Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161878/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 18.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn J W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K W, U S, S, vom 20.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.12.2006, Zl.: VerkR96-4940-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 29 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 11.07.2004 um 17.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Andorf auf der L 514 Andorfer Straße in Fahrtrichtung Lambrechten und haben bei Strkm 13,722 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten.  

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß §                                                                  Ersatzfreiheitsstrafe von                                                               

145,00 Euro              48 Stunden                                       99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die begründete Berufung vom 20.12.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt sei, dass er zur Tatzeit den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am Tatort gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten habe. Die Erstbehörde habe sich ausschließlich auf die Angaben der beiden Polizeibeamten gestützt. Ohne den Beamten eine falsche Zeugenaussage bzw. Verlet­zung der Amtspflicht vorzuwerfen, werde darauf hingewiesen, dass auch Be­amten im Rahmen ihres Dienstes Irrtümer unterlaufen können. Dies sei offenbar in seinem Fall passiert, da es sich bei dem von den Beamten mittels Lasergerät festge­haltenen Pkw am 11.7.2004 offensichtlich nicht um sein Fahrzeug gehandelt habe. Tatsächlich habe er sich am Vorfallstag in K auf seinem Zweitwohnsitz in der W befunden. Der Zeuge E M habe bestätigt, dass er niemals vor 15.30 Uhr von K aufbreche. Seine Ehegattin K W habe angegeben, dass er für den Nachhauseweg immer den kürzesten Weg wähle, sohin im­mer die Autobahn über Linz nach Salzburg und dann nach B befahre. Dass er am Vorfallstag in der W war, werde auch einwandfrei durch die Beilage JA, einem Kalender aus dem Jahr 2004 belegt. In diesem Kalender sei von ihm eingetragen worden, dass er vom 9.7. bis 11.7.2004 in der W ge­wesen sei. Die Fahrtstrecke von K in der W zunächst nach A, dann nach S, dann nach S und dann erst nach B würde einen enormen Umweg darstellen und sei bereits aus den logischen Denkgesetzen nicht nachvollziehbar. Die neben den Polizeibeamten einvernommenen Zeugen seien ebenfalls unter Wahrheitspflicht einvernommen worden und würde auch diesen für den Fall einer falschen Aussage die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen falscher Zeugenaussage gemäß § 289 StGB drohen. Die Erstbehörde hätte daher seinen Angaben, die vollinhaltlich mit den Angaben des Zeugen E M und der Zeugin K W übereinstimmen, Glauben schenken müssen. Die Erstbehörde hat dies nicht getan. Dies begründe einen erheblichen Mangel in der Beweiswürdigung. Richtigerweise hätte die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass er am 11.7.2004 nicht auf der L 514 Andorfer Straße in Fahrtrichtung L gefahren sei und daher die Übertretung gegen die Straßenverkehrsordnung nicht begangen habe. Aus Gründen der Vorsicht sehe er sich trotz dieser Tatsache gezwungen, auch die vorgenommene Messung zur Gänze anzuzweifeln. Auch wenn Rl Z angegeben habe, es seien die vorgeschrie­benen Testmessungen durchgeführt worden, so seien diese Angaben nicht durch ein Protokoll belegt. Ein Laserverkehrsgeschwindigkeits-Messgerät sei nicht nur vor Beginn der Messungen, sondern auch während der Messungen mindestens jede halbe Stunde zu überprüfen.

Durch die Erstinstanz sei festgestellt worden, dass die Strafverfügung vom 17.8.2004 tatsächlich erst am 1.2.2005 an die Adresse S, B, zugestellt worden sei. Die Zustellung sei daher jedenfalls nach Ablauf der sechs­monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Dass die Strafverfügung tatsächlich am 24.8.2004 zur Post gegeben wurde, habe die Erstbehörde bis dato nicht nachweisen können. Zum derzeitigen Zeitpunkt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonati­gen Frist gesetzt wurde.

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe bei weitem über­höht. Unter Berücksichtigung seiner monatlichen Rente von € 259,30 hätte die Erstbehör­de bei richtiger Ermessensausübung jedenfalls eine bei weitem geringere Geldstrafe verhängen müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen in Andorf, auf der L 514 in Fahrtrichtung Lambrechten. Mittels Lasermessung wurde festgestellt, dass durch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug der Marke B, Kennzeichen, bei Strkm 13.722 eine Geschwindigkeitsüberschreitung der in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h begangen wurde. Die von RI Z durchgeführte Messung ergab einen Messwert von 111 km/h. Nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 108 km/h, sodass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h konkret um 38 km/h überschritten wurde.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels geeichtem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 5724, (Eichdatum: 25.6.2003) im abfließenden Verkehr (von hinten) in einer zulässigen Entfernung von 178 m. Der Polizeibeamte befand sich während der Messung bei Strkm 13,900 in Fahrtrichtung Lambrechten. Der Beamte hat vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt. Diese Kontrollen ergaben eine einwandfreie Funktion des Messgerätes.

 

Um 17.03 Uhr – so die zeugenschaftlichen Angaben des RI Z – sei der Lenker des Personenkraftwagens B mit dem Kennzeichen gemessen worden. Das Gerät habe eine Geschwindigkeit von 111 km/h angezeigt. Nach Abzug der vorgeschriebenen Fehlerquote von 3 % sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h der Anzeige zugrunde gelegt worden. Die Messung sei völlig korrekt erfolgt. Auch das Kennzeichen sei von ihm einwandfrei abgelesen worden. Ein Irrtum sei ausgeschlossen, umso mehr, als auf der L 514 Andorfer Straße nur wenige Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen fahren würden. Wenn der Berufungswerber am 11.7.2004 auf der Fahrt von der W nach B gewesen sei, so schließe dies nicht aus, dass er einen Umweg über Andorf bzw. Umgebung von Andorf gemacht habe und bei der gegenständlichen Fahrt in Richtung Ried und weiter Richtung Salzburg gefahren ist. Die Messung und das Ablesen des Kennzeichens seien jedenfalls korrekt erfolgt und ein Irrtum sei auszuschließen.

 

RI R bestätigte ebenso, dass ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens ausgeschlossen sei. Die angezeigten Fahrzeugdaten seien durch die Fahrzeugdaten laut K F bestätigt worden.

 

5.2. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass die in der Anzeige enthaltenen Angaben und die Aussagen des RI Z und RI R glaubwürdig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen, sodass ihre Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Grundsätzlich muss einem geschulten und mit Geschwindigkeitsmessungen betrautem Polizeibeamten – wie RI Z – die ordnungsgemäße Handhabung und Bedienung eines Lasermessgerätes sowie die Durchführung einer korrekten Messung unter Einhaltung der Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmungen sowie das korrekte Ablesen des Kennzeichens und verlässliche Angaben darüber machen zu können zugemutet werden. Der messende Beamte hat die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert und legte den Messvorgang gut nachvollziehbar dar. Ein Messfehler oder ein Zuordnungsfehler des Messergebnisses kann daher als ausgeschlossen gelten. Es ist zu berücksichtigen, dass die beiden Polizeibeamten unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid standen und eine falsche Aussage für sie strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

Der Verantwortung des Berufungswerbers – selbst wenn diese mit Nachdruck erfolgte – vermag in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zugedacht werden, als den Aussagen des Beamten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben der Straßenaufsichtsorgane zu widerlegen.

 

Den zeugenschaftlichen Ausführungen der Gattin des Berufungswerbers, Frau K W, war angesichts ihres Naheverhältnisses zum Berufungswerber nur geringe Bedeutung beizumessen. Auch wenn man ihre Angaben völlig objektiv und losgelöst betrachtet, sind sie nur vage gehalten. So spricht sie etwa davon, dass sie nicht mit Gewissheit sagen könne, ob sie und ihr Gatte genau am 11.7.2004 von K nach Hause gefahren seien. Dies sei aber durchaus anzunehmen. Sie führe kein Tagebuch und könne sich deshalb nicht mehr festlegen. Sie gehe aber davon aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Mann in der W gewesen wäre. In der Regel würden sie gegen 15.30 Uhr oder später in K wegfahren und die Autobahn über Linz nach Salzburg und B benützen.

Die Aussage der Zeugin ist zusammenfassend nicht geeignet, den Berufungswerber zu entlasten.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Angaben des Herrn E M. Dieser sagte aus, dass der Berufungswerber, wenn er in K aufhältig sei, nie vor 15.30 Uhr nach Hause fahre. Auf Grund der langen Zeit könne er sich nicht mehr erinnern, ob dies auch am Vorfallstag so gewesen sei.  

Ebenso konnte die vorgelegte Kalenderkopie den Berufungswerber nicht entlasten, da darauf – wie die Erstinstanz bereits ausgeführt hat – lediglich auf den Aufenthalt in der W verwiesen wird, jedoch darauf keinerlei Zeitangaben bzw. Angaben zur Fahrtroute enthalten sind.

 

6. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. § 52 lit.a Z10a StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindig­keit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

6.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.8.2004, Zl. VerkR96-4940-2004 am 24.8.2004 nachweislich (Datum des Poststempels) dem Postamt S zur Beförderung übergeben wurde. An die gesendete Adresse M, R, konnte allerdings nicht zugestellt werden, weil diese Adresse zum Zustellzeitpunkt nur noch die Nebenwohnsitzadresse war. Letztlich wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2004 die Regierung der Oberpfalz im Rechtshilfeweg um Zustellung der Strafverfügung ersucht. Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber tatsächlich am 1.2.2005 an die nunmehrige Wohn- bzw. Zustelladresse zugestellt. Die belangte Behörde hat mit der angeführten Strafverfügung vom 17.8.2004 innerhalb der gemäß § 31 Abs.2 VStG festgesetzten Verfolgungsverjährungsfrist eine rechtzeitige und gemäß § 32 Abs.2 VStG taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und dem Berufungswerber die Tat korrekt zur Last gelegt. Es liegt eine gültige und rechtzeitige Verfolgungshandlung vor, weil es nicht auf den tatsächlichen Empfang, sondern auf das Absenden der Strafverfügung ankommt. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

6.3. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Polizeibeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät ordnungsgemäß durchgeführt hat. Er hat die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen durchgeführt und das Gerät war geeicht. Hinweise auf einen Defekt des Gerätes bzw. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor. In einem solchen Fall wäre kein gültiges Messergebnis zustande gekommen und eine Fehleranzeige wäre aufgeschienen.

Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung (VwGH 25.1.2002,  2001/02/0123). Letztlich kommt es also nicht darauf an, ob ein Messprotokoll vorliegt, sondern vielmehr darauf, ob der Polizeibeamte vor der Messung die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt und diese die einwandfreie Funktion des Gerätes ergeben haben. Dieser Umstand wird zwar üblicherweise im Messprotokoll festgehalten, im konkreten Fall hat der Zeuge glaubwürdig versichert, dass er die Kontrollen durchgeführt hat und das Messgerät einwandfrei funktionierte.

Die Messung der von einem Kraftfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist gemäß den Verwendungsbestimmungen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes in einer Messentfernung von mehreren hundert Metern zulässig. Gegenständlich erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 178 m und damit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Es ist das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus (vgl. z.B. VwGH 28.6.2001, 99/11/0261), dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. 

 

Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussagebesonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 19.12.1990, 90/03/0035).

 

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen gegen das Messergebnis erstattet und im Verfahren weder konkrete Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder
-untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes noch Hinweise auf mögliche Bedienungsfehler oder eine Fehlmessung vorgebracht.

 

Auf diesen Grundlagen und insbesondere auch deshalb, da aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte auf eine den Beamten allenfalls unterlaufene Irritation in ihrer Wahrnehmung hinsichtlich des Kennzeichens gefunden wurden und die zur Anzeige gebrachten Fahrzeugdaten völlig ident mit den Zulassungsdaten laut K F sind, war die Messung als beweiskräftig anzusehen und es war davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls am 11.7.2004 um 17.03 Uhr mit dem Personenkraftwagen, Kennzeichen in dem im Spruch genannten Beschränkungsbereich der L514 gefahren und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten hat. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

6.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle.

 

Der Berufungswerber ist bisher verwaltungsbehördlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen – nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und nach § 100 2.Satz KFG 1967 – ausgewiesen. Das Vorliegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO war straferschwerend zu werten.

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon ca. zweieinhalb Jahre zurückliegt und der Berufungswerber in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Ein weiterer Straferschwerungsgrund oder ein weiterer Strafmilderungsgrund liegt nicht vor.

Gemäß seinen Angaben verfügt der Berufungswerber über eine monatliche Rente in Höhe von 259,30 Euro. Hinsichtlich seiner Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich die vorgenommenen Schätzungen der Erstinstanz – kein Vermögen und keine Sorgepflicht – der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. 

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf einer Freilandstraße um 38 km/h – um knapp mehr als die Hälfte – und damit in einem erheblichen Ausmaß – überschritten.

Es ist die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, auch um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist angesichts der genannten Umstände sowie unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht als überhöht zu bezeichnen. In der verhängten Strafe kann ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erblickt werden.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

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