Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106360/3/BR

Linz, 26.05.1999

VwSen-106360/3/BR Linz, am 26. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 20. April 1999, Cst.-15.086/98, wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.3 Z3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und im Nichteinbringungsfall achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 4.2.1998 um 21.10 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen in L L 3-5 abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichen kundgemachtes Halteverbot bestand.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Übertretung auf Grund der von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellten Tatsachen in Verbindung mit den von diesem angefertigten Fotos erwiesen sei. Der Berufungswerber habe den Ladungstermin am 16.3.1999 unentschuldigt nicht befolgt, so daß die Erstbehörde ohne seine weitere Anhörung entschieden habe.

Die Erstbehörde ging davon aus, daß mit den dort - wie auf den Fotos ersichtlich - angebrachten Vorschriftszeichen, das normierte Verbot unmißverständlich zum Ausdruck gelangt sei.

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht per FAX übermittelten Berufung aus, er sei damals von der F abgebogen. Dabei sei ihm von dieser Position die Sicht auf das Verkehrszeichen nicht möglich gewesen. Die Tafel sei nämlich, wo er sein Fahrzeug in der Durchfahrt abgestellt habe, auf der letzten Betonsäule der linken Seite (gemeint sichtbar nur von der Gegenseite seiner Abstellrichtung) angebracht gewesen und habe so von seiner Abstellposition keinesfalls wahrgenommen werden können. Diese Anbringung würde seiner Ansicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Er beantragt diesbezüglich die Durchführung eines "amtswegigen Ortsaugenscheines" und letztlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn.

3. Die Erstbehörde hat den Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war mangels Tatsachenbestreitung und einer unter 3.000 S liegenden Geldstrafe nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde.

Zusätzlich wurde noch die in unmittelbarer Nähe zum Oö. Verwaltungssenat liegende Örtlichkeit einem Augenschein unterzogen.

5. Gemäß der Lichtbildbeilage stellte der Berufungswerber sein Fahrzeug im rechtsseitigen Einfahrtsbereich (Blickrichtung von der Fabrikstraße) ab.

Im Durchfahrtsbereich findet sich rechtsseitig unmittelbar an der Einmündung in die Durchfahrt der L beim Objekt Nr. das Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z13 b angebracht. Dieses Zeichen ist insbesondere für aus Richtung der F kommende Fahrzeuge, die kurz nach dem Abbiegevorgang in die L nur langsam unterwegs sein können, gut sichtbar und leicht wahrnehmbar. Auch ist die Zusatztafel hinsichtlich der Länge dieses Verbotsbereiches mit "15 m" ebenso gut sichtbar. Selbst wenn der Berufungswerber - wie er entgegen dem Meldungsleger behauptet - sein KFZ auf der linken Seite der Durchfahrt abgestellt hätte, so wäre es ihm letztlich ebenfalls vorzuwerfen, wenn er dabei nicht das unmittelbar über ihn angebrachte - auch für die Gegenrichtung inhaltsgleiche - Verbotszeichen bemerkt hätte. Seiner Darstellung im Hinblick auf die Abstellposition in der Durchfahrt kann jedoch durchaus glaubwürdig der Darstellung des Meldungslegers mit seiner Lichtbildbeilage nicht gefolgt werden. Durch die Bezeichnung des Abstellortes mit "L" wurde der "Tatort" als das die Durchfahrt bildende Objekt unverwechselbar umschrieben.

5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich auf die zutreffend vorgenommene Subsumtion der Erstbehörde unter § 24 Abs.1 lit.a StVO verwiesen werden.

Ein Kundmachungsmangel konnte in der Anbringung des hier verfahrensgegenständlichen Verbotszeichens nicht erblickt werden. Sowohl die Höhe als auch im seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand liegt offenkundig innerhalb des gesetzlich zulässigen Bereiches. Auch wenn der Berufungswerber vermeinte dieses Verkehrszeichen sei nicht beidseitig angebracht gewesen, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht darzutun.

Nach § 48 StVO sind Verkehrszeichen so anzubringen, daß sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können (vgl. VwGH 19.10.1988, ZVR 1989/206; VwGH 17.1.1990, 88/03/0257, ZfVB 1991/1/153). Durch den Pfeil auf der Zusatztafel wurde die Länge des Verbotes (hier 15 m und nur auf die tiefe Durchfahrt bezogen) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Schon auf Grund der Beschaffenheit der Durchfahrt (abgestellte Fahr- und Motorräder) müßte der Berufungswerber damit gerechnet haben, daß dieses Verbot - welches für ihn wie schon ausgeführt im Zuge der Annäherung an die Durchfahrt auf der rechten Seite gut sichtbar angebracht war - auch auf der gegenüberliegenden Seite gilt. Von einem Verkehrsteilnehmer muß jenes Ausmaß an Sorgfalt erwartet werden können, sich allenfalls durch Umsicht (hier einen Blick nach oben) zu überzeugen, ob ein Verbot nicht auch für die gegenüberliegende Seite gilt, wo er gemäß seiner Verantwortung das Fahrzeug abgestellt haben will; wovon hier aber ohnedies nicht ausgegangen wird.

6. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

6.1. Generell ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. An der hier verhängten Strafe kann ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe nicht erblickt werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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