Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530573/2/Re/Sta

Linz, 12.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von R und E K, P, E, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Eferding vom 28. November 2006, Zl. Ge20-47-15-2006-S, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Fenster und Türen mit Reparaturwerkstätte im Standort P,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. November 2006, Zl. Ge20-47-15-2006-S, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 8 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§§ 77, 356 und 359a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem bekämpften Bescheid vom
28. November 2006, Zl. Ge20-47-15-2006-S, über Ansuchen des R K jun., P, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Betriebsanlage für den Handel mit Fenster und Türen mit Reparaturwerkstätte auf dem Gst. Nr.  der KG. P, erteilt. Dies nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung geschützten Interessen nicht zu erwarten sei.

 

Gegen diesen Bescheid haben E und R K, P, E, mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingelangt am 13. Dezember 2006, Berufung erhoben. Dies mit dem Wortlaut:

"Der Einspruch bezieht sich auf das Schreiben der Abteilung Straßenerhaltung und –Betrieb Straßenmeisterei Eferding. Und auf das Gutachten der Verkehrstechnik.

Es darf die DIENSTBARKEIT lt. Grundbuch  Pupping EZ  Punkt 25 des Gehens und Fahrens gem. Pkt. Sechzehntens vom Kaufvertrag vom 5.4.2002 hins. GST  für GST  in keiner Weise geändert oder vermindert werden."

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-47-15-2006-S.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des R K vom 15. Februar 2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage betreffend Verkauf- und Lagerfläche für Handel mit Fenster und Türen mit Reparaturwerkstätte, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingereicht am 13. April 2006, zugrunde. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen auch eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 6. November 2006 durchgeführt, an welcher auch die nunmehrigen Berufungswerber teilgenommen haben. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Bw Einwendungen gegen das geplante Vorhaben des Konsenswerbers nicht vorgebracht. Angeschlossen an die Verhandlungsniederschrift vom 6. November 2006 sind die Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehrstechnik, vom 27. März 2006 sowie des Vertreters der Abt. Straßenerhaltung und –betrieb des Amtes der Oö. Landesregierung, Straßenmeisterei Eferding, vom 31. Oktober 2006.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

                           

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven – öffentlichen Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die Bw nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung keinerlei schriftliche Stellungnahme bei der Behörde eingebracht haben. Sie haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort keine Einwände erhoben. In der Verhandlungsschrift sind keinerlei Vorbringen der Bw protokolliert. Sie haben somit ihre Parteistellung im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung des § 42 AVG durch Präklusion verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellung waren die Bw somit nicht zulässigerweise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

 

Unabhängig von diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist zum Inhalt der Berufung anzumerken, dass sich diese offensichtlich auf die Äußerung der zuständigen Abteilung der Landesstraßenverwaltung, welche oben zitiert wurde, bezieht. Der diesbezügliche einschneidenste Forderungspunkt der Landesstraßenverwaltung, dass nach Fertigstellung der Aufschließung des neuen Betriebsbaugebietes P, nördlich des Objektes P Nr. , die bestehende Zu- und Ausfahrt erlösche, hat im Übrigen nicht in den bekämpften Genehmigungsbescheid Eingang gefunden. Ob daher eine neue Aufschließung, welche in Zukunft geplant sein soll, mit bestehenden Dienstbarkeiten vereinbar ist oder nicht, ist in den diesbezüglichen Verfahren zu klären.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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