Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161867/2/Ki/Bb/Da

Linz, 24.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, Z, vom 1.12.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14.11.2006, Zl.: VerkR96-1081-2006, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

           

            "Sie haben als Zulassungsbesitzer des von A G gelenkten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des          verwendeten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes     entspricht.  Es wurde festgestellt, dass der Sondertransport mit dem             Kraftwagenzug, LKW ZT-, Anhänger ZT-, ohne gültige Bewilligung gemäß    § 101 Abs.5 KFG durchgeführt wurde, weil der Kraftwagenzug samt Ladung       eine Länge von 21 m aufwies und das Gesamtgewicht 45.150 kg betrug,            obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die           gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und             Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten   Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des           Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport        durchgeführt werden soll, zulässig sind. Die Bewilligung des             Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3.2006, Zl. ST1-T-1314/001-      2006, war gemäß Punkt A III nur für Fahrzeuge und Anhänger mit einem   Gesamtgewicht bis 38.000 kg gültig.

           

            Tatzeit: 10.4.2006, 09.10 Uhr

            Tatort: Gemeinde Windhaag bei Perg, Münzbacher Landesstraße L1423 bei         km 5.650, Fahrtrichtung Perg".

II.         Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und die Geldstrafe         auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro (10 % der verhängten Strafe), für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.    

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge Lastkraftwagen N3, Mercedes Actros 3357/6x4, grün, Kennzeichen ZT- und des Anhängers 04, Schwarzmüller, grün, Kennzeichen ZT- nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen. Die Fahrzeug wurden am 10.4.2006 um 09.10 Uhr in der Gemeinde Windhaag bei Perg, auf der Münzbacher Landesstraße L1423 bei km 5.650 in Fahrtrichtung Perg von A G gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden gewesen sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig seien. Die angezeigten Fahrzeuge hätten eine Gesamtlänge von 21 m und ein Gesamtgewicht von 45.150 kg aufgewiesen.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf unrichtig sei und sich aus der Anzeige selbst ergebe, dass der vorgelegte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3,2006, ST1-T-1314/001-2006, vorge­wiesen werden habe können, wonach die gegenständliche Langgutfuhre bis zu einer Länge von 22 Metern bewilligt worden sei. Schließlich verweise er auf Punkt 4 (Hinweise auf Seite 8), wonach bei einem Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahr­zeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, die Summe der Gesamtgewichte bei Kraftwagen mit Anhängern 44.000 kg betragen dürfe (§ 4 Abs.7a KFG 1967). Wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dieser Umstand nicht einmal in Abrede gestellt, sondern bloß darauf verwiesen werde, dass das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges 45.150 kg betragen habe, so werde ihm nunmehr in Wahrheit der Vorwurf einer Überladung gemacht, die jedoch, höchstens 1.150 kg, wenn überhaupt, be­tragen habe. Dieser Vorwurf werde erstmals erhoben und es sei ihm sowohl in der Strafverfügung vom 18.4.2006 als auch im Strafer­kenntnis lediglich eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 KFG vorgeworfen worden. Selbst der Anzeigeleger habe in seiner Vernehmung vom 4.10.2006 zu Protokoll gegeben, dass nur Anzeige erstattet worden sei, weil angeblich kein gültiger Bescheid mitgeführt worden sein soll. Es sei hinsichtlich des Vorwurfes einer Überladung bereits längst Verfolgungsverjährung eingetreten.

Eine Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 KFG sei von ihm nicht begangen worden.

Die Bestimmung des § 101 Abs.5 KFG normiere lediglich einen Ausnahmetatbestand. Wenn die Bedingungen einer derartigen Ausnahmebestimmung nicht erfüllt werden, dann liege wohl nicht ein Verstoß gegen die Ausnahmebestimmung vor, sondern ein Verstoß gegen jene Bestimmung, von der bei Erfüllung der Bedingungen der Ausnahmebestimmung vom Gesetz eine Ausnahme gemacht werde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Nachdem sich bereits aus dem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

 

4.1. Der Entscheidung liegt folgender sich aus der Aktenlage ergebender Sachverhalt zu Grunde:

 

Am 10.4.2006 um 09.10 Uhr wurde der Lenker des Kraftwagenzuges, Lastkraftwagen, Kennzeichen ZT- und Anhänger, Kennzeichen ZT-, A G, deren Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, in Windhaag bei Perg, auf der Münzbacher Landesstraße L1423 in Fahrtrichtung Perg, bei km 5.650 zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde von Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung festgestellt, dass die mit dem Kraftwagenzug transportierte - aus Rundholzstämmen bestehende - Ladung eine Länge von 16,65 Meter aufwies. Die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges samt Ladung betrug laut Anzeige 21 Meter. Bei der Verwiegung mit geeichten Radlastmessern wies der Kraftwagenzug eine Gesamtmasse von 45.150 kg auf.

 

Der Lenker wies den Beamten einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3.2006, Zl. ST1-T-1314/001-2006, vor. Demnach wurde der Firma M S  unter anderem eine mit 31.3.2007 befristete Bewilligung a) zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und b) eine Bewilligung zum Ziehen von Anhängern oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen erteilt. Die Bewilligung gilt laut Bescheid nur für die unter Punkt A angeführten Fahrzeuge und Anhänger und nur zum mehrmaligen Befahren der in Punkt B vorgeschriebenen Straßenzüge unter Einhaltung der im Bescheid angeführten Auflagen. Dem Bewilligungswerber wurde dahingehend ein Wahlrecht eingeräumt, die Fahrt wahlweise mit den auf das Wechselkennzeichen ZT-345E zugelassenen Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen, der Marke ÖAF 33-362FDA bzw. Lastkraftwagen der Marke Mercedes Actros und den auf das Wechselkennzeichen ZT- zugelassenen Anhängern, Anhängewagen der Marke Schwarzmüller bzw. Sattelanhänger der Marke Riedler durchzuführen.

Was die Gesamtabmessungen (Länge, Gesamtgewicht, etc.) anbelangt, so wurde vorgeschrieben, dass bei einer Lastfahrt eine Gesamtlänge von 22 m zulässig ist bzw. die Bewilligung gültig ist, wenn die angeführten Fahrzeuge und Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38.000 kg nicht überschreiten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und   
  2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist Inhaber (Bescheidadressat) der gegenständlichen Transportbewilligung bzw. Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge. Er hat aus dieser Funktion damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

Der beigeschlossene Transportbewilligungsbescheid ist gemäß Punkt A III nur gültig bzw. ist bei einer Lastfahrt eine Gesamtlänge von 22 m zulässig, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht der angeführten Fahrzeuge und Anhänger 38.000 kg nicht überschreitet. Den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Kraftwagenzug samt Ladung eine Gesamtlänge von 21 m aufwies und das höchstzulässige Gesamtgewicht 45.140 kg betrug. Das im Bescheid mit 38.000 kg beschränkte höchstzulässige Gesamtgewicht wurde im konkreten Fall überschritten. Die Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6.3.2006, Zl. ST1-T-1314/001-2006, war damit nicht gültig und der gegenständliche Transport wurde ohne Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG durchgeführt.

 

Der vom Berufungswerber angesprochene Hinweis auf § 4 Abs.7a KFG 1967 auf Seite 8, Punkt 4. des Bescheides, stellt lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs.7a KFG 1967 dar, der eindeutige Spruch des Bewilligungsbescheides, wonach eine "Überlänge" nur bis 38.000 kg genehmigt ist, wird durch diesen Hinweis nicht geändert. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers gehen damit ins Leere.

Der Vorwurf einer Überladung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde der Berufungswerber diesbezüglich auch nicht angezeigt.

 

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Kenntnis des Bescheidinhaltes muss von jedem Inhaber einer Sondertransportbewilligung verlangt werden.

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, da die belangte Behörde eine gemäß § 31 Abs.2 VStG rechtzeitige und gemäß § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und der Berufungswerber auch innerhalb der Verjährungsfrist Akteneinsicht genommen hat.

 

6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Erstinstanz, welchen er nicht widersprochen hat,  über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro.

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.  

 

Diesen Umstand berücksichtigend, erscheint eine Reduzierung der ursprünglich festgelegten Strafhöhe auf das im obigen Spruch festgelegte Ausmaß geboten und vertretbar.

 

Die nunmehr festgelegte Strafe stellt ein Mindestmaß dar, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Die Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei derartigen Transporten gesetzliche Bestimmungen bzw. Ausnahmebewilligungen nach dem KFG 1967 vorgeschriebene Auflagen etc. im Interesse der Verkehrssicherheit genau einzuhalten sind damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuschließen ist.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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