Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251463/5/Re/Hu

Linz, 30.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn B M, R, 44 S, vertreten durch P E, S, W, J, 44 T, vom 21. August 2006 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. August 2006, Zl. Ge-960/05, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die unter 1. bis 3. verhängten Geldstrafen von je 1.500 Euro auf je 1.000 Euro herabgesetzt werden.

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verringert sich demnach auf insgesamt 300 Euro; die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für die Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51/1991 idgF (AVG) iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52/1991 idgF (VStG)

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG. 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 1. August 2006, Ge-960/05, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF (AuslBG) eine Geldstrafe von – zu 1. bis 3. – je 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden verhängt, weil er die polnischen Staatsbürger  A M D, geb. , S G, geb., und W W, geb. , alle zumindest am 5. August 2005 auf der Baustelle seiner Firma in 44 G, W, H, mit Fliesenlegearbeiten beschäftigt hat, ohne dass diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaßen oder diesen eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch für diese Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden seien. Gemäß § 64 VStG wurde der mit 10 % der Strafe zu bemessende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 350 Euro festgelegt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch seinen Steuerberater P E, T, mit Eingabe vom 21. August 2006, beim Magistrat der Stadt Steyr eingelangt am 22. August 2006, somit innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Berufungswerbers zusammenfassend gebeten, das Strafausmaß auf die Mindesthöhe von 1.000 Euro je Beschäftigtem herab zu setzen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Berufungswerber habe die Aufträge nicht alleine bewältigen können und sich von seinen Landsleuten helfen lassen wollen. Er sei der Ansicht gewesen, die Landsleute beschäftigen zu können, da diese in Polen die jeweilige Befähigung hätten und dort Selbstständige seien. Er sei alleine in seiner Firma und mit den österreichischen Rechtsnormen für Selbstständige noch nicht so vertraut. Er habe die Übertretung nicht aus böser Absicht, sondern aus mangelnder Kenntnis begangen. Sein Bestreben sei, ehrliche Arbeit zu machen und die Gesetze einzuhalten.

 

3. Vom Magistrat der Stadt Steyr wurde diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Stadt Steyr zu Ge-960/05. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und überdies vom Vertreter des Berufungswerbers keine Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

4. Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstbehörde führt bei der Begründung der Strafbemessung aus, dass aufgrund der vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von keinem monatlichen Einkommen wegen (angegebener Verluste durch die Firma) sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder ausgegangen werde. Weiters wurde festgestellt, dass die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd gewertet werde, weitere mildernde oder erschwerende Umstände nicht bekannt seien.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bereits im Rahmen der ersten Vorsprache nach Aufforderung zur Rechtfertigung zum Strafvorwurf geständig war und ausdrücklich den Tatbestand nicht bestritten hat, dieses Geständnis jedoch von der Erstbehörde bei der Strafbemessung in keiner Weise mitberücksichtigt wurde, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der dargestellten Einkommensverhältnisse mit tatsächlich angespannter Situation gerechtfertigt, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Auch mit der Festsetzung der Mindeststrafe erscheint im vorliegenden Fall die nach general-, aber auch spezialpräventiven Erwägungen notwendige Sanktion für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gesetzt. Insofern war daher der Berufung, sofern die Strafmilderung beantragt wurde, Folge zu geben.

 

Der Berufungswerber wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit schon von Gesetzes wegen ein wesentlich höherer Strafrahmen von 2.000 bis 10.000 Euro je unerlaubt beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer vorgesehen ist.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schon mangels Vorliegen einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher von § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

Die im Straferkenntnis angesprochene Unbescholtenheit und das Geständnis kann sich auch für den Berufungswerber nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auswirken. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Strafzumessungsumstände des § 19 VStG, welchem bereits durch die Verhängung der Mindeststrafe hinlänglich Rechnung getragen wurde.

 

Es wurde somit die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG auch vom Berufungswerber selbst nicht beantragt.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war nicht zu reduzieren, da sie ohnedies im Bereich unterhalb der üblicherweise der Mindeststrafe gegenüber zu stellenden Dauer berechnet wurde.

 

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen.

Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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