Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222110/10/Bm/Sta

Linz, 26.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E A, T,  R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.9.2006, Zl. Ge96-2528-2006, wegen Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Schuld insoferne stattgegeben, als der Tatvorwurf lit. a (Sonntag, 26.6.2006 ab 5.00 Uhr) zu entfallen hat; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                  Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insoferne stattgegeben, als das Strafausmaß auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden.

III.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 51 VStG;

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.9.2006, Ge96-2528-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z3  2. Fall iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2001, Ge20-41-29-01-2001, verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH mit Sitz in R, H, mit der weiteren Betriebsstätte in S. G S, Gemeinde S., nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingehalten werden, da laut Anzeige eines Nachbarn

lit. a) am Sonntag, den 26.6.2006 ab 5.00 Uhr

lit. b) am Montag, den 3.7.2006 bis ca. 22.45 Uhr und

lit. c) am Dienstag, den 4.7.2006 bis um ca. 22.30 Uhr

in der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gearbeitet wurde, wodurch der Nachbar in seiner Nachtruhe massiv gestört wurde, obwohl die Betriebsanlagenge­nehmigung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2001, Ge20-41-29-01-2001) nur für werktags mit einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr erteilt wurde. Damit wurde eine gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 27.6.2001, Ge20-41-29-01-2001, die Betriebszeiten werktags von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr erteilt worden seien. Hinsichtlich der Betriebszeit wurde ein Versuchsbetrieb an Werktagen von jeweils 19.00 bis 22.30 Uhr genehmigt.  Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 sei um Genehmigung des Versuchsbetriebes bzw. Umwandlung des Versuchsbetriebes in eine generelle Betriebszeitengenehmigung an Werktagen von 6.00 bis 22.30 Uhr angesucht worden. Das erforderliche schalltechnische Gutachten sei der Behörde inzwischen längst übermittelt worden. In der Zeit von Juni 2001 bis 14. August 2006 sei davon ausgegangen worden, dass der Versuchsbetrieb nach wie vor seine Gültigkeit habe, da es auch keine gegenteilige Aussage der Behörde gegeben habe. Zu den angezeigten Betriebszeiten werde vorgebracht, dass der 26.6.2006 nicht ein Sonntag, sondern ein Montag gewesen sei. Aus den betriebsinternen Aufzeichnungen gehe hervor, dass die Mitarbeiter um 6.00 Uhr früh ihren Dienst ordnungsgemäß, innerhalb der genehmigten Betriebszeit begonnen haben. Am Montag, den 3.7.2006 seien abends Reinigungsarbeiten durchgeführt worden. Es seien keine Maschinen eingeschaltet worden, sodass der Nachbar nicht durch Lärm belästigt werden konnte. Am Dienstag, den 4.7.2006 sei abends bis 22.30 Uhr gearbeitet worden, da ein Auftrag unbedingt fertig gestellt werden musste. Untertags sei durch einen Maschinenschaden der Produktionsfluss behindert worden und sei daher ausnahmsweise länger gearbeitet worden. Im Übrigen werde angemerkt, dass das schalltechnische Gutachten vom 27.1.2006 ein deutlich geringeres Immissions­messergebnis aufweise, als im Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 2001 angeführt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 2001 angemerkt worden sei, dass die Einhaltung des Lärmpegels von max. 38 dB zur Betriebszeit mit keiner Gesundheitsgefährdung und auch mit keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen sei. In Bezug auf die Einkommensverhältnisse werde mitgeteilt, dass das Einkommen die Höhe des Existenzminimums nicht überschreite.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.1.2007, bei der der Berufungswerber in Begleitung seiner Ehefrau anwesend war und gehört wurde. Einvernommen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht wurde der Zeuge R H.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2001 wurde der A B GmbH, S, S. G, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Buchbindereibetriebsanlage auf Gst. Nr. , KG. W und Gst. Nr. , KG. A, erteilt. Unter Spruchteil I wurde die Betriebszeit in der Betriebshalle mit werktags von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgesetzt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ein Versuchsbetrieb mit Betriebszeiten von 19.00 Uhr bis 22.30 Uhr genehmigt.

 

Im Grunde der Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugens hat sich der unter lit.a) im Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf der Betriebstätigkeit am Sonntag, 26.6.2006 ab 5.00 Uhr nicht bestätigt. Betriebstätigkeiten vorgenommen wurden jedenfalls am 3.7.2006 bis ca. 22.45 Uhr und am Dienstag, den 4.7.2006 bis ca. 22.30 Uhr.

 

Rechtskräftig wurde der betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsbescheid vom
27.6.2001 (Ge20-41-29-01-2001) mit 17.7.2001 und ist somit der Versuchsbetrieb am 17.7.2002 abgelaufen.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers und zum anderen aus den eindeutigen Wahrnehmungen des Zeugen für die Tatzeitpunkte 3.7.2006 und 4.7.2006 und dessen glaubwürdige Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat. Dieser legte schlüssig dar, dass zu diesen Tatzeitpunkten Tätigkeiten, die mit einem Maschineneinsatz in der Betriebsanlage verbunden waren, durchgeführt wurden.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es seien am 3.7.2006 nur Reinigungsarbeiten durchgeführt worden, kann insoferne nicht gefolgt werden, als der Zeuge H ausgesagt hat, er sei von der PI S. G. telefonisch informiert worden, dass bei der Nachschau in der gegenständlichen Betriebsanlage am 3.7. um 23.10 Uhr Arbeitsbetrieb festgestellt und die Maschine abgestellt worden sei. Diese Aussage wird durch den im Akt befindlichen Aktenvermerk der PI S. G. vom 6.7.2006 auch bestätigt.    

 

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Tatbestandsmerkmal "Änderung" in § 366 Abs.1 Z3 GewO jede  durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Betriebsinhabers erfasst, durch die sich in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteiligen Einwirkungen ergeben können. Ob eine Änderung vorliegt, bemisst sich demnach ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigten Bescheid.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.6.2001, Ge20-41-29-01-2001, wurde die Errichtung und der Betrieb einer Buchbindereibetriebsanlage auf den Gst. Nr. , KG. W und , KG. A, mit einer Betriebszeit werktags von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr genehmigt. Gleichzeitig wurde ein Versuchsbetrieb hinsichtlich der Betriebszeiten von 19.00 Uhr bis 22.30 Uhr genehmigt, wobei dieser Versuchsbetrieb befristet wurde auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides. In Rechtskraft erwachsen ist der Genehmigungsbescheid am 17.7.2001 und ist somit dieser Versuchsbetrieb spätestens am 17.7.2002 abgelaufen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass an den Tattagen 3.7.2006 und 4.7.2006 die mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid genehmigte Betriebszeit, nämlich werktags von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr überschritten wurde, indem bis 22.45 Uhr bzw. 22.30 Uhr ein Maschineneinsatz stattgefunden hat. Es wurden daher die gewerbebehördlich genehmigten Betriebszeiten überschritten, was eine Änderung der Betriebszeit, nämlich eine Ausdehnung der Betriebszeit bedeutet und somit ein durch die Änderung der Betriebszeit erreichter geänderter Betrieb der Betriebsanlage.

 

Zur Genehmigungspflicht ist festzustellen, dass dies bereits dann gegeben ist, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068). Der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere der Maschineneinsatz stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 leg.cit. geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit – wie aus den Anzeigen des Nachbarn H hervorgeht – eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm nicht auszuschließen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn der Beschuldigte vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass der genehmigte Versuchsbetrieb mit einer Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 22.30 Uhr noch Geltung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der im Genehmigungs­bescheid enthaltene Passus über den Versuchsbetrieb, insbesondere über die Dauer des Versuchsbetriebes eindeutig ist. Überdies ist es einem Gewerbetreibenden zuzumuten, dass er sich bei eventuell auftretenden Zweifeln über die Auslegung von Regelungsinhalten bei der zuständigen Behörde erkundigt. Darüber hinaus lässt sich dieses Vorbringen auch nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, bereits im Jahr 2002 nach Ablauf des Versuchsbetriebes einen Antrag auf Verlängerung der Betriebszeit bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gestellt zu haben.

Auch der Umstand, dass ein Maschinenschaden untertags einen Maschineneinsatz außerhalb der Betriebszeiten erforderlich gemacht hat, stellt keinen Notstand und damit keinen Schuldausschließgrund dar, da unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand ( - )sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht; in der Möglichkeit  einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden (VwGH 23.7.1999, 97/02/0506 uva).

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führt die Erstbehörde an, dass strafmildernde Umstände nicht vorlagen, und straferschwerend gewertet werden musste, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.800 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen.

 

Dieser Schätzung ist der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten und gab bekannt, dass er lediglich über ein Einkommen von
800 Euro monatlich verfüge und Schulden in der Höhe von 1,6 Millionen Euro habe.

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und der Einschränkung des Tatzeitraumes erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe – auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention – zu reduzieren.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG hatte zu unterbleiben, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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