiters sei auf der gegenüberliegenden Seite südseitig ebenfalls eine erhebliche Geländeveränderung durchgeführt worden, was zur Folge habe, dass der Verkehrslärm der B-Gemeindestraße von Süden her ebenfalls erheblich stärker zu hören sei als bisher. Weiters sie durch die angebrachte Außenbeleuchtung, durch die Scheinwerfer im Bereich des Parkplatzes und durch die Beleuchtung des Betriebsgebäudes zur Nachtzeit eine Blendwirkung gegeben. Hingewiesen wurde von der Vertreterin der Berufungswerber darauf, dass der Festsaal des Gasthauses S mit insgesamt 450 Sitzplätzen, der seit 1989 betrieben werde, keine Betriebsanlagengenehmigung aufweise. Baubehördlich sei die Auflage vorgeschrieben worden, 80 Parkplätze zu errichten und sei diese Auflage bis dato  nicht erfüllt worden. Aus diesem Grund sei bei einer Weiterbetreibung des Festsaals der Gastwirt S auf die Nutzung der Parkplätze im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage angewiesen. Aus diesem Grund sei es im berechtigten Interesse der Berufungswerber erforderlich, dass die der gegenständlichen Betriebsanlage zugeordneten Parkplätze außerhalb der Betriebszeiten abgeschrankt werden.

 

4.2. Vom Vertreter der Konsenswerberin wurde in einer Gegenäußerung festgehalten, dass die in der Stellplatzverordnung angeführte Anzahl an Mindeststellplätzen für die Firma S als unzureichend angesehen werde und die Firma S davon ausgehe, dass eine Anzahl von einem Stellplatz pro 10 m2 Verkaufsfläche das Mindestmaß darstelle. Aus der Sicht der Konsenswerberin sei ein Zusammenhang mit dem Cafe- und Gasthausbetrieb des Herrn S nicht gegeben. Weiters wird vom Vertreter der Konsenswerberin ausgeführt, dass außerhalb der genehmigten Betriebszeiten (ausgenommen Anlieferung) keine durch den Betrieb bedingte Benützung der Parkfläche erfolgt.

 

4.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde folgendes lärmtechnische Gutachten abgegeben:

" Befund:

Die S Ö H AG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes und 60 PKW-Stellplätze in N an der V. Einen Projektsbestandteil bildet das schalltechnische Projekt von Ing. M J. P, S, welches eine Darstellung der Ist-Situation und eine Immissionsprognose enthält. Dieses schalltechnische Projekt wurde aus fachlicher Sicht geprüft und kann als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.

 

Zur Erhebung der örtlichen Schall-Ist-Situation wurden an einem definierten Hauptmesspunkt im Zeitraum von Donnerstag, 8.9.2005, beginnend um 23.00 Uhr bis Freitag, 9.9.2005, bis 12.00 Uhr Messungen durchgeführt. Dieser Messpunkt lag etwa 10 Meter nördlich des Straßenrandes, der L Gemeindestraße, im Bereich der östlichen Bauplatzgrenze des künftigen Lebensmittelmarktes in einer Höhe von 5 Meter über dem Boden. Diese Höhe entspricht etwa der Fenstermitte des östlich gelegenen Nachbarwohnhauses im ersten Obergeschoss. Zusätzlich wurde ein Kontrollmesspunkt südlich der L Gemeindestraße gewählt, der im Nahbereich der geplanten Zufahrt zum S Areal lag. An diesem Punkt wurden am 14.9.2005 Messungen in der Zeit von 15.45 Uhr bis 17.45 Uhr durchgeführt. Die Messungen ergaben folgende Ergebnisse, wobei auf ganze dB gerundet wird:

 

Tagesmessung am Hauptmesspunkt:

 

LA, eq                                                    LA, 95                                                                     LA, 01

57-60 dB                                            33-38 dB                                            70-72 dB

 

Tageszeit am Kontrollmesspunkt:

 

LA, eq                                                    LA, 95                                                                     LA, 01

61-62 dB                                            36-37 dB                                            73-74 dB

 

Nachzeitraum am Hauptmesspunkt:

 

LA, eq                                                    LA, 95                                                                     LA, 01

43-58 dB                                            23-52 dB                                            44-70 dB

 

Sowohl am Tag als auch zur Nachtszeit wurde der ortsübliche energieäquivalente Dauerschallpegel hauptsächlich vom Straßenverkehr auf der L Straße geprägt. Die Gemeindestraße steigt vom Ortszentrum in Richtung Westen hin gleichmäßig an, sodass laute Schallereignisse hauptsächlich durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und LKWs zur Tageszeit sowie durch schnell vorbeifahrende PKWs und Kleinkrafträder zur Nachtzeit hervorgerufen wurden. Zur Tageszeit wurde der Grundgeräuschpegel durch entfernte Verkehrsgeräusche geprägt. Zur Nachtzeit konnte der ortsübliche Grundgeräuschpegel keinem Verursacher eindeutig zugeordnet werden. Bis etwa 1.30 Uhr war in der gesamten Umgebung das für den ländlichen Bereich typische Zirpen von Grillen wahrnehmbar. Dadurch wurde der Grundgeräuschpegel auf etwa 42 bis 52 dB angehoben. Während der Nachtstunden wurden in ruhigen Perioden die Eisenbahngeräusche der weit entfernten Westbahnstrecke wahrgenommen.

 

Für die schalltechnische Immissionsprognose wurde für die Parkplatzauslastung die bayrische Lärmstudie des Landesamts für Umwelttechnik aus dem Jahr 2003 herangezogen, die Parkplatzzu- und -abfahrten durch PKWs wurden nach der RVS 3.02 angesetzt. Bezüglich der Lieferungen wurde im Beurteilungszeitraum der acht ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden angenommen, dass 4 Anlieferungen mit schweren LKWs, davon eine Frischdienstanlieferung mit elektrischem und eine Fleisch- und Tiefkühlanlieferung mit dieselbetriebenem Kälteaggregat erfolgen. Für diese vier Anlieferungen wurde eine schalltechnisch relevante Gesamtladezeit von 80 Minuten angenommen. Die Ladegeräusche bei Fleisch- und Tiefkühlanlieferungen wurden mit 10 Minuten angesetzt. In dieser Zeit wurde auch der Betrieb des dieselbetriebenen Kälteaggregates berücksichtigt.

 

Darüber hinaus wurde auch noch eine Prognose für die ungünstigste Stunde zur Tageszeit getroffen. In dieser wird eine übliche Parkplatzauslastung entsprechend der Parkplatzlärmstudie, die Parkplatzzu- und -abfahrten nach der RVS 3.02, zwei Anlieferungen mit schweren LKW, davon eine Frischdienstanlieferung mit einem elektrischen und eine Fleisch- und Tiefkühlanlieferung mit einem dieselbetriebenen Kälteaggregat berücksichtigt.

 

Bei der gegenständlichen Betriebsanlage sind auch Schallpegelspitzen zu erwarten. Diese sind am Tag durch Zuschlagen der Heckklappe oder der Autotüren und durch Tätigkeiten im Bereich der Anlieferungs- und Ladezone zu erwarten.

 

In den Nachtstunden wurde innerhalb der ungünstigsten halben Stunde eine Frischdienstanlieferung angenommen. Diese Frischdienstanlieferung erfolgt mit einem schweren LKW, mit elektrisch betriebenen Kälteaggregat. Bei der Anlieferung ist grundsätzlich der Rückfahrwarner berücksichtigt worden, wobei in den Nachtstunden dieser abgeschaltet wird.

 

Mit den getroffenen Annahmen wurden für ausgewählte Immissionspunkte die im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaft liegen, Immissionsberechnungen durchgeführt. Bei dieser Berechnung wurde zur östlichen Nachbarliegenschaft eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 Meter über dem Parkplatzniveau und einer Länge von etwa 23 Meter beginnend vom südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes in Richtung Norden berücksichtigt. Die gesammelten Berechnungsergebnisse sind in einer Tabelle auf Seite 5 der schalltechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen Ing. H B zusammengefasst dargestellt.

 

Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass der gewählte Hauptmesspunkt beim nächstgelegenen Nachbarn mit einer Höhe von 5 Meter über dem Boden der Fensterhöhe im ersten OG entspricht und damit dieser Messpunkt die ungünstigste Situation beschreibt.

 

Von der Firma S wurde mit Schriftstück vom 9.6.2006 eine Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen der Nachbarn vorgelegt. In dieser wird zu den Themen "Anzahl der Anlieferungen", "Anlieferungszeiten" und "Absperrung des Parkplatzes außerhalb der Betriebszeiten" eingegangen. Hinsichtlich der Anzahl der Anlieferungen ergeben sich in Bezug auf einen wöchentlichen Zeitraum in Summe folgende Anlieferungen:

 

Fahrzeugtype

Anlieferungen pro Woche

Anlieferungen pro Tag (gewichtet – 6 Tage)

LKW > 7,5 t

14

2,33

LKW < 7,5 t

2

0,33

Klein-LKW bzw. VW-Bus

24

4

 

Hinsichtlich weiterer Details wird auf das schalltechnische Projekt von Ing. P verwiesen.

 

Gutachten:

 

Bei der schalltechnischen Beurteilung ist im Wesentlichen darauf einzugehen, ob und in wieweit eine Veränderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse eintritt. Die örtliche Ist-Situation wurde durch schalltechnische Messungen bei den nächstgelegenen Nachbarbereichen normgerecht erhoben und übersichtlich dargestellt.

 

Die schalltechnische Prognose basiert auf technischen Grundlagen und Angaben der Konsenswerberin. Im schalltechnischen Projekt wird von einer Anlieferhäufigkeit von 4 schweren LKW in einer Bezugszeit von 8 Stunden ausgegangen. Vergleicht man diesen Wert mit jenen Werten die mit Schreiben vom 9.6.2006 durch die Konsenswerberin vorgelegt wurden, und die eine wöchentliche Durchschnittsbetrachtung beschreiben, so liegt der Prognosewert jedenfalls über diesen Annahmen und stellt somit einen ungünstigen Zustand und keine Durchschnittsbetrachtung dar.

 

In der schalltechnischen Beurteilung des Sachverständigen Ing. B im erstinstanzlichen Verfahren ist auf den Seiten 6 bis 10 in übersichtlicher Form und für die beurteilungsrelevanten Zeiträume auf die gegenständliche Schallsituation eingegangen worden und wird hinsichtlich der genauen Werte darauf verwiesen. Die Ausführungen sind betreffend der Immissionspunkte 1 und 4 richtig, hinsichtlich der Immissionspunkte 2 und 3 bedarf es jedoch einer Korrektur. Es ist zwar korrekt dargestellt, dass die Beurteilungspegel bei den Immissionspunkten 2 und 3 bei 49 dB liegen und der gemessene Dauerschallpegel der Ist-Situation bei 57 dB. Es ergibt sich damit jedoch keine Anhebung der Ist-Situation um 2 dB auf insgesamt 59 dB, sondern nur eine Anhebung um 0,6 dB. Alle übrigen Aussagen sind korrekt.

 

Entsprechend dem gestellten Beweisthema ist auch eine Aussage darüber zu machen, ob sich die bestehende Lärm-Ist-Situation auch dann durch den Betrieb nicht ändert, wenn im ungünstigsten Fall zwei Anlieferungen in der Zeit von 5:30 bis 2:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 16:00 Uhr erfolgen und in den Betriebszeiten 6:00 bis 22:00 Uhr täglich zwei Anlieferungen mit LKW über 7,5 t, eine Anlieferung mit LKW unter 7,5 t und vier Anlieferungen mit VW-Bus bzw. PKW erfolgen. Dazu wird Folgendes festgestellt:

 

-           Nachtanlieferungen:

In den Nachtstunden beträgt der Beurteilungszeitraum eine halbe Stunde. In einer halben Stunde ist maximal eine Frischdienstanlieferung möglich. Damit ist eine Vollauslastung des Lieferzonenbereiches gegeben. Wenn auch im gesamten Nachtanlieferungszeitraum zwei Anlieferungen erfolgen, so ist im Beurteilungszeitraum von einer halben Stunde maximal eine Lieferung möglich. Im schalltechnischen Projekt ist diese Situation zugrunde gelegt worden und wird damit die ungünstigste Situation beschrieben. Es ergeben sich für den Nachtzeitraum keine zusätzlichen Aussagen betreffend den Auswirkungen.

 

-           Sonn- und Feiertaganlieferungen:

Die Lieferzeiten an Sonn- und Feiertagen erfolgen zur Tageszeit. Für diesen Zeitraum ist der Beurteilungszeitraum die ungünstigste Stunde oder die acht ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden. Wie bereits ausgeführt, stellt eine Anlieferung pro halber Stunde die Vollauslastung des Anlieferbereiches dar. Für zwei Anlieferungen wird daher eine Stunde benötigt. Für den ungünstigsten Fall, dass zwei Lieferungen an Sonn- und Feiertagen erfolgen und dies unmittelbar hintereinander, ist als Beurteilungszeitraum die ungünstigste Stunde maßgeblich. Diese wurde zwar im schalltechnischen Projekt betrachtet, jedoch an Wochentagen und damit ist auch der Kundenverkehr eingerechnet. Damit sind diese Werte nicht verwendbar.

 

Es kann aber der Beurteilungspegel nur für die Anlieferungen aus den Berechnungen des nächtlichen Beurteilungspegels abgeleitet werden. Der Beurteilungspegel für eine Anlieferung in einer halben Stunde ist gleich dem Beurteilungspegel für zwei Anlieferungen in einer ganzen Stunde. Es wurde dies auch von Sachverständigen im Verfahren I. Instanz berücksichtigt, wenn gleich nicht in dieser Form so formuliert. Die Beurteilungspegeln für die Sonn- und Feiertagsanlieferungen zur Tageszeit werden den Ist-Situations­mess­ergebnissen zur Nachtzeit gegenübergestellt. Es ist dies mit Sicherheit ein sehr konservativer Ansatz, da die Ist-Situation an Sonn- und Feiertagen am Tag sicher höher ist als in der Nacht an Werktagen. Es ergibt sich damit aber eine entsprechende Beurteilungssicherheit. Die Ist-Situation liegt in der Größenordnung von LA,eq = 52‑58 dB, die Beurteilungspegel bei maximal 40 dB.

 

-           Tagesanlieferungen:

Bei der Tagesanlieferung wurde im schalltechnischen Projekt von vier Anlieferungen mit schweren LKW ausgegangen, wobei auch elektrische und dieselbetriebene Kälteaggregate über der Fahrerkabine berücksichtigt wurden. Bei LKW-Anlieferungen ist auch der Rückfahrwarner zu beachten. Im Vergleich dazu soll nun dargestellt werden, wie sich die betriebliche Situation bei zwei Anlieferungen mit LKW > 7,5 t, eine Anlieferung mit LKW < 7,5 t und vier VW-Bus- bzw. PKW-Anlieferungen verhält. Dazu ist festzuhalten, dass jedenfalls bei den Kleintransportern (VW-Bus, PKW) das Rückfahrwarnsignal als Schallquelle wegfällt und auch bei LKW unter 5 t. In Bezug auf die reine Fahrbewegung wurde vergleichsweise eine Berechnung nach der RVS 3.02 bzw. VDI 2714 durchgeführt. Diese zeigt im Vergleich mit einer Fahrfrequenz von vier schweren LKW eine Verringerung um rund 1,5-2 dB. Es stellt somit die angenommene Lieferfrequenz von vier schweren LKW pro Tag eine ungünstigere Situation dar.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die vom gewerbetechnischen Sachverständigen getätigte Aussage, die bestehende Lärm-Ist-Situation wird durch den Betrieb nicht verändert, aufrecht erhalten werden kann.

 

Bezüglich der vorgebrachten durchschnittlichen Betrachtung der Anlieferungen pro Tag ist festzustellen, dass der Zeitraum für die Durchschnittsbetrachtung eine Woche ist. Es handelt sich somit um einen relativ kurzen Zeitraum. Die maximale tägliche Lieferfrequenz wird daher nicht gravierend vom Durchschnittswert abweichen. Zudem wurden die Lieferfrequenzen nicht ausschließlich als Durchschnittswerte angegeben, sondern sehr wohl alle Lieferungen die in einer Woche zu erwarten sind. Einige dieser Lieferungen sind vom Umsatz abhängig, wie zB Getränke, und werden diese daher bedarfsorientiert erfolgen. Die schalltechnische Prognose erfolgte für einen Zustand, der über dem täglichen Durchschnitt liegt. Damit wurde jedenfalls ein für die Nachbarn ungünstiger Zustand betrachtet. Daraus ergibt sich eine entsprechende Beurteilungssicherheit.

 

Im Zuge dieser heutigen Verhandlung wurde von den Bw vorgebracht, dass durch Geländeveränderungen am S Areal und auch auf einem südlich der L Straße gelegenen Grundstück, welches nicht zur Betriebsanlage zugehörig ist, eine Veränderung der örtlichen Ist-Situation eingetreten ist, da das ursprünglich vorhandene Gelände eine Abschirmwirkung des Straßenverkehrs von der L Straße und der B-Landesstraße zur Folge hat. Die veränderten Auswirkungen beziehen sich auf die Liegenschaft N (nächstgelegener Nachbar in östlicher Richtung des S Marktes). Aus fachlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass der Messpunkt MP1 auf der Grundgrenze zu diesem Nachbargrundstück situiert war und eine Höhe von 5 Meter über dem Boden aufwies. Am heutigen Tag wurde vom ersten OG des Wohnobjektes N die örtliche Lage besichtigt und war dabei die Lichtenegger Straße in jenem Bereich, wo das natürliche Gelände noch vorhanden war, zum Teil einsichtig. Nachdem der S Markt bereits errichtet ist, konnte am heutigen Tag nicht mehr eindeutig festgestellt werden, wie das ursprüngliche Gelände tatsächlich ausgesehen hat. Bei dem Bereich der Straße der allenfalls vom Urgelände in Bezug auf die Liegenschaft N abgeschirmt war, handelt es sich um einen Straßenabschnitt in größerer Entfernung. Da die Straße unmittelbar am Haus N vorbeiführt, wird primär die unmittelbare Vorbeifahrt beim Wohnhaus das Lärmniveau bestimmen. Eine teilweise Abschirmung des weiter entfernt gelegenen Straßenabschnittes läst daher grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss auf das Messergebnis erwarten. Darüber hinaus würde eine allfällige Erhöhung der Ist-Situation für die Beurteilung keine Änderung bringen, da bereits mit einer "geringeren Ist-Situation" durch die betriebsrelevanten Schallimmissionen keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Es würde damit nur die Differenz zwischen Ist-Situation und Betriebssituation größer werden.

 

Durch die Geländeveränderung entfällt wie vorstehend angeführt, eine geringe Abschirmwirkung des Straßenverkehrs in Bezug auf die Liegenschaft N. Das konkrete Ausmaß läst sich aufgrund nicht vorhandener messtechnischer Nachweise nicht konkret darstellen. Es kann jedoch aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Akustik, bei denen Entfernung, Einwirkwinkel und Ähnliches einen Einfluss haben, überschlägig angenommen werden, dass unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren (der gegenständliche Straßenabschnitt befindet sich in mindestens 10facher Entfernung in Vergleich zum Abschnitt unmittelbar vor dem Haus, der Einwirkwinkel wird höchstens um 10° verringert) die Erhöhung in der Größenordnung 0,5 bis 1 dB liegt. Im Gegensatz dazu wurde im schalltechnischen Projekt zwischen der Betriebsanlage des S Marktes und dem Nachbarobjekt N eine 3 Meter hohe Lärmschutzwand errichtet, die eine deutlich höhere Abschirmwirkung als die Geländeveränderung hat und auch eine deutlich größere Verringerung des Einwirkwinkels bewirkt. Die Lärmschutzwand hat dadurch nicht nur im Bezug auf die Ereignisse im S Gelände, sondern auch auf die Fahrbewegungen auf der L Straße eine vermindernde Wirkung. Damit wird mit Sicherheit die allenfalls eintretende Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Auswirkungen durch die Lärmschutzwand kompensiert. Faktisch gesehen, wird somit keine Erhöhung eintreten."

 

In Erörterung dieses Gutachtens wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen weiters ausgeführt:

" Sowohl die bayrische Parkplatzlärmstudie als auch die RVS 3.02 sind technische Grundlagen, welche Ausgangsdaten und Berechnungsformeln für Prognoserechnungen enthalten. Beide Unterlagen sind als Stand der Technik anzusehen, insbesondere bei der Prognoserechnung für Parkplätze und Verkehrsbewegungen auf Straßen und Verkehrswegen.

 

Berufungswerber: Für die Beurteilung der ungünstigsten Stunde zur Tageszeit wurden folgende Annahmen getroffen: Normale Parkplatzauslastung nach der Parkplatzlärmstudie für einen Verbrauchermarkt. Wie definiert sich diese normale Parkplatzauslastung? Wird in der bayrischen Parkplatzlärmstudie abgestellt auf die Anzahl der Parkplätze?

 

ASV: Bei der Prognose der Parkplatzauswirkungen entsprechend der Parkplatzlärmstudie wurde entsprechend dem schalltechnischen Projekt eine Stellplatzwechselzahl von 1,05 pro Zählgröße und Stunde für Verbrauchermärkte bis max. 5.000 m2 berücksichtigt, wobei als Zählgröße 60 für eine Nettoverkaufsfläche von 600 m2 angenommen wurde. Diese Annahme stellt somit eine max. Auslastung des Parkplatzes und somit einen max. Betriebszustand dar."

 

4.4. Basierend auf diesem Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus:

 

" Befund:

Die S Ö W AG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufmarktes und 60 PKW-Stellplätzen in N V.

Die medizinische Beurteilung baut auf den lärmschutztechnischen Ausführungen und den Eindrücken des heutigen Ortsaugenscheines auf.

 

Folgende Betriebszeiten wurden festgelegt:

Betriebszeiten einschließlich Vor- und Nacharbeiten:

Montag bis Freitag:             06.00 bis 22.00

Samstag:                              06.00 bis 20:00

 

Warenanlieferung von Frisch. und Milchprodukten:

werktags:                               05.30 bis 02.00

Sonn- und Feiertage:                     10.00 bis 16.00

 

Unter Hinweis auf die Details ergibt sich aus den lärmschutztechnischen Ausführungen Folgendes:

Die Ist-Situation liegt sonn- u. feiertags in der Größenordnung von LA,eq = 52‑58 dB, die Beurteilungspegel bei maximal 40 dB. (Darstellung Sonn- und Feiertag, auch gültig für die Nachtanlieferungen).

Ist-Situation liegt wochentags liegt bei LA,eq = 57-60 dB, der Beurteilungspegel bei max.49 dB.

 

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein im Anwesen der Berufungswerber Dr. B und S durchgeführt. Das Anwesen ist im Straßenzug der Lichtenegger Gemeindestraße neben der Anlage des S gelegen. Im 1. Stock des Anwesens sind Wohnräume situiert, die auf einer Gebäudeseite dem S zugewandt sind. Auf dieser Seite sind die dem Wohnanwesen näher gelegenen Parkplätze durch eine Lärmschutzwand abgetrennt, zu weiter entfernten Parkplätzen besteht freie Sichtverbindung. Von diesem Blickpunkt (Wohnraum 1. Stock – Richtung Sparparkplatz – und in das weitere Gelände) sind der leicht ansteigende Verlauf der L Gemeindestraße und entlang der Straße situierte Häuser (soweit erkennbar Wohnhäuser) sichtbar. Von der anderen Fensterfront des Wohnraumes besteht freie Sichtverbindung auf die L Gemeindestraße, einen etwas verbreiterten (gegenüber dem Anwesen durch Kette abgegrenzt) Gehweg (nach Auskunft waren die ebenerdig gelegenen Garagen und Werkstätten bis in die 70-iger Jahre betrieblich genutzt) und - in Richtung Ortszentrum - einen auf der gegenüber liegenden Straßenseite gelegenen Gastronomiebetrieb .

Der persönliche Höreindruck im 1. OG. war durch die Vorbeifahrten auf der L Gemeindestraße geprägt,  Kfz-Fahrbewegungen waren im Verlauf der gesamten Straße wahrnehmbar und wurden mit  bis zur unmittelbaren Vorbeifahrt an der Gebäudefront am deutlichsten wahrnehmbar. Bei geschlossenem Fenster waren nur die unmittelbaren Vorbeifahrten an der Gebäudefront wahrnehmbar.

Bei geöffnetem Fenster waren einzelne Fahrbewegungen bei freier Sichtverbindung (mit geringen Fahrgeschwindigkeiten im weiter entfernt liegenden Areal des Parkplatzes) gegenüber den Vorbeifahrten deutlich reduziert wahrnehmbar. Bei geschlossenen Fenstern konnten Aktivitäten vom Parkplatz zwar beobachtet, aber nicht mehr gesondert akustisch wahrgenommen werden.

 

Die Ladezone des Sparmarktes liegt an der der L Straße abgewandten Gebäudefront des S-Marktes.

 

 

Gutachten:

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung,-Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre)) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungs­änderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80dB im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO als Empfehlung definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht).

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

Zur Nachtzeit ist bei der Beurteilung besonderes Augenmerk darauf zu lenken, ob durch ein Projektsvorhaben Störungen der Nachtruhe zu erwarten sind. Zur Sicherung eines ruhigen, erholsamen Schlafes definiert die WHO Pegelwerte von rd. 30-35 dB am Ohr des Schlafenden.

 

Aus der Gegenüberstellung des Beurteilungspegels mit der Ist-Situation in den schalltechnischen Ausführungen  ergibt sich nach eingehender immissionstechnischer Überprüfung, dass Ist-Situation in der Größenordnung von LA,eq = 52‑60 dB, der Beurteilungspegel bei maximal 40 dB liegt. Dabei wurde auch festgestellt, dass es schallschutztechnisch nicht zu einer Veränderung der Ist-Situation kommt.

 

Aus einem Vergleich der Ist-Situation (52-60 dB) mit den wirkungsbezogenen Vorgaben (55  dB als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als Empfehlung der WHO) ist die Forderung abzuleiten, dass durch hinzukommende Immissionen keine Veränderungen einer bestehenden Ist-Lärmsituation kommt, was durch die Pegeldifferenz zwischen Ist-Situation und Beurteilungspegel jedenfalls gesichert ist.

 

Wahrnehmungsphysiologisch ist festzustellen, dass eine Veränderung eines Lärmpegels um weniger als drei dB subjektiv nicht gesondert wahrgenommen wird, insbesondere als es sich bei den Aktivitäten im wesentlichen um Ereignisse handelt, die in der bereits jetzt gegebenen Umgebungssituation bereits in gleicher Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik ausweisen. Aus dem logarithmischen Rechenverhältnis der dB-Skala ergibt sich, dass – allgemein betrachtet - eine Veränderung  eines bestehenden Schallpegels um 10 dB subjektiv etwa wie eine Verdoppelung / Halbierung der wahrgenommenen Geräuschsituation empfunden wird.

Dies bedeutet, dass die Geräuschkulisse von den allgemeinen Fahrbewegungen auf der L Gemeindestraße geprägt ist. Dies schließt nicht aus, dass  einzelne Bewegungen am Parkplatz wahrnehmbar sind, aber durch die Fahrbewegungen auf  L Gemeindestraße überdeckt werden.

 

Es ist davon auszugehen, die Betriebsimmissionen von der bereits bestehenden Geräuschkulisse der L Gemeindestraße verdeckt werden bzw. aufgrund ihrer Pegelhöhe in jenen Bereichen liegen, die gesundheitsbezogene Beurteilungsvorgaben deutlich unterschreiten.  Daher ist auch unter Berücksichtigung der Nachtzeit nicht auf   Belästigungsreaktionen oder Auswirkungen auf die Gesundheit zu schließen."

 

4.5. Von der Vertreterin der Berufungswerberin wurde nach Erörterung dieser Gutachten der Antrag auf Vornahme von Immissionsmessungen zum Beweis dafür gestellt, dass die durch die Geländeveränderung verursachten Lärmeinwirkungen keinesfalls vernachlässigbar seien und die Lärmschutzwand keinen Schutz vor diesem zusätzlichen Lärmaufkommen bildet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  

        erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche 

        technischen Unterlagen  .......

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

5.2. Mit Eingabe vom 5.8.2005 hat die S Ö W AG, M, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes für Lebensmittel und Waren aller Art bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchen wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 31.8.2005 eine mündliche Verhandlung für 22.9.2005 entsprechend den Bestimmungen des § 41 Abs.2 AVG bzw. § 356 Abs.1 GewO 1994 ausgeschrieben und hiezu die berufungsführenden Nachbarn nachweislich geladen. Von den berufungsführenden Nachbarn wurden daraufhin rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schriftlich Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen bezogen sich zum einen auf die aus Anlass des gegenständlichen Bauvorhabens erfolgte Flächenwidmungsplan­änderung, auch in Zusammenhang mit der Verkaufsfläche, und zum anderen auf unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung.

An der mündlichen Verhandlung haben der Nachbarn A B, Herr F K in Vertretung für Dr. B, und Frau H S, auch in Vertretung für Herrn R S, sowie die anwaltliche Vertreterin der berufungsführenden Nachbarn teilgenommen. Weitere Einwendungen zu den bereits schriftlich vorgebrachten wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung von den berufungsführenden Nachbarn nicht erhoben.

Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbarn iSd § 75 Abs.2 GewO 1994 bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu. Erfolgt die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gestützt auf § 74 Abs.2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 erheben. Solche Einwendungen müssen somit rechtzeitig und zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Erstbehörde die mündliche Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs.1 AVG kundgemacht.

Soweit nun die Berufungswerber Einwendungen betreffend Blendwirkung  vorbringen, ist hiezu festzustellen, dass diese erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht wurden. Die vor der mündlichen Verhandlung schriftlich abgegebene Stellungnahme stellt darauf nicht ab und sind damit die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend Blendwirkung im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechtzeitig. Sohin ist in dieser Hinsicht die Parteistellung verloren gegangen, weshalb das Berufungsvorbringen, soweit es Beeinträchtigungen wegen Blendwirkung betrifft, unzulässig ist.

 

5.3. Auf Grund der vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn wegen Lärmbelästigung wurde von der Erstbehörde ein schalltechnisches Gutachten vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat sich in diesem Gutachten, basierend auf dem von der Konsenswerberin vorgelegten schalltechnischen Projekt vom 22.9.2005 ausführlich mit den für die Nachbarn zu erwartenden Lärmimmissionen auseinander gesetzt.

Unter Zugrundelegung dieses Lärmgutachtens wurde weiters ein medizinisches Gutachten eingeholt und wurden diese Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs sowohl den berufungsführenden Nachbarn als auch der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht. Von den berufungsführenden Nachbarn wurde hiezu mit Eingabe vom 15.2.2006 eine Stellungnahme abgegeben. Von der Konsenswerberin wurde ebenfalls eine Stellungnahme mit dem Inhalt abgegeben, dass den in dem schalltechnischen Gutachten zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen, nämlich Einschränkung der Anlieferungszeit auf die Zeit zwischen 5.30 Uhr und 2.00 Uhr und Errichtung einer Schallschutzwand zugestimmt werde. Weiters wurde auf die im Projekt enthalte Bestätigung über die eingebaute spezielle Schaltung für die Rückfahrwarneinrichtung bei Lkw hingewiesen. Infolge der Stellungnahme der Nachbarn wurde eine weitere ergänzende schalltechnische Stellungnahme eingeholt.

 

5.4. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren liegt das schalltechnische Projekt des Herrn Ing. M P, S, vom 22.9.2005 zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit von 8.9. bis 9.9.2005 und am 14.9.2005 vorgenommenen Messungen und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ist das schalltechnische Projekt plausibel und nachvollziehbar und wurde dies auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren fachlich bestätigt. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird durch Verkehrslärm auf der L Straße bestimmt. Die L Straße steigt vom Ortszentrum in Richtung Westen hin gleichmäßig an; laute Schallereignisse resultieren am Tag aufgrund der Steigung hauptsächlich durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Lkw. In der Nacht werden diese durch schnelle Vorbeifahrten mit  Pkw hervorgerufen. Insgesamt wurden bei diesen Schallereignissen durchwegs Pegelanhebungen zwischen 65 und 70 dB registriert. Die Spitzenpegelereignisse von über 80 dB resultierten aus schnellen Vorbeifahrten mit Kleinkrafträdern.

Bei den Prognosen sind sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der zu berechnenden Schallemissionen Kundenverkehr und Parkgeschehen wurde die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz 2003 herangezogen, die schalltechnisch relevante Parameter wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen etc. berücksichtigt.

Ebenso wurden bei der Prognose der Immissionen die Anlieferungen erfasst. So wurde von einer Anlieferhäufigkeit von 4 schweren Lkw in einer Bezugszeit von
8 Stunden ausgegangen. Für die 4 Anlieferungen wurde eine schalltechnisch relevante Gesamtladezeit von 80 Minuten angenommen. Ladegeräusche bei Fleisch- und Tiefkühlanlieferungen wurden mit 10 Minuten unter Berücksichtigung des Kälteaggregates angesetzt. Ebenso berücksichtigt wurde ein Volllastbetrieb der Kondensatoren der Kälteanlagen und der Maschinenraumlüftung. Als Spitzenereignisse am Tag wurden Zuschlagen der Heckklappe bzw. Autotür im Nahbereich des für die berufungsführenden Nachbarn relevanten  Immissionspunktes 1 sowie eine Ersatzschallquelle mit einem Schallleistungspegel von 105 dB im Bereich der Anlieferungs- und Ladezone.

Für den Beurteilungspegel in der Nacht wurde innerhalb der ungünstigsten halben Stunde eine Frischdienstanlieferung (mit Kälteaggregat) unter Berücksichtigung der Zufahrt, der Rückwärtsfahrt in den Anlieferungsbereich und der Abfahrt  angesetzt. Hinsichtlich der Ladezeit wurde von 15 Minuten ausgegangen. Für Spitzenpegelereignisse in der Nacht wurde eine Ersatzschallquelle mit einem Schallleistungspegel von 105 dB im Anlieferungsbereich berücksichtigt.

 

In der Berufungsschrift wird nun von den Berufungswerbern diese Annahme als unschlüssig und der Projektsbeschreibung und dem schriftlichem Einreichprojekt widersprechend eingewendet. Zusätzlich zu den Warenanlieferungen von Frischdienst und Milchprodukten seien sonstige Anlieferungen von 3 bis 5 Lkw tagsüber zu erwarten. Dazu wurden von der Konsenswerberin die im Projekt angegebenen Anlieferungen nach Art und Anzahl der Anlieferungen konkretisiert. Daraus ergibt sich, dass die im Einreichprojekt angegebenen maximalen 5 Lkw-Anlieferungen tagsüber (zusätzlich zu den sechsmal täglichen Warenanlieferungen von Frischdienst und Milchprodukten) eine Durchschnittsbetrachtung darstellen, da bestimmte Anlieferungen nicht täglich, sondern nur wöchentlich erfolgen sollen. Im Konkreten erfolgen sechsmal täglich eine Frischdienstanlieferung und maximal zweimal wöchentlich eine Anlieferung mit spareigenem Lkw in der Zeit von werktags 5.30 Uhr bis 2.00 Uhr und sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie zu den Betriebszeiten eine tägliche Lkw-Anlieferung sowie eine wöchentliche Anlieferung mit einem Lkw über 7,5 t und max. zweimal wöchentlich eine Anlieferung mit einem Lkw unter 7,5 t sowie 4 Anlieferungen täglich mit VW-Bus bzw. Pkw. In der Durchschnittsbetrachtung ergeben sich damit 14 Anlieferungen pro Woche mittels Lkw über 7,5 t (pro Tag – gewichtet auf 6 Tage – 2,33 Anlieferungen), 2 Anlieferungen mittels Lkw unter 7,5 t (pro Tag 0,33) und insgesamt 24 Anlieferungen pro Woche mittels VW-Bus (täglich durchschnittlich somit 4). Demnach liegt die Annahme einer Anlieferhäufigkeit von 4 schweren Lkw in einer Bezugszeit von 8 Stunden jedenfalls über dieser Durchschnittsbetrachtung und stellt einen ungünstigen Zustand dar.

Nach den Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen handelt es sich bei dem Zeitraum für die Durchschnittsbetrachtung von einer Woche um einen relativ kurzen Zeitraum. Die maximale tägliche Lieferfrequenz wird daher nicht gravierend vom Durchschnittswert abweichen. Darüber hinaus wurden die Lieferfrequenzen nicht ausschließlich als Durchschnittswerte angegeben, sondern sehr wohl alle Lieferungen, die in einer Woche zu erwarten sind. Die schalltechnische Prognose erfolgte für einen Zustand, der über dem täglichen Durchschnitt liegt und wurde damit jedenfalls ein für die Nachbarn ungünstiger Zustand betrachtet und ergibt sich daraus auch eine entsprechende Beurteilungssicherheit.

Darüber hinaus wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen unter Zugrundelegung des ungünstigsten Falles für die Nachbarn, dass zwei Lkw-Anlieferungen in der Zeit von 5.30 Uhr bis 2.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 16.00 Uhr erfolgen und in den Betriebszeiten 6.00 bis 22.00 Uhr täglich zwei Anlieferungen mit Lkw über 7,5 t, eine Anlieferung mit Lkw unter 7,5 t und 4 Anlieferungen mit VW-Bus bzw. Pkw erfolgen, vorgenommen. Auch unter dieser Annahme kann nach dem lärmtechnischen Gutachten die in I. Instanz getroffene Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass sich die bestehende Lärm-Ist-Situation durch den Betrieb für die berufungsführenden Nachbarn (relevanter Immissionspunkt IP 1 und IP 1B)  sowohl hinsichtlich Dauerschallpegel als auch Spitzenpegel nicht verändert, fachlich bestätigt werden. In den Nachtstunden beträgt der Beurteilungszeitraum eine halbe Stunde und ist in einer halben Stunde maximal eine Frischdienstanlieferung möglich. Damit ist eine Vollauslastung des Lieferzonenbereiches gegeben. Auch für den Fall, dass im gesamten Nachtanlieferungszeitraum 2 Anlieferungen erfolgen, so ist im Beurteilungszeitraum von einer halbe Stunden maximal eine Lieferung möglich und ist diese Situation dem schalltechnischen Projekt zu Grunde gelegt worden und wurde damit auch die ungünstigste Situation beschrieben. Erfolgen die Anlieferungen an Sonn- und Feiertagen, wobei hier der Beurteilungszeitraum 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr gilt, so ist hiefür der Beurteilungszeitraum die ungünstigste Stunde oder die 8 ungünstigsten aufeinander folgenden Stunden. Für 2 Anlieferungen wird eine Stunde benötigt; sollten die 2 Anlieferungen im ungünstigsten Fall unmittelbar hintereinander erfolgen, ist als Beurteilungszeitraum die ungünstigste Stunde maßgeblich. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass in diesem Fall die Lärm-Ist-Situation an Wochentagen betrachtet wurde und dies insoferne richtig zu stellen ist, als die Beurteilungspegeln für die Sonn- und Feiertagsanlieferungen zur Tageszeit den Ist-Situationsmessergebnissen zur Nachtzeit gegenüberzustellen sind. Damit ergibt sich eine entsprechende Beurteilungssicherheit, da die Ist-Situation an Sonn- und Feiertagen am Tag sicher höher ist als in der Nacht an Werktagen. Die Ist-Situation liegt in der Größenordnung von LA,eq = 52 – 58 dB ( LA,01 = 63-70 dB), die Beurteilungspegel bei max. 40 dB (bzw. 50 dB), somit um mehr als 10 dB unter dem äquivalenten Dauerschallpegel (bzw. Spitzenpegel) und ist damit eine Erhöhung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht gegeben. Das gleiche gilt auch für die Anlieferungen zur Tageszeit, die im ungünstigsten Fall 2 Anlieferungen mit Lkw über 7,5 t, eine Anlieferung mit Lkw unter 7,5 t (unter Berücksichtigung des Rückfahrwarnsignals als Schallquelle) und 4 VW-Bus- bzw. Pkw-Anlieferungen darstellen.

Wenn nun die Berufungswerber vorbringen, dass auf der dem S Markt gegenüberliegenden Seite (südseitig) eine erhebliche Geländeveränderung durchgeführt wurde und dies zur Folge habe, dass der Verkehrslärm der B Gemeindestraße von Süden her erheblich stärker zu hören sei als bisher und dies in der Lärmbeurteilung zu berücksichtigen sei, wird dem entgegengehalten, dass diese beschriebenen Geländeveränderungen in keinerlei Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Einkaufsmarktes stehen. Dies führt vielmehr dazu, dass sich die bestehende Ist-Situation erhöht und würde dies für die Beurteilung keine Änderung erbringen, da bereits mit einer geringeren Ist-Situation durch die betriebsrelevanten Schallimmissionen keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten sind. Vielmehr würde damit nur die Differenz zwischen Ist-Situation und Betriebssituation größer werden. Was nun die Geländerveränderungen am Sparareal und auf dem südlich der L Straße gelegenen Grundstück, welches nicht der Betriebsanlage zugehörig ist und nach dem Vorbringen der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung eine Veränderung der örtlichen Ist-Situation bewirke, betrifft, wurde hiezu vom lärmtechnischen Amtssachverständigen nach Vornahme des Lokalaugenscheines ausgeführt, dass es sich hiebei um einen Straßenabschnitt in größerer Entfernung handle. Das Lärmniveau hinsichtlich der berufungsführenden Nachbarn wird durch die Straße, welche unmittelbar am Haus N vorbeiführt, bestimmt. Eine teilweise Abschirmung des weiter entfernt gelegenen Straßenabschnittes lasse daher grundsätzlich keinen wesentlichen Einfluss auf das Messergebnis erwarten. Das konkrete Ausmaß lässt sich auf Grund nicht vorhandener messtechnischer Nachweise nicht konkret darstellen, es ist jedoch auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Akustik, bei denen Entfernung und Einwirkwinkel einen Einfluss haben, davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren (der gegenständliche Straßenabschnitt befindet sich in mindestens 10-facher Entfernung im Vergleich zum Abschnitt unmittelbar vor dem Haus, der Einwirkwinkel wird höchstens um 10 Grad verringert) die Erhöhung in der Größenordnung 0,5 bis 1 dB liegt. Im Gegensatz dazu wurde im schalltechnischen Projekt zwischen der Betriebsanlage des S Marktes und dem Nachbarobjekt N eine 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet, die eine deutlich höhere Abschirmwirkung als die Geländeveränderung hat und auch eine deutlich größere Verringerung des Einwirkwinkels bewirkt. Die lärmmindernden Auswirkungen der Lärmschutzwand sind daher nicht nur in Bezug auf die Ereignisse im S zu sehen, sondern auch auf die Fahrbewegungen auf der L Straße. Es erfolgt somit mit Sicherheit eine Kompensierung der allenfalls eintretenden Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Auswirkungen durch die Lärmschutzwand und ist faktisch gesehen mit keiner Erhöhung zu rechnen.

Dem in diesem Zusammenhang von den Berufungswerbern gestellten Beweisantrag auf Durchführung von Messungen zur Ermittlung der durch die Geländeveränderung verursachten Auswirkungen war nicht stattzugeben. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen liegen die prognostizierten möglichen Veränderungen der verkehrsbedingten Geräuschsituation durch die Geländeveränderungen ohne Berücksichtigung allfälliger Kompensationen durch die Lärmschutzwand in einer Größenordnung von 0,5 bis 1 dB. Vergleichsweise dazu liegt die Messgenauigkeit von Messgeräten, die entsprechend der ÖNORM S 5004 für derartige Messungen eingesetzt werden müssen, bei +/- 0,7 dB. Die Aussagegenauigkeit der Messungen liegt daher im Bereich der Prognose und lassen weiterführende Messungen insbesondere auch im Hinblick auf die bereits bestehende Lärmschutzwand keine eindeutig schlüssigen Ergebnisse erwarten.

 

5.5. Soweit die Berufungswerber ausführlich vorbringen, dass die Konsenswerberin nicht nachgewiesen habe, dass die beantragten Nachtanlieferungszeiten außerhalb der Betriebszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen betriebsnotwendig seien und in einer Vielzahl von gleichartigen Betrieben gewerbebehördliche die Nachtanlieferung außerhalb der Betriebszeiten untersagt sei, ist ihnen zu entgegnen, dass das Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung ein Projektsverfahren darstellt. Die Beurteilung des Projektes und der dadurch zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen hat unter Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse zu erfolgen. Ein Abstellen auf Vergleichsbetriebe ist im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht vorgesehen, zumal damit nicht auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht genommen werden kann.

 

In Wahrung des Grundsatzes des Projektsverfahrens ist im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren auch nicht die betriebliche Notwendigkeit der Anzahl der Pkw-Stellplätze zu prüfen, dies liegt in der Disposition der Konsenswerberin. Die Genehmigungsbehörde ist an den jeweiligen Inhalt des Antrages der Konsenswerberin gebunden und hat hierüber das Genehmigungsverfahren durchzuführen und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unter Zugrundelegung des Antrages zu prüfen.

 

5.6. Ebenso kann dem Einwand der Berufungswerber, die schalltechnische Beurteilung des Amtssachverständigen beruhe auf einer unrichtigen Immissionsprognose, da die projektierten insgesamt 66 Parkplätze (inkl. der dem Cafehausbetrieb zugeordneten 6 Parkplätze) rund um die Uhr ungehindert von Gästen des projektierten Cafehauses und von Gästen des Gasthauses "Z b T" sowie von einem beliebigen anderen Personenkreis genutzt werden könne, und dies der Konsenswerberin zuzurechnen sei, nicht gefolgt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.1993, 92/04/0253, verwiesen. Im diesen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass im Sinne des § 74 Abs.3 GewO 1994 Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, was bedeutet, dass Auflagen für den dem Betrieb zugehörigen Kundenparkplatz nach den von der Behörde anzuwendenden gewerberechtlichen Vorschriften nur auf die Benützung durch Personen beziehen können, die diesen Parkplatz in ihrer Eigenschaft als Kunden des Einkaufsmarktes für Lebensmittel und sonstige Waren in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Konsenswerberin ausdrücklich bekundet, dass eine Benützung des Parkplatzes außerhalb der Betriebszeiten durch Personen, die nicht Kunden des Lebensmittelmarktes sind, vom Antrag nicht erfasst ist. Daran ändert auch nichts das Vorbringen der Berufungswerber, dass in diesem Erkenntnis lediglich 17 Parkplätze beantragt wurden. Ebenso ins Leere geht das in diesem Zusammenhang geäußerte Vorbringen der Berufungswerber, dem Betreiber des Gasthauses "Z b T" sei baubehördlich vorgeschrieben worden, 80 Parkplätze zu errichten, was bis dato nicht erfüllt und dieser aus diesem Grund auf die Nutzung der Parkplätze im Bereich der beantragten Betriebsanlage angewiesen sei, ins Leere. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so wird von der Erstbehörde zu prüfen sein, ob dieser Parkplatz zur Nachtzeit tatsächlich der gastgewerblichen Betriebsanlage dient und ausschließlich für Gäste der gastgewerblichen Betriebsanlage gewidmet ist. Ist dies der Fall, wird zu veranlassen sein, dass ein Antrag auf Änderungsgenehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage eingebracht wird.

Hinsichtlich der dem Cafehaus zugeordneten 6 Parkplätze ist festzustellen, dass hierüber ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren durchgeführt und im Zuge dessen auch eine lärmtechnische Beurteilung vorgenommen wurde.

 

5.7. Fußend auf dem lärmtechnischen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass auf Grund der vorherrschenden Lärmsituation (bedingt durch den Straßenverkehr) diese Situation durch hinzukommende Projekte im Hinblick auf den Zielwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht verschlechtert werden darf. Diese Forderung wird nach dem lärmtechnischen Gutachten jedenfalls erfüllt. Bei den betriebskausalen Aktivitäten handelt es sich im Wesentlichen um Ereignisse, die in der bereits jetzt gegebenen Umgebungssituation bereits in gleicher Höhe vorkommen und keine grundsätzlich neue Geräuschcharakteristik aufweisen.  Belästigungsreaktionen oder Auswirkungen auf die Gesundheit durch das beantragte Vorhaben sind weder zur Tag- noch zur Nachtzeit zu erwarten.

 

5.8. Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren als auch die im Berufungsverfahren eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Berufungswerber konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

5.9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die (mögliche) Nichteinhaltung von Auflagen im Berufungsverfahren nicht Berücksichtigung finden kann. Diesbezüglich wird auf Auflagepunkt 18 des Genehmigungsbescheides hingewiesen, wonach die Fertigstellung der Anlage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Vorlage eines Ausführungsberichtes zu den einzelnen Auflagen und der geforderten Nachweise schriftlich anzuzeigen ist.

 

6. Aus den oben angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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