Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130467/3/WEI/Ps

Linz, 06.02.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dr. H V, vertreten durch Dr. G G, Rechtsanwalt in L, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 2006, Zl. 933/10-223910, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 und § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 24.3.2005 von 09:59 bis 10:16 Uhr in Linz, Elisabethstraße gegenüber Haus Nr. 5 das mehrspurige Kraftfahrzeug, B, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

€ 47,30."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 27. Jänner 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 10. Jänner 2006 – und damit noch rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Verfahrensgang und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Bw hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug B, Kz., am 24. März 2005 von 09.59 bis 10.16 Uhr in Linz, Elisabethstraße gegenüber Haus Nr. 5, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt bzw die entrichtete Parkdauer um 17 Minuten überschritten.

 

Das als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan gab an, dass es am 24. März 2005 bei dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen vorbeigekommen sei, welches in der Elisabethstraße gegenüber Haus Nr. 5 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen B, hinter dessen Windschutzscheibe der Parkschein mit der Nummer über den Betrag in Höhe von 80 Cent auflag, der bis 9.58 Uhr gültig war. Um 10.16 Uhr verhängte die Zeugin eine Organstrafverfügung, da der Parkschein bereits um 17 Minuten abgelaufen war. Es war weder eine Bewohnerparkkarte hinterlegt, noch konnte eine Ladetätigkeit beobachtet werden.

 

2.2. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 war noch die Rede von einer Zeitüberschreitung anlässlich einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung, durch welche es zu einer unverschuldeten Verlängerung des Abstellzeitraumes gekommen wäre. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 verwies der Bw auf einen im Einspruch unterlaufenen Irrtum, weil es sich nicht um eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung, sondern vor dem Landesgericht Linz gehandelt hätte. Die zeitliche Überschreitung der Parkgebühr wäre jedenfalls in einem angemessenen Rahmen gewesen, sodass die Verhängung einer Geldstrafe nicht angemessen erschiene.

 

Der Bw legte die Kopie einer Ladung (Verlegung einer Tagsatzung) der Gerichtsabteilung 4 des Landesgerichts Linz für den 24. März 2005 mit dem Vermerk "Beginn: 9.30 Uhr (voraussichtliches Ende 10.00 Uhr)" vor.

 

2.3. In der Berufung bringt der Bw zunächst vor, der Tatort sei nicht ausreichend präzisiert worden. Die Festlegung "Elisabethstraße gegenüber dem Haus Nr. 5" sei für den Standort des Fahrzeugs unzureichend und im Übrigen auch nicht richtig. Warum diese Umschreibung nicht richtig sein soll, wird allerdings in der Berufung offen gelassen. Auch der Spruch sei nicht ausreichend, da die notwendige Verbindung zwischen Oö. Parkgebührengesetz und der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht ausreichend dargelegt sei.

 

In der Sache selbst wird ausgeführt, dass der Abstellort nur einige Minuten vom Gerichtsgebäude entfernt sei. Die Einkalkulierung eines mehrminütigen Zeitraumes für das Erreichen des Fahrzeuges sei daher nicht notwendig. Dieser Zeitraum sei jedenfalls in der zehnminütigen Zeitspanne durchaus enthalten.

 

Darüber hinaus sei schon auf Grund der Ladung erkennbar, dass es sich um eine kurzfristige Verhandlung handelte. Derartige kurzfristige Verhandlungen dauerten oft nur 5 bis 10 Minuten. Die für eine halbe Stunde entrichtete Parkgebühr wäre jedenfalls ausreichend gewesen. Bei einer Verhandlung am frühen Vormittag sei nicht damit zu rechnen, dass es zu allfälligen Verspätungen des Gerichts kommen wird. Auf Grund der Sachlage wäre auch nicht erkennbar gewesen, dass es zu einer längerfristigen Erörterung der Sache kommen wird. Ein schuldhaftes Verhalten des Bw sei daher nicht erkennbar. Bei der gegebenen Sachlage hätte jedenfalls mit einer Ermahnung vorgegangen werden können. Zu den Vormerkungen sei anzuführen, dass diese im Zusammenhang mit Gerichtsverhandlungen und geringfügigen Überschreitungen der Verhandlungszeiten stehen.

 

Da für Abstellmöglichkeiten von Anwälten im Bereich der Gerichte des Sprengels Linz nicht gesorgt werde, komme es naturgemäß zu den genannten Problemen. Durch die zwischenzeitige Situation (Parkgarage) seien diese Notwendigkeiten nicht mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Verstöße nach der Parkgebührenordnung keine wesentlichen wären, sondern dass es sich immer um Notsituationen durch Verhandlungsüberschreitungen, kurzfristige Zeitspannen zum Erreichen der Verhandlungen etc. handelte und sohin keineswegs ein besonders schuldhaftes Verhalten des Bw anzunehmen sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

Der Bw rügt erstmals in der Berufung, dass der Tatort mit der Festlegung "Elisabethstraße gegenüber dem Haus Nr. 5" nicht ausreichend präzisiert sei und den Standort seines Fahrzeuges nicht richtig wiedergebe. Er bringt allerdings nichts zur Frage vor, auf Grund welcher Umstände er zu dieser Annahme gelangt. Seine Rüge ist daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Unbestritten geblieben ist, dass sich die angegebene Adresse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Aus diesem Grund gibt es für den Oö. Verwaltungssenat keinen Grund an den Angaben des Parkwacheorgans hinsichtlich des Tatorts zu zweifeln.

 

Der Tatvorwurf der belangten Behörde war auch hinreichend bestimmt iSd § 44a Z 1 VStG. Im Sinne der am Rechtsschutzgedanken orientierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erscheint der Bw vor einer weiteren Verfolgung wegen des gleichen Vorwurfs geschützt. Er war offenbar auch im durchgeführten Strafverfahren in der Lage, sich zu verantworten und auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Auch die abstrakt behaupteten Spruchmängel zur angeblich notwendigen Verbindung zwischen Oö. Parkgebührengesetz und der Linzer Parkgebührenverordnung hat der Bw nicht dargelegt.

 

4.2. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bw in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt zur Tatzeit an einer mündlichen Verhandlung im Landesgericht Linz, Fadingerstraße 2, teilgenommen hatte. Seinen B, Kz., hatte er in der Nähe des Gerichtsgebäudes – einige Gehminuten entfernt – in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gegenüber dem Haus Elisabethstraße 5 abgestellt und einen Parkschein Nr. 649 über 80 Cent hinter der Windschutzscheibe abgelegt, der bis 9.58 Uhr gültig war. Der Bw dachte damit das Auslangen zu finden, weil die Verhandlung für 9.30 Uhr (voraussichtliches Ende 10.00 Uhr) anberaumt war und schon aus der Ladung erkennbar gewesen wäre, dass es nur um eine "kurzfristige" Verhandlung ginge. Um 10.16 Uhr hat das Parkwacheorgan eine Organstrafverfügung verhängt, weil der Parkschein bereits um 17 Minuten überschritten war und keine Beobachtungen hinsichtlich Ladetätigkeit zu machen waren.

 

Wie die belangte Behörde bereits im Straferkenntnis begründend ausführte, hatte der Bw nur einen Parkschein bis 9.58 Uhr gelöst, obwohl in der vorgelegten Ladung des Landesgerichts Linz die voraussichtliche Dauer der Verhandlung bereits mit 10.00 Uhr angegeben war. Der Bw hatte somit weder einen Parkschein für die vom Gericht angegebene voraussichtliche Verhandlungsdauer gelöst, noch eine Verzögerung des Gerichtstermins, noch eine Gehzeit für die Wegstrecke zu seinem Fahrzeug einkalkuliert, weshalb er auch ein mangelndes Verschulden an der Überschreitung der Parkzeit nicht glaubhaft machen konnte. Ein pflichtbewusster Lenker aus dem Verkehrskreis des Bw hätte einen Parkschein für die gesamte mögliche Verhandlungsdauer und darüber hinaus für allfällige Verzögerungen und die Gehstrecke zu seinem Fahrzeug gelöst.

 

4.3. Zum sinngemäßen Vorbringen des Bw, dass die Verzögerung oder Verlängerung des Gerichtstermins für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre, ist dem Bw die Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich entgegen zu halten, wonach Rechtsvertreter grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Verzögerung zu rechnen und eine entsprechende Vorsorge zu treffen haben. Im Normalfall ist eine angemessene Verzögerungsspanne von 1/4 Stunde zuzüglich Wegstrecke zum Fahrzeug in die voraussichtliche Parkdauer einzurechnen (vgl VwSen-130355/2/Gf/Gam vom 06.12.2003; VwSen-130345/2/Gf/Ka vom 10.06.2003)

 

Der Bw widerspricht sich selbst, wenn er davon spricht, dass der Abstellort seines Fahrzeugs einige Minuten vom Gerichtsgebäude entfernt lag, und unter einem behauptet, dass dennoch kein mehrminütiger Zeitraum für das Erreichen des Fahrzeuges einzukalkulieren gewesen wäre. Er blieb weiter jede Erklärung dafür schuldig, wieso schon aus der Ladung eine nur "kurzfristige" Verhandlung erkennbar gewesen sein sollte. Ebenso wenig trifft die pauschale Behauptung zu, dass bei einer Verhandlung am frühen Vormittag nicht mit Verspätungen zu rechnen sei. Mit seinem nur ganz allgemein gehaltenen Vorbringen ist es dem Bw nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen.

 

An ein Absehen von einer Strafe und eine bloße Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG war beim Bw nicht mehr zu denken, zumal das Verschulden des Bw dem Oö. Verwaltungssenat nach Lage des gegebenen Falles nicht geringfügig, sondern durchschnittlich erscheint, und er überdies bereits sieben einschlägige Vormerkungen aufweist, die aus spezialpräventiver Sicht ausschließen, dass mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte.

 

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch, noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde. Gegen die verhängte Geldstrafe von 43 Euro bestehen bei den gegebenen Strafzumessungsgründen (durchschnittliche Schuld, sieben Vormerkungen) keinerlei Bedenken.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen zusätzlichen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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