Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590029/15/Gf/Ga

Linz, 15.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Ing. F-R, vertreten durch die RAe Dr. H und Dr. H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 2003, Zl. MA-2-SanR-286-2001, wegen der Festsetzung von Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung             zurückverwiesen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. März 2003, Zl. MA-2-SanR-286-2001, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Pflege-(Sonder-)Gebühren für seinen Aufenthalt im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz in Wels vom 26. bis zum 27. September 2001 in Höhe von insgesamt 36.992 S (= 2.688,31 Euro) keine Folge gegeben.

 

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit h. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. VwSen-590029, als unbegründet abgewiesen.

 

1.3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben.

 

Mit do. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0267-8, hat der VwGH das h. Erkenntnis zwar "in Ansehung der Vorschreibung eines Ärztehonorares wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben", die Beschwerde aber "im Übrigen ..... als unbegründet abgewiesen", sodass insgesamt betrachtet Teilrechtskraft – nämlich bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung an sich, also des "ob" der Vorschreibung – vorliegt.

 

Begründend hat der VwGH dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 45 Abs. 3 OöKAG als eine Schutznorm für Patienten auszulegen ist und daher der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch diese mangels entsprechender Aufklärung nicht verpflichtet werden konnten.

 

2.1. Unter Bindung an diese Rechtsansicht (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der einzelnen Rechnungsposten der Vorschreibung durch den Krankenanstaltenträger vom 22. Oktober 2001, Zl. 1037424, nicht jene für die Sonderklasse, sondern jeweils nur jene für die Allgemeine Klasse in Ansatz hätten gebracht werden dürfen.

 

2.2. In diesem Sinne obliegt es daher der Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG, im Zusammenwirken mit dem Krankenanstaltenträger die entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln und davon ausgehend den Gesamtbetrag neu festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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