Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251318/13/Lg/RSt

Linz, 08.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag Bismaier) über die Berufung des M D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Oktober 2005, Zl. SV96-70-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 31.10.2005 hinterlegt und ab diesem Tag am Postamt zur Abholung bereitgehalten. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 14.11.2005 – eingelangt bei der Behörde am 16.11.2005 – wurde die gegenständliche Berufung erhoben. Da am 16.11.2005 die zweiwöchige Frist des § 63 Abs.5 AVG überschritten war, wurde dem Bw seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Abwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 ZustG geboten. Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom 13.12.2005 (unter nochmaliger Beilage der Berufung vom 14.11.2005), eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 15.12.2005, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.1.2006 abgewiesen. Die Abweisung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 8.1.2007 bestätigt. Da aufgrund dieser Situation unbestritten die Verspätung der gegenständlichen Berufung feststeht, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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