Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161839/5/Ki/Ka

Linz, 18.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Ing. J S, T, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.10.2006, VerkR96-17720-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 31.8.2006, VerkR96-17720-2006, als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 11.9.2006 beim Postamt Laakirchen hinterlegt wurde, weshalb der am 26.9.2006 per Telefax eingebrachte Einspruch verspätet sei.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid per Telefax am 29.10.2006 Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 20.12.2006 brachte der Bw (per Telefax am 3.1.2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht) als Begründung für die angenommene verspätete Einbringung des Rechtsmittels vor, dass er am 13.10.2006 auf Dienstreise in W in Tirol war und am 16.10.2006 ein Seminar in Wien hatte.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG  ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 13.10.2006 beim Postamt Laakirchen hinterlegt und gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen  bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 27.10.2006.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29.10.2006 per Telefax eingebracht.

 

Zum Vorbringen des Bw hinsichtlich Dienstreise bzw Seminarteilnahme wird festgestellt, dass lt. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG nach sich ziehen würde, nur dann vorliegt, wenn der Empfänger gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Eine berufliche Abwesenheit während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit. In diesem Sinne stehen die vom Bw angeführten Abwesenheiten, ungeachtet des Umstandes, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung handelt, der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nicht entgegen.

 

Nachdem sonst keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

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