Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161912/2/Kof/Ps

Linz, 15.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G R, vertreten Mag. K Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.12.2006, VerkR96-29162-2004,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird – wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde – stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.1 Z1 und § 27 Abs.7 GGBG,  BGBl I/145/1998 idF I/86/2002

§ 27 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise bzw. zusammengefasst – wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben – wie anlässlich einer Anhaltung am 20.08.2004 um 18.40 Uhr im Gemeindegebiet von Alland, auf der A21 bei Strkm. 15,000 in Fahrtrichtung Wien – festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers, Fa. R. L. GmbH, W…straße Nr…, (PLZ) H., näher bezeichnete gefährliche Güter befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die  Beförderungseinheit  den  Vorschriften  des  ADR  entsprach.

 

Ein Feuerlöscher war nicht mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen und es wurde kein geeigneter Atemschutz, der in der schriftlichen Weisung vorgeschrieben wurde, mitgeführt.

 

Beförderungseinheit:     LKW,  Kennzeichen: LL-…;    Anhänger: Kennzeichen: LL-…

 

Lenker: S. A.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 und § 13 Abs.1a Z3 und § 27 Abs.1 Z1 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  730 Euro

Falls diese uneinbringlich ist,  Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tage

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende   Gesamtbetrag   (Strafe/Kosten/.....)   beträgt daher    803 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.01.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Kontrolle des gegenständlichen Gefahrguttransportes erfolgte – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargelegt – auf der A21-Wiener Außenring Autobahn, Strkm. 15,000,  Fahrtrichtung  Wien  im  Gemeindegebiet  Alland,  Bezirk  Baden. 

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde über den Bw in seiner Funktion als – satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ des – Beförderer(s) erlassen.

 

Die zum Tatzeitpunkt (20.08.2004) maßgeblichen Rechtsvorschriften des GGBG, BGBl I/145/1998  idF  BGBl I/86/2002,  lauten:

 

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG:

"Wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a befördert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43.603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen."

 

§ 27 Abs.7 GGBG:

"In den Fällen des Abs.1 Z1 gilt als Tatort der Ort der Betretung."

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist;    im vorliegenden Fall somit nicht die belangte Behörde, sondern  die  Bezirkshauptmannschaft  Baden.

 

Gemäß § 6 AVG (iVm § 24 VStG) hat jede Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit  von  Amts  wegen  wahrzunehmen.

Die Berufungsbehörde hat die Unzuständigkeit der ersten Instanz aufzugreifen und zwar auch dann, wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E7 zu § 6 AVG (Seite 142) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist bzw. wäre –  wie dargelegt – gemäß § 27 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.7 GGBG idF BGBl I/86/2002 nicht die belangte Behörde, sondern die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig (gewesen).

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde – aufzuheben und spruchgemäß zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 27 Abs.7 GGBG; Beförderer; örtliche Zuständigkeit

 

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