Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720064/2/WEI/Ps

Linz, 11.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D S, geb., p.A. Justizanstalt Suben, Kirchenplatz 1, 4975 Suben am Inn, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 18. April 2005, Zl. Sich 40-8403, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage nunmehr auf dem § 86 Abs 1 iVm §§ 60 ff Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006) beruht.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw), ein d Staatsangehöriger, wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. Juli 2004, Zl. 16 Hv 367/04a, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146; 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3; 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er verbüßte seine Strafhaft in der Justizanstalt Suben. Das errechnete Strafende war der 1. März 2006.

 

Nach dem Spruch des schriftlichen Strafurteils hatte der Bw im Zeitraum von September 2003 bis Anfang 2004 in insgesamt 13 betrügerischen Angriffen Angestellte von Banken und Kreditkarteninstituten durch Täuschung über Tatsachen, indem er sich als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Bank- und Kreditkartenkunde ausgab, sich zumeist mit gefälschten Urkunden und zwar einer Meldebestätigung, einem Studentenausweis und einer Studienfortsetzungsbescheinigung, einem Presseausweis auf den Namen D O und einem internationalen Führerschein auswies und vorgab, er beziehe als Angestellter oder freier Mitarbeiter renommierter Firmen wie der gar nicht mehr existenten Firma S ein hohes Einkommen, und indem er vorerst meist selbst als Gehalt deklarierte Einzahlungen tätigte und dann bis zur Sperre der Konten und Kreditkarten Abhebungen und Einkäufe vornahm, zur Einräumung von Kontoüberziehungen und zur Ausfolgung diverser Kredit- und Bankomatkarten verleitet, was einen Gesamtschaden von rund 134.000 Euro zur Folge hatte.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 18. April 2005, Zl. Sich40-8403, wurde gegen den Bw auf der Grundlage des § 36 Abs 1 und 2 Z 1 iVm § 39 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Gebiet der Republik Österreich erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen ausgeschlossen.

 

Begründend wurde dazu die gerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Krems a.d. Donau unter Bezugnahme auf § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 näher dargestellt. Im Sinne des § 48 Abs 1 FrG 1997 sei auch gegen den Bw als EWR-Bürger die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, das zur Verhinderung weiterer gleichartiger strafbarer Handlungen diene und zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der volkswirtschaftliche Schaden durch derartige Gaunereien sei enorm und müsse jeder Bankkunde diesen mittragen.

 

Zur Interessenabwägung gemäß § 37 Abs 2 FrG 1997 ging die belangte Behörde mangels einer anderen Stellungnahme des Bw davon aus, dass der Bw keine Familienangehörigen in Österreich und auch keine berufliche Bindungen habe, weshalb von keinem Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen sei. Die öffentlichen Interessen am Aufenthaltsverbot würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die eventuellen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Bw.

 

Das Aufenthaltsverbot sei auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, da der Bw massiv gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe und nicht vorhergesehen werden könne, wann der Grund der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit weggefallen sein werde. Erst ein längerer Zeitraum in Freiheit werde zeigen, ob der Bw werde geläutert worden sein. Von dem gemäß § 48 Abs 3 FrG 1997 einem EWR-Bürger zu erteilenden Durchsetzungsaufschub sei abzusehen gewesen, weil die sofortige Ausreise des Bw im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei.

 

1.3. Gegen diesen dem Bw in der Justizanstalt Suben am 20. April 2005 zugestellten Bescheid richtete sich zunächst die am 3. Mai 2005 rechtzeitig eingebrachte Eingabe vom 28. April 2005, mit der "- sofortige Berufung -" angemeldet und um Fristverlängerung angesucht wird. Der Bw reichte schließlich noch mit Eingabe vom 28. Mai 2005, eingelangt bei der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich am 1. Juni 2005, die "Berufungsbegründung" nach. Die Sicherheitsdirektion leitete in der Folge den Akt an den Oö. Verwaltungssenat zuständigkeitshalber weiter.

 

In der Begründung räumt der Bw zwar ein, dass er keinerlei verwandtschaftliche Kontakte in Österreich hat. Er habe allerdings einen großen Freundeskreis und eine Lebensgefährtin. In beruflicher Hinsicht wäre er als Informatiker auch in Österreich ständig unterwegs zu Schulungen und Kunden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot käme daher einem Berufsverbot gleich, was eine extreme Härte darstellte. Die Eintragung im SDÜ wäre ebenfalls berufsschädigend und keinesfalls resozialisierend. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde sehr unsachlich argumentiert, weil persönliche, nur mutmaßliche Unterstellungen Gegenstand der Begründung seien.

 

In Erwägung sollte auch gezogen werden, dass der Bw nicht "aus groben Vorsatz", sondern aus einer Notsituation heraus gehandelt hätte, die durchaus nachvollziehbar wäre. Die im Bescheid unterstellte Wiederholung der Tat wäre ausgeschlossen, da der Bw mittlerweile bei allen Banken unter unerwünschte Kontoverbindung geführt werde und ferner auch in allen Wirtschaftsdatenbanken aufscheine.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich ergänzend folgender Sachverhalt:

 

Der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Landesgerichts Krems a.d. Donau ist zu entnehmen, dass der in E am 20. Juni 1980 geborene Bw ledig und ohne Beschäftigung war, als er verhaftet wurde. Seine Darstellung, dass er als Informatiker beruflich unterwegs gewesen wäre, trifft demnach offensichtlich nicht zu. Er hielt sich ab September 2003 in Österreich auf, ohne einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und beschloss seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrügereien zu finanzieren. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Bw in der Bundesrepublik Deutschland bereits zwei einschlägige gerichtliche Vorstrafen. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 29. November 2000 wegen Betrugs in fünf Fällen und mit Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 6. Juni 2002 wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt einem Jahr (Jugendstrafe auf Bewährung bis 13.6.2004) verurteilt. Außerdem wurde der Bw gleich von drei deutschen Staatsanwaltschaften, nämlich Bielefeld, Hannover und Kassel, zwecks Strafverfolgung gesucht.

 

Bei den in Österreich ausgeführten Betrügereien in den im Spruch angeführten 13 Fällen wählte der Bw jeweils eine im Strafurteil auf Seiten 6 und 7 wie folgt festgestellte Vorgangsweise:

 

"Ohne über Bargeld zu verfügen eröffnete er bei den im Spruch angeführten Banken Konten, wobei er teilweise unter Gebrauch falscher Ausweise und Meldebestätigungen vortäuschte, leitender Angestellter deutscher Firmen, insbesondere der seit dem Jahr 1999 nicht mehr existenten Firma S bzw. der Firma S zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. oder mehr als € 3.000,-- zu beziehen. In der Folge leistete er auf die jeweils neu eröffneten Konten Einzahlungen von mehreren tausend Euro, die er bereits von anderen Banken betrügerisch erlangt hatte. Dadurch erweckte er den Eindruck, dass er tatsächlich ein regelmäßiges Einkommen beziehe, zumal er die Einzahlungen teilweise unter dem Namen 'S' oder 'S' vornahm und diese als monatliches Einkommen deklarierte. Dadurch verleitete er die im Spruch angeführten Bankinstitute und Kreditkartenfirmen zur Ausfolgung von Bankomat- und Kreditkarten bzw. der Gewährung von Kontoüberziehungen und tätigte in der Folge Abhebungen von den eröffneten Konten und Einkäufe mit den ausgefolgten Bankomat- und Kreditkarten, während die jeweiligen Konten nicht die nötige Deckung aufwiesen."

 

Das Schöffengericht ging weiter davon aus, dass der Bw in sämtlichen Zeitpunkten der Kontoeröffnungen, Geldbehebungen und Einkäufe wusste, dass er nicht für die erforderliche Deckung der Bank- und Kreditkartenkonten sorgen konnte. Er habe nicht nur mit der Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, sondern auch mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung der betrügerischen Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, um dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er beabsichtigte bei Begehung der einzelnen Taten, sich um einen € 2.000,-- möglichst hoch übersteigenden Betrag zu bereichern und die Bank- und Kreditkarteninstitute entsprechend zu schädigen. Der von Anfang September 2003 bis Anfang 2004 insgesamt vom Bw verschuldete Vermögensschaden erreichte eine Summe von rund 134.000 Euro.

 

Das in der Berufungsbegründung behauptete Handeln aus einer Notlage kann der Urteilsausfertigung des Strafgerichtes nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen zur Strafbemessung ist vielmehr ersichtlich, dass die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen des außerordentlich hohen Vermögensschadens, der sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung sowie der rücksichtslosen Ausführung der Taten, worin sich ein überaus hohes Verschulden dokumentiert habe, nicht in Betracht kam.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend klären ließ, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten des FPG – das war nach § 126 FPG der 1. Jänner 2006 – anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiter zu führen. Im Folgenden ist daher auf die aktuellen Vorschriften des FPG abzustellen, die allerdings weitgehend denen des Fremdengesetzes 1997 entsprechen.

 

Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach § 60 Abs 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder

 

1.    von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.    ...

 

Nach § 60 Abs 3 FPG liegt eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gemäß § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot im Fall des § 60 Abs 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Nach § 65 Abs 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs 2 Z 1 FPG vor, die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Entgegen der Auffassung des Bw kann aus dem gerichtlichen Strafverfahren keineswegs abgeleitet werden, dass er die Straftaten "nicht aus groben Vorsatz beging, sondern aus einer Notsituation heraus handelte, die durchaus nachvollziehbar war". Ganz im Gegensatz zu dieser Schutzbehauptung des Bw wird im Strafurteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau mehrfach die Absicht des Bw, sich unrechtmäßig durch fortlaufende Betrügereien um hohe Beträge zu bereichern und die Bank- und Kreditkarteninstitute zu schädigen, festgestellt und betont. Von einer Notlage konnte überhaupt keine Rede sein. Das Strafgericht wertete lediglich das reumütige Geständnis des Bw als mildernd. Als besondere Erschwerungsgründe führte es neben einer einschlägigen Vorstrafe, die weit über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Wiederholung der Taten, die zweifache Qualifikation des Betrugs zum Verbrechen und den Umstand, das die Wertgrenze von € 40.000,-- um mehr als das Dreifache überschritten wurde, an. In weiterer Folge ging das Gericht von einem "überaus hohen Verschulden" des Bw aus und hielt eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht angesichts des außerordentlich hohen Vermögensschadens und der sorgfältigen Durchführung und rücksichtslosen Ausführung der Taten für ausgeschlossen.

 

Es trifft daher auch in keiner Weise zu, dass die belangte Behörde unsachlich argumentiert hätte. Vielmehr liegt es geradezu auf der Hand, dass der Bw, der sich in Österreich durch gewerbsmäßige Kontoeröffnungsbetrügereien innerhalb von nur fünf Monaten den enormen Betrag von 134.000 Euro ergaunert hat, eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 86 Abs 1 FPG darstellt. Eine günstige Zukunftsprognose kann nicht angenommen werden. Wie aus der Begründung des Strafgerichts hervorgeht, ist der Bw in der Bundesrepublik Deutschland wegen mehrfachen Betrugs vorbestraft und wurde er weiters von drei deutschen Staatsanwaltschaften gesucht. Er ist offenbar schon seit dem Jahr 2000 immer wieder als Betrüger unterwegs gewesen. Sein Argument betreffend die mangelnde weitere Tatbegehungsgefahr, weil er überall als unerwünschte Kontoverbindung geführt werde, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Bw nicht davor zurückschreckt, eine andere Identität vorzutäuschen und falsche und gefälschte Urkunden bei seinen Betrügereien zu verwenden.

 

Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Bw wäre sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentums- und Betrugskriminalität berührt. Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass erst ein längerer Zeitraum in Freiheit zeigen kann, ob der Bw tatsächlich geläutert worden ist und sein gewerbsmäßiges betrügerisches Verhalten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zugunsten einer normalen bürgerlichen Existenz aufgegeben hat. Es kann daher derzeit noch nicht vorhergesehen werden, wann die Gefährdung durch den Bw weggefallen sein wird. Der bisher verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um die vom Bw ausgehende Gefahr der Begehung gleichartiger Delikte auch nur als entscheidend gemindert ansehen zu können.

 

Es bleibt dem Bw nach § 65 Abs 1 FPG unbenommen, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn und sobald die Gründe die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

4.3. Wie bereits oben dargelegt, war die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Bw zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (wie: öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw wiegen keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. Die nach § 66 Abs 2 FPG bei der Interessenabwägung maßgebenden Umstände sprechen eindeutig für das Aufenthaltsverbot. Der Bw hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten und verbrachte die meiste Zeit in Untersuchungs- und Strafhaft. Er ist keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen und war auch sonst nicht sozial integriert. Außerdem hat er auch keine familiären Bindungen in Österreich.

 

Soweit der Bw einen angeblich großen Freundeskreis und eine Lebensgefährtin sowie berufliche Interessen in Österreich als Informatiker ins Treffen führt, vermögen diese allenfalls für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen unter dem Aspekt des Art 8 Abs 2 EMRK das durch sein gravierendes Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse jedenfalls nicht zu überwiegen (vgl idS zB VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/18/0092). Mit diesem allgemeinen Vorbringen hat der Bw auch noch keinen Nachweis für eine verfestigte soziale Integration in Österreich erbracht.

 

Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

 

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