Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161918/2/Kof/Ps

Linz, 16.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06.11.2006, VerkR96-15851-2006, betreffend  Zurückweisung  eines  Einspruches  als  verspätet,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid   bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:   § 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 01.09.2006, VerkR96-15851-2006, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe – im  Falle  der  Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde – da sowohl der erste Zustellversuch am 08.09.2006, als auch der zweite Zustellversuch am 11.09.2006 erfolglos geblieben sind – gemäß § 21 Abs.2 letzter Satz iVm § 17 Zustellgesetz am Dienstag, dem 12.09.2006 hinterlegt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der o.a. Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen – gerechnet  ab Zustellung der Strafverfügung – bei jener Behörde einzubringen, welche  die  Strafverfügung  erlassen  hat.

 

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Dienstag, dem  26.09.2006  eingebracht  werden  müssen.

 

Der Bw hat jedoch erst am Mittwoch, dem 27.09.2006 – somit um 1 Tag verspätet –   per  Telefax  Einspruch  gegen  die  o.a.  Strafverfügung  erhoben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid  diesen Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung  (ohne Datum, eingebracht am 28.11.2006 per Telefax) erhoben und ausgeführt:

"Die Einspruchsfrist wurde von mir um einen Tag verpasst, da ich geschäftlich in Österreich unterwegs war."

 

Der Bw bestätigt somit selbst, dass er den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung um einen Tag verspätet eingebracht hat.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht mit dem in der Präambel zitierten Bescheid  diesen  Einspruch  als  verspätet  eingebracht  zurückgewiesen.

 

Unabhängig davon ist auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Der in der Präambel zitierte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bw am  Montag,  dem  13.11.2006  –  im  Wege  der  Hinterlegung  –  zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid wäre eine Berufung innerhalb von  zwei Wochen, somit spätestens am Montag, dem 27.11.2006, einzubringen gewesen.

 

Der Bw hat die Berufung per Telefax erst am Dienstag, 28.11.2006 – daher  möglicherweise  um  einen  Tag  verspätet  –  eingebracht.

 

In diesem Fall wäre die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung abgewiesen anstatt als unzulässig bzw. verspätet zurückgewiesen, so wird der Betreffende nicht schlechter gestellt und nicht in seinen  Rechten  verletzt;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E104, E105 und E106 zu § 66 AVG (Seite 1263) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG; Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

 

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