Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161953/2/Bi/Se

Linz, 31.01.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B P, W, vom 11. Jänner 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 19. Dezember 2006, S-39.746/06-1, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 87,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (13 Tagen EFS) verhängt und ihr ein Verfahrenskosten­beitrag von 100 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen  mündlichen Berufungsverhandlung  erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Strafe entspreche nicht ihren Einkommens­verhältnissen. Sie habe sich, seit sie einen Führerschein besitze, das seien mittlerweile fast 20 Jahre, diesbezüglich weder in Linz noch in Wien bisher etwas zuschulden kommen lassen. Sie habe das Auto nur parken wollen, was aber natürlich auch nicht richtig gewesen sei. Da sie eine solche Übertretung zum 1. und letzten Mal begangen habe, ersuche sie um Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht  hervor, dass die  Bw im Rahmen eines Planquadrats am 22. Oktober 2006 um 4.25 Uhr als Lenkerin des Pkw in Linz, H vom Haus Nr.2 bis zum Haus Nr.4, von den Polizeibeamten RI P und BI W beobachtet wurde. Die Lenkerin sei ausgestiegen und habe dabei stark geschwankt. Sie sei zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle und aufgrund des bei ihr merkbaren Alkoholgeruchs der Atemluft zum Alkotest aufgefordert worden. Dieser sei am Ort der Anhaltung von RI P, der für solche Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, um 4.44 und 4.47 Uhr mit dem geeichten Atemluft­alkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110A, SerienNr. ARWK-0001, mit ihr durch­geführt worden und habe jeweils einen Wert von 0,64 mg/l ergeben. Die Bw habe angegeben, drei Gespritzte getrunken, aber den Tag über nichts gegessen zu haben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. 

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich als Grundlage für die Strafbemessung mangels anderer Angaben eine Einkommensschätzung auf 900 Euro netto monatlich bei Nichtbestehen von Vermögen. Die Bw hat zwar im Rechtsmittel ihr Gehalt erwähnt, aber nichts näheres dazu ausgeführt. Die Schätzung der Erstinstanz wird daher auch der Rechtmittelentscheidung zugrunde gelegt.

Die Bw weist in Linz eine Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom März 2006 auf, in Wien insgesamt sieben gleichartige Vormerkungen aus den Jahren 2002 bis 2004. Erschwerend war daher nichts, allerdings ist die Bw damit nicht unbescholten, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO liegt die Untergrenze des Strafrahmens bei 872 Euro für einen Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l. Die Bw wies 0,64 mg/l auf, dh ihr AAG lag höher als der für die Strafuntergrenze vorgegebene, weshalb auch die Verhängung einer höheren als der Mindeststrafe gerechtfertigt war. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in der Anzeige eine nur sehr kurze Fahrstrecke, nämlich Hauptplatz Nr.2 bis Nr.4, angegeben ist, sodass den Ausführungen der Bw, sie habe den Pkw nur parken wollen, nichts entgegenzusetzen ist. Diese kurze Fahrstrecke bedeutet hinsichtlich der Strafbemessung aber auch eine geringere Gefährdung der Verkehrssicherheit, zumal am 22. Oktober 2006, einem Sonntag, um 4.25 Uhr auf dem Hauptplatz nur wenig Verkehr geherrscht haben dürfte. Auch wenn die Bw wegen eines möglicherweise für sie erkennbaren Planquadrats den Pkw parken wollte, hat sie, wie auch der Anzeige zu entnehmen ist, offenbar von sich aus die Fahrt beendet. Aus all diesen Überlegungen wird im Ergebnis die Herabsetzung der Strafe diesmal noch für gerechtfertigt erachtet.

 

Die nunmehr verhängte Strafe  entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei es der Bw freisteht, unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Die Strafe liegt nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist auch geeignet, die Bw in Hinkunft von der Begehung solcher Übertretungen abzuhalten. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

0,64 mg/l AAG, kurze Fahrstrecke, Anhalten von sich aus, nichts erschwerend, nicht unbescholten – Herabsetzung von 1000 Euro auf 900 Euro gerechtfertigt

 

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