Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110698/3/Li/Rd/Ga

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des K A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.2006, VerkGe96-91-2005, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungs­gesetzes  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben      und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §  66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z3 und § 23 Abs.4
2. Satz GütbefG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.319 Euro und eine  Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden,  verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 132,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene strafrechtlich verantwortliche Organ der K A Transport s.r.o., U Prioru 1/1059, CZ-16101 Prag, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Anlässlich einer am 13.9.2005 um 15.00 Uhr auf der Wer Straße B1 bei Km 255,7, Gemeindegebiet Vöcklamarkt, durchgeführten Kontrolle des Lkw mit dem tschechischen Kennzeichen (CZ), zugelassen auf die oben angeführte Firma, Lenker R G, wurde festgestellt, dass das KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet wurde, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftver­kehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist. Sie ist nur gestattet, wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Mit dem KFZ wurde Stückgut von Steindorf bei Straßwalchen nach W transportiert." Der Strafbetrag ist durch die einbehaltene Sicherheitsleistung bereits abgedeckt.  

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 13.9.205 durch Insp. Z der PI Frankenmarkt dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei. Zudem sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von
1.453 Euro eingehoben worden. Dem nunmehrigen Bw sei die Anzeige zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt worden, sich hiezu zu äußern. Auch sei nach erfolgter Akteneinsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck keine Stellungnahme eingegangen. Darüber hinaus sei die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Rückerstattung der hinterlegten Sicherheits­leistung beantragt. Begründend führte hiezu der Bw Nachstehendes aus:

 

"Mir wird vorgeworfen, es als Verantwortlicher der Firma K A Transport s.r.o. verantworten zu haben, dass der Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen am 13.9.2006 auf der B1 Gemeinde Vöcklabruck eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern innerhalb Österreich durchgeführt habe.

Der ursprüngliche Transportauftrag den die Firma K A Transport s.r.o. erhalten hat und der dem verfahrensgegenständlichen Transport zugrunde liegt bezog sich auf einen Transport von Spanien nach Österreich. Somit liegt kein innerösterreichischer Transport vor. Auch auf den CMR Frachtbriefen ist dies eindeutig dokumentiert. Die Frachtbriefe wurden beim Transport mitgeführt. Am Ladeauftrag der Fa. T ist das Sattelaufliegerkennzeichen BBP, bei allen in den CMR Frachtbriefen gleichlautenden, ebenfalls angeführt.

Beweis: CMR Frachtbrief Nr. Ladeauftrag der Firma T.

 

Die Frachtbriefe wurden von den spanischen Firmen bereits fertig ausgefüllt dem Fahrer mitgegeben. Der Absender ist jeweils eine spanische Firma und der Empfänger auch jeweils eine Firma im Raum W. Es wurden bei allen CMR Frachtbriefen allerdings der Beladeort und der Entladeort vertauscht. Bei nicht genauer Kontrolle kann der Anschein entstanden sein, dass Beladeort und Empfänger in Österreich liegen. Dieser von den Absenderfirmen, die auch die Ausfertigung der Frachtbriefe dokumentiert vorgenommen haben, unterlaufene Irrtum bedingt noch keinen innerösterreichischen Transport. Es ist nach logischer Vorgangsweise nicht denkbar, dass der Beladeort als auch der Empfänger gleichlautend und am selben Ort ansässig ist. Die CMR Frachtbriefe sind wie auf diesen ersichtlich in Spanien ausgefertigt und somit auch die Beladeorte in Spanien.

Es würde sich aber auch bei vertauschen des Be- und Entladeortes kein innerösterreichischer Transport ergeben, sondern lediglich ein Transport, der in umgekehrter Richtung, Österreich Richtung Spanien, stattfinden würde. Auch dies ergäbe eine internationale Güterbeförderung. Der Entladeort, jeweils Spanien, als auch der Beladeort, jeweils Österreich, sind in verschiedenen Ländern, dass auch wiederum immer eine internationale Güterbeförderung ergibt.

 

Ein unerlaubter innerösterreichischer Transport liegt mit Sicherheit nicht bei nur falsch ausgefüllten CMR Frachtbrief vor, sondern nur bei tatsächlichem vorliegen eines solchen Transportes. Wie oben bereits ausgeführt und bewiesen lag ein internationaler Transportauftrag, der auch in diesem Sinne durchgeführt wurde, vor.

 

Ergänzend ist vorzubringen, dass die Zugmaschine mit dem Kennzeichen allerdings wegen technischer Probleme in Strasswalchen repariert werden musste. Um den Transport laut Transportauftrag korrekt und in der vorgeschriebenen Zeit zu erfüllen hat die Firma K A Transport s.r.o. den noch immer beladenen Sattelauflieger mit dem Zugfahrzeug Kennzeichen  zu den Entladeorten im Raum W geschickt.

Beweis: Reparaturprotokoll vom 13.9.2005, Laufzettel für kleines Service vom 12.9.2005, Interne Rechnung vom 14.9.2005

 

Auf den CMR Frachtbriefen ist die ursprüngliche Zugmaschine angeführt und nicht auf die ersatzweise Eingesetzte korrigiert worden."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

 

4.1. Als erwiesen und vom Bw auch nicht bestritten steht fest, dass der Bw am 13.9.2006 um 15.00 Uhr auf der B1 Gemeindegebiet Vöcklamarkt durch den Lenker R G eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführen hat lassen.

Von der PI S am Attersee wurden über Anfrage der Führerschein des Lenkers, zwei Tachographenschaublätter vom 13.9.2006 sowie Frachtbriefe mit den Nummern, ein Lieferschein der Fa. H. T Spedition GesmbH sowie der tschechische Zulassungsschein betreffend das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen jeweils in Kopie vorgelegt. Diese Frachtbriefkopien stimmen mit den vom Bw anlässlich der Berufungserhebung übermittelten Frachtbriefen überein.

 

Aus den oa Frachtbriefen sind folgende Daten zu entnehmen:

1) Frachtbrief Nr. :

Absender: C G, S.A., C, Spanien, Empfänger: Fa. J, W, amtl. Kennzeichen.

2) Frachtbrief Nr.:

Absender: A, A, Spanien, Empfänger: Fa. J, W, amtl. Kennzeichen.

3) Frachtbrief Nr.:

Absender: V A, Spanien, Empfänger: F G Handelsgesellschaft mbH, amtl. Kennzeichen.

4) Frachtbrief Nr.:

Absender: HA H s.a., A, Spanien, Empfänger: F G, amtl. Kennzeichen.

5) Frachtbrief Nr.:

Absender: C A, A, Spanien, Empfänger: Fa. T, W, handschriftlich angefügt:  S & Co, W, amtl. Kennzeichen: GU-.... EH nicht vollständig lesbar.

  

Bei den Frachtbriefen 1) bis 4) scheint als Frachtführer die Fa. K A Transportgesellschaft mbH, Straßwalchen und als nachfolgender Frachtführer: Fa. K A transport s.r.o., P, auf. In dem Frachtbrief 5) scheint die Fa. L Spedition GmbH, Unterpremstätten als Frachtführer auf. Zudem wurde ein nachfolgender Frachtführer eingetragen, welcher jedoch aufgrund der schlechten Qualität der vorgelegten Kopien nicht eindeutig lesbar ist. Die Frachtbriefe sind mit 8.9.2005 bzw 9.9.2005 datiert.

 

Des weiteren wurde vom Bw eine Checkliste für ein kleines Service, datiert mit 13.9.2005, betreffend das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen sowie eine interne Rechnung, datiert mit 14.9.2005, und ein Ladeauftrag der Fa. H. T Spedition GesmbH, datiert mit 13.9.2005, auf welchem als Ladetermin: 13.9.2005, Ladeadresse: 1) A, 2) H, 3) V, 4) G, 5) M, Entladeadresse: St, J-W, R R-W, S-W, G-G, Transporte M-P, aufgeführt sind.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 593/1995 idF   BGBl. I Nr. 32/2002, zum Tatzeitpunkt geltende Fassung, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1.  wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder

2.  wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer gemäß Abs.1 Z3 oder Z6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis Z10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aus der im vorgelegten Verwaltungsstrafakt angeschlossenen Anzeige der
PI S am Attersee ist hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung lediglich der Text des § 7 Abs.2 GütbefG zitiert und weiters zu entnehmen, dass Stückgut von Steindorf bei Straßwalchen nach W transportiert wurde. Eine konkrete Aussage, dass in Steindorf oder sonst im Bundesgebiet auch eine Beladung des Kfz durchgeführt wurde, ist der Anzeige nicht zu entnehmen.  Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" wurde vom Lenker ausgeführt, dass er in Steindorf den Aufleger mit dem Auftrag übernommen hat, das Stückgut (5 Abladestellen) nach W zu transportieren.

 

Diese Angabe anlässlich der Anhaltung deckt sich mit jener Berufungsverantwortung des Bw, zumal er darin ausgeführt hat, dass am 12.9.2005 in Steindorf das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen  aufgrund von notwendig gewordenen Reparaturarbeiten durch das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen ausgetauscht worden sei. Diese Reparaturarbeiten wurden durch Vorlage eines Reparatur­protokolls, eines Laufzettels für ein kleines Services sowie durch eine interne Rechnung belegt.

Darüber hinaus stimmen die Angaben auf den vom Bw vorgelegten bzw von der
PI S am Attersee angeforderten Frachtbriefen überein und ist daraus ersichtlich, dass von verschiedenen Beladeorten in Spanien Stückgut nach Österreich, und zwar an die Entladestellen in Steindorf, W, Guntramsdorf und Parndorf transportiert werden sollte (siehe Ladeauftrag der H.T Spedition GesmbH). Dass in Steindorf neben der Entladung des für Steindorf bestimmten Stückguts auch eine Beladung stattgefunden hat, wurde dem Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Last gelegt und konnte auch nicht bewiesen werden, zumal bei der Anhaltung keine Überprüfung der Ladung mit den mitgeführten und vorgewiesenen Frachtbriefen  stattgefunden hat.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Weiterfahrt von Steindorf - als eine der Entladestellen - in den Großraum W, den Tatbestand einer Kabotagefahrt begründen soll, kann vom Oö. Verwaltungssenat nicht geteilt werden, zumal beim Vorliegen einer verbotenen Kabotage ua auch zwei Sachverhaltselemente kumulativ gegeben sein müssen, nämlich dass sowohl der Be- als auch der Entladeort in Österreich liegen muss. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte, dass in Steindorf auch tatsächlich verbotenerweise eine Beladung stattgefunden hat, wenngleich nach der Beweislage auch das Gegenteil keinesfalls erwiesen ist.

 

Es war daher der Berufung "in dubio pro reo" Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu bemerken ist noch, dass es bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben kann, ob durch eine erwiesenermaßen reparaturbedingte Auswechslung bloß der Zugmaschine eines Sattelkraftfahrzeuges im österreichischen Bundesgebiet eine grenzüberschreitende Güterbeförderung iSd § 7 Abs.1 GütbefG von Spanien nach Österreich zu einem Transport innerhalb Österreichs und – bei einer Durchführung des Transports durch einen befugten Unternehmer mit dem Unternehmensstandort im Ausland – deshalb zu einer grundsätzlich verbotenen Kabotage iSd § 7 Abs.2 GütbefG wird.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

 

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