Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720146/2/BMa/BP/Se

Linz, 29.12.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des A M, ungarischer Staatsangehöriger, whft., vom 21. November 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. November 2006, Zl. 1-1014301/FP/06, wegen Aufhebung bzw. Verminderung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene

Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 86 Abs. 1 iVm § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeführt. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen und darüber hinaus kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 86 Abs. 3 FPG erteilt.

 

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde dargestellt, dass der Bw vom Landesgericht Steyr am 20. Juni 2006 unter Zl. 10 Hv 8/06 h wegen § 127, 128 Abs. 2, 129 Z 3, 130 1. Fall StGB zu einer Haftstrafe von 22 Monaten unbedingt verurteilt worden sei. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Linz am 16. November 2006, Zl. 7 Bs 310/06 x, sei die Freiheitsstrafe auf 15 Monate, davon 7 unbedingt, verkürzt worden.

Der Bw besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, verfüge über keine finanziellen Mittel, sei nicht sozialversichert und habe keine familiären und sozialen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.

Unter Darstellung der entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen begründet die belangte Behörde die Verhängung des Aufenthaltsverbots im Wesentlichen damit, dass im konkreten Fall eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Bw vorliege, weil er die oben dargestellten Straftaten gemeinsam mit anderen begangen habe und aufgrund seiner Mittellosigkeit weitere strafbare Handlungen in Österreich zu befürchten seien. Der Bw sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten und mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden; dies würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Sinne des FPG rechtfertigen.

 

Die Behörde habe die Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte bzw. teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Strafgerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu treffen. Dass dabei die Fremdenpolizeibehörden unter Umständen hinsichtlich ihrer Prognosen mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu treffenden Prognosen des öfteren nicht übereinstimmen, mache eine Entscheidung einer Fremdenpolizeibehörde nach der Judikatur des VwGH nicht rechtswidrig.

 

Der BW habe seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn und habe in Österreich keine familiären Bindungen. Es liege auch keine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des

§ 55 FPG oder § 56 FPG vor.

 

Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche jenem Zeitraum, der einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung herbeiführen werde.

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 17. November 2006 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, erhob er mit Schreiben vom 21. November 2006 – und damit rechtzeitig – Berufung.

Darin führt der Bw im Wesentlichen aus, aus der Verkürzung der über ihn durch das Oberlandesgericht Linz verhängten Strafe folge, dass auch eine Verhängung eines Aufenthaltsverbots von 10 Jahren nicht zulässig sei. Im übrigen basierten seine Straftaten u.a. auf missverstandene Freundschaftsdiensten.

Weiters verweist der Bw auf die Notwendigkeit einer zukünftigen Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch und in Österreich, da die Arbeitsmarktsituation in Ungarn für ihn als Familienvater ungünstig sei. Darüber hinaus ziehe er die Rechtmäßigkeit der gegen ihn in Ungarn verhängten Strafen – ebenfalls wegen Eigentumsdelikten – in Zweifel.

Deshalb beantragt er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots oder die Reduzierung des Ausmaßes.

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. November 2006, Zl. 1-1014301/FP/06, wurde über den Bw Schubhaft verhängt und er wurde am 17. November 2006 nach Ungarn abgeschoben.

 

1.4. Am 11. Dezember 2006 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem oben dargestellten, bereits von der belangten Behörde angenommenen und im Wesentlichen vom Berufungswerber nicht bestrittenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

Ergänzend wird festgestellt, dass der Bw mit Urteil des Städtischen Gerichtes Miskolc (Ungarn) vom 3. Oktober 1995 zu GZ 11.B.2681/1991/88 wegen verschiedener Eigentumsdelikte (Betrug, Diebstahl, Urkundenmissbrauch und Hehlerei) zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe, Probezeit 2 Jahre, und mit Urteil des Städtischen Gerichtes Miskolc (Ungarn) vom 11. Juni 2003 zu GZ 22.B.1253/2001/16 wegen Hehlerei sowie Schmuggels und Zollhehlerei zu 50 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 86 Abs.1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 FrG 1997, die in Folge gleichartiger Regelungen auch für das FPG Geltung beanspruchen kann, darf ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs.1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden und stellen die in § 60 Abs.2 FPG genannten Gründe einen Orientierungsmaßstab dar.

 

Gem. § 60 Abs.1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein EWR)#hit9#hit9">AufenthaltsverbotEWR)#hit11#hit11"> erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach Abs.2 leg.cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder unter anderem von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass eine gemäß Abs.2 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gem. § 60 Abs.6 gilt § 66.

 

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gem. § 66 Abs.1 FPG die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gem. Abs.2 leg.cit. darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs.1, 3 und 4 jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

3.2. Der Bw ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn und somit EWR-Bürger, weshalb die Sonderbestimmung des § 86 FPG auf ihn anzuwenden ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ( Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen, teilbedingten Strafe) sind die Vorrausetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt (§ 60 Abs.1 Z.1 iVm Abs.2 Z.1 FPG), was im Übrigen von dem Berufungswerber nicht bestritten wird. Das Vorbringen, die Verurteilungen seien "kurios" zustande gekommen, vermag deren Rechtskraft nicht zu beseitigen. 

 

3.3. Wie oben angeführt, muss das persönliche Verhalten des Bw die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind vor dem Hintergrund der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. L56 vom 4. April 1964, S 850, sowie des dazu ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, auszulegen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Berufungswerbers ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im konkreten Fall ist dieses darin zu sehen, weitere Eigentumsdelikte zu verhindern. Das vom Bw in Österreich gesetzte Verhalten  - schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch – stellt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenats eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ( 86 Abs. 1 2. Satz FPG), zumal Eigentumsdelikte die organisiert ausgeführt werden und Gewaltkomponenten enthalten, wie sie der Berufungswerber begangen hat, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gewichtig erschüttern, und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufen.

Bei dem ihm angelasteten Einbruchsdiebstahl hat der Bw nicht spontan oder unüberlegt gehandelt, vielmehr hat er in Österreich geeignete Einbruchsobjekte ausgekundschaftet und er brach in der Folge mit Mittätern in ein Optikergeschäft ein. Dies lässt eine Haltung, die den Grundregeln des Zusammenlebens in Österreich fundamental zuwiderläuft, erkennen.

Damit ist vom Berufungswerber durch sein bisheriges persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen.

 

3.4. Es besteht die begründete Annahme, dass der Berufungswerber diese Handlungen gegen fremdes Eigentum fortführen wird.  Auch seine Berufung dokumentiert, dass der Bw überhaupt nicht gewillt ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Vielmehr führt er seine Verurteilungen in Österreich und Ungarn auf Ungereimtheiten bei den gerichtlichen Verhandlungen und Freundschaftsdienste gegenüber seinen Mittätern zurück. Daher ist zu befürchten, er werde im Falle eines weiteren Aufenthalts in Österreich seine strafbaren Handlungen fortsetzen. Hinzu kommt noch, dass der Bw völlig mittellos ist und keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Somit kann er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes keine legalen Voraussetzungen anführen.

Damit ist davon auszugehen, dass die vom Bw ausgehende Gefahr auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine gegenwärtige war und noch weiter besteht.

Als besonders schwerwiegend bei der Gefährlichkeitsprognose ist auch die Mehrzahl der begangenen Taten, die zu wiederholten Verurteilungen geführt hat, zu werten, weil jede dieser Handlungen einen immer wieder neu zu fassenden Vorsatz voraussetzt.

Zur Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen in Form von Eigentumsdelikten durch den Berufungswerber ist es erforderlich, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Gründe, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber absolut unzulässig gewesen wäre (vgl. § 61 FPG), waren nicht ersichtlich und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

 

3.5. Durch dieses Aufenthaltsverbot wird nicht in die berufliche oder familiäre Situation eingegriffen, weil der Rechtsmittelwerber weder familiäre Beziehungen in Österreich hat, noch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. 

Bei Abwägung der oben angeführten Tatsachen – im Hinblick auf die für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose – sind die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu beurteilen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, nämlich seinen Wunsch wegen der Eigenschaft Österreichs als Transitland und wegen allfälliger von seiner Firma veranstalteten Ausstellungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

 

Gem. § 63 FPG kann ein EWR)#hit10#hit10">AufenthaltsverbotEWR)#hit12#hit12"> oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Es bedarf eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und zu gewährleisten, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeitraum von zehn Jahren wurde, auch unter Berücksichtung des persönlichen Interesses des Berufungswerbers, Österreich als Transitland zu nutzen und wegen Ausstellungen seiner Firma im ganzen europäischen Raum allenfalls auch nach Österreich reisen zu können, nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates rechtliche korrekt bemessen. Im derzeitigen Zeitpunkt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass bereits ein kürzer bemessener Zeitraum ausreichend wäre, um die genannten Zwecke zu erreichen.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber unbenommen, nach § 65 Abs.1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.6. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs im Bescheid, mit dem auch das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, blieben unbekämpft, sodass im Rahmen dieses Berufungsverfahrens nicht auf diese Aspekte einzugehen war.

 

3.7. Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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