Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530572/5/Re/Ri

Linz, 18.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F H, L, L, vom 22.11.2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 6. 11.2006, Zl. 501/N061073H, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs­genehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. 11. 2006, Zl. GZ. 501/N061073H wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

§§ 359a und 81 GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 6.11.2006, GZ. 501/N061073H  die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage eines Autohauses im Standort L, F, Grundstücknummer  der KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und eine Einwendung betreffend Wasserversorgung bzw Abwasserentsorgung als unzulässig zurückgewiesen. Letzteres im Wesentlichen mit der Begründung, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sei Angelegenheit des Baurechts .

 

Gegen diesen Bescheid hat J D, Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F H, L, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe gemäß § 37 AVG den Sachverhalt, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist, vollständig festzustellen. Sie sei dabei zur Beiziehung von Sachverständigen verpflichtet, wenn zur Feststellung des Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich seien. Die Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung in einem Verfahren nach § 77 GewO sei durch Beweis durch Sachverständige aus dem Gebiet der gewerblichen Technik und aus dem Gebiet des Gesundheitswesens vorzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren sei kein Sachverständiger aus dem Bereich der Medizin beigezogen worden und habe daher keine Feststellungen betreffend die zu erwartenden Immissionen getroffen. Es sei nicht festgestellt worden, inwieweit durch Auflagen Immissionen verhütet oder verringert würden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen sein würden. Die Unterlassung der Beziehung eines Sachverständigen aus dem Gesundheitswesen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ergäbe sich aus der bestehenden Abwasserführung (Kanal) sowie Wasserversorgung des Baugrundstückes über das Grundstück des Berufungswerbers. Sein Grundstück sei daher von der Bauführung betroffen, er habe jedoch keine Grundeigentümer­zustimmung für das geplante Bauvorhaben und die  beantragte Betriebsanlagenänderung erteilt. Es sei unrichtig, dass diese Einwendung nur das Bauvorhaben betreffe. Die Gefährdung des Eigentums, die über die Möglichkeit einer bloßen Wertminderung hinausgehe, sei jedenfalls ein Nachbarrecht im Rahmen eines Betriebsanlagenänderungs­genehmigungsverfahrens. Es sei beabsichtigt, die anfallenden Abwässer über das Grundstück des Berufungswerbers zu entsorgen. Dadurch sei das Grundstück des Berufungswerbers von der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung unmittelbar betroffen. Es sei dadurch das subjektiv öffentliche Interesse im Schutze seines Eigentums geltend gemacht worden. Das Eigentum sei nicht bloß gefährdet, sondern unmittelbar betroffen, weshalb nicht nur die Genehmigung sondern auch die Zustimmung des Berufungswerbers als Grundstückseigentümer erforderlich sei. Mangels Zustimmung sei die beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu versagen.

 

Der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­ent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge GZ. 501/N061073H.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung keinerlei schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht hat. Er hat an der mündlichen Verhandlung am 26. September 2006 persönlich teilgenommen und dort zu Protokoll gegeben: "Ich spreche mich gegen die Erteilung der Baubewilligung und der Betriebsanlagengenehmigung aus, zumal die Abwasserführung (Kanal) sowie die Wasserversorgung des Baugrundstückes über mein Grundstück führt. Ich erteile meine Zustimmung hiezu nicht".

 

Da es sich bei diesem Vorbringen tatsächlich um eine unzulässige Einwendung iSd oben zitierten Bestimmungen des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahrens handelt, wurde diese von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesem Vorbringen wird weder vorgebracht, dass er als Grundeigentümer unzumutbar belästigt würde, noch dass das Eigentum des Berufungswerbers tatsächlich gefährdet würde. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass es sich um eine bestehende Abwasserführung bzw. Abwasserversorgung handelt, welche über das Grundstück des Berufungswerbers führt. Eine bauliche Änderung dieser Leitungen ist im Projekt nicht enthalten, wurde daher mit dem bekämpften Bescheid nicht genehmigt und kann daher auch nicht Inhalt einer zulässigen Berufung im gegenständlichen Verfahren sein. Die Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers ist im gewerbebe­hördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Übrigen nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat im Abspruch über diese Stellungnahme des Berufungswerbers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies Sache des Baurechts sei.

 

Darüber hinaus wäre es für das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdung des Eigentums eines Grundeigentümers erforderlich, dass dieses in seiner Substanz bedroht ist, oder, dass der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, was einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden müsse. Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes ist jedenfalls nicht darunter zu verstehen.

 

Eine derartige Substanzvernichtung des Eigentums wurde auch nicht in der – im übrigen erst einen Tag nach der mündlichen Verhandlung per FAX der belangten Behörde übermittelten - Eingabe des Rechtsvertreters des Berufungswerbers behauptet, sodann wird mitgeteilt, dass die Wasserversorgung und Entsorgung über Leitungen auf bzw über das Grundstück des Berufungswerbers erfolge, der Berufungswerber damit nicht einverstanden sei und somit keine Zustimmung des Grundeigentümers für die geplante Betriebsanlage vorliege.

 

Ob durch eine andere allfällige Nutzung der bestehenden Kanal- bzw Wasserleitungen ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der Anlagenbetreiberin besteht, ist nicht im gewerberechtlichen Verfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen.

 

Da somit der Berufungswerber bereits formalrechtlich seine Parteistellung im Zuge des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren verloren hat, konnte seine Berufung schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg führen.

 

Darüber hinaus wäre jedoch – wie bereits dargestellt – das Vorbringen auch materiellrechtlich nicht geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, da einerseits durch bestehende Kanal- bzw. Wasserleitungen das Grundstück des Berufungswerbers in keiner Weise baulich  verändert wird. Zu dem im Rahmen der Berufung lediglich in abstrakter Form dargelegten Vorbringen in Bezug auf die erforderliche Überprüfung des Vorhabens durch technische bzw. medizinische Amtssachverständige ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder vor dieser bei der belangten Behörde in keiner Art und Weise releviert wurde und somit jedenfalls von den oben zitierten Präklusionsbestimmungen betroffen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass von der belangten Behörde im durchgeführten Genehmigungsverfahren jedenfalls ein bautechnischer, ein brandschutztechnischer, ein maschinen- und elektrotechnischer, ein immissionstechnischer sowie ein wasserfachlicher Sachverständiger beigezogen wurde. Entsprechende Gutachten sind dem Verfahrensakten zu entnehmen und ist letztlich festzuhalten, dass ein medizinischer Amtssachverständiger nicht in jedem Falle einem Genehmigungsverfahren beizuziehen ist, insbesondere dann nicht, wenn sich für betroffene Nachbarn die bestehende Ist-Situation, insbesondere immissionsseitig nicht verschlechtert.

 

Das vorliegende Rechtsmittel war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht geeignet, den bekämpften Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. 11. 2006, GZ. 501/N061073H, mit Erfolg zu bekämpfen, weshalb insgesamt wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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