Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150474/11/Lg/Gru

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am  31. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, B, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 20. Juli 2006, Zl. BauR96-801-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen L am 7.8.2004 um 14.30 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A, Höhe km ca. 17, Raststation A, Fahrtrichtung W, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

In der Berufung wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht wird unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die vorgeworfene Behauptung im Straferkenntnis, "… die Mautpflichtige Bundesstraße A Höhe Kilometer 17 Raststation A, in Fahrtrichtung W benützt hätte, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben", sei unrichtig. Der Bw habe sein Fahrzeug am Tattag am Parkplatz A, Richtung W, geparkt. Auf der rechten unteren Frontscheibe habe er Anfang des Jahres 2004 eine Jahresvignette 2004 und darunter die Folienquittung geklebt. Bereits aus diesem Vorbringen sei das im Straferkenntnis pönalisierte Verhalten widerlegt und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Bw verweist auf die beiden Beilagen anlässlich seiner Eingabe an die Erstbehörde vom 20.2.2006. Aus diesen Fotos gehe eindeutig hervor, dass auf der rechten unteren Frontscheibe die Jahresvignette für das Jahr 2004 aufgeklebt gewesen sei. Gleichzeitig habe der Bw auch die Folienquittung angebracht. Diese Vorgangsweise, die Folienquittung hinzuzulegen, sei ihm von der Mautstation B im Sommer 2003 als Schutz empfohlen worden, da dadurch eine mögliche Fälschervignette erkannt werde. Der Bw habe daher für das Jahr 2004 ordnungsgemäß die Vignette gekauft und angebracht. Zusätzlich habe er die Folienquittung hinzugelegt. Aus diesem Grund sei von der A nunmehr Anzeige erstattet und eine Geldstrafe verhängt worden. Die Behörde stoße sich an der nicht ordnungsgemäßen Anbringung der Vignette. Diese Art der Anbringung sei jedoch ordnungsgemäß. Er habe auch die Folienquittung hineingelegt. Aus diesem Grund sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Übrigen entspreche der Spruch nicht § 44 a VStG, diesbezügliche Ausführungen behalte er sich für die mündliche Berufungsverhandlung vor.

 

Zusammenfassend werden nachstehende Berufungsanträge gestellt:

 

·          Der Unabhängige Verwaltungssenate möge der Berufung Folge geben und     das        Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

·          In eventu, der Berufung Folge geben und eine Ermahnung gemäß § 21 VStG   aussprechen.

·          Jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö vom 4.10.2004 zu Grunde, wonach am Fahrzeug die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei am Fahrzeug ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden.

Gegen die Strafverfügung vom 14.10.2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A vom 6.2.2006 wurde darauf hinge­wiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wurde angemerkt, dass laut Aufzeichnungen der Mautaufsichtsorgane die Vignette nicht mit dem Originalkleber angebracht gewesen sei. Da anlässlich der Fahrzeugkontrolle der Lenker offensichtlich nicht anwesend war, sei eine Aufforderung zur Ersatzmautzahlung am Fahrzeug hinterlassen worden.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Zusätzlich wurden als Beweis 2 Fotos in Kopie beigelegt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Bw nicht, zur ange­gebenen Zeit am angegebenen Ort geparkt zu haben. Wenn in der Berufung teils davon die Rede gewesen sei, dass er nicht nur die Vignette, sondern auch die Folienquittung aufgeklebt habe, korrigierte er dies dahingehend, dass er vielmehr die Folienquittung hinter der Windschutzscheibe in das Auto hineingelegt habe. Dabei habe es sich um eine Vorsichtsmaßnahme gehandelt, die dem Bw empfohlen worden sei. Wenn es auf dem vorgelegten Foto so aussehe, als hätte er auch die Trägerfolie aufgeklebt, so erkläre sich dies aus dem Zufall, dass die Trägerfolie eben so zu liegen gekommen sei. Dass die Vignette nicht mit dem Originalkleber befestigt gewesen sei, wurde vom Bw definitiv bestritten; so etwas habe er nicht nötig. Der Bw sei beruflich selbständig - daher brauche er auch dauernd das Auto - fahre pro Jahr 30.000 km und dies vorwiegend auf Autobahnen. Es würde für ihn wirtschaftlich keinen Sinn machen, eine Vignette derart zu manipulieren, dass er sie auch an einem anderen Fahrzeug benutzen könne. Er sei alleinstehend, habe keine Kinder, sodass auch nicht davon ausgegangen werden könnte, dass aus seiner Familie jemand die Vignette sozusagen mitbenützen könnte. Wie auf dem Foto ersichtlich sei, klebte auch noch die Vignette für das Jahr 2003 an der Windschutzscheibe. Der Bw sei beim allgemeinen Wirtschaftsdienst (AWD) selbständig tätig.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern könne, da er schon einige Zeit zurückliege. Er habe damals allerdings Fotos gemacht, welche zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Weiters legte er noch eine Kopie des Erlagscheines vor, wo eine Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro angeboten wurde. Die Fotos und der Erlagschein wurden zum Akt genommen. Auf dem Erlagschein ist noch ein Zusatzvermerk "LIEGT FREI IM FAHRZEUG! FOTO" ersichtlich.

Auf die Frage an den Zeugen, warum bei der Zahlungsaufforderung ein Ersatzmautbetrag von 120 Euro festgesetzt worden sei bzw. ob es nicht konsequent gewesen wäre, eine Manipulation anzunehmen und daher die erhöhte Ersatzmaut vorzuschreiben, antwortete der Zeuge, dass es offensichtlich so gewesen sei, dass eine Manipulation nicht festgestellt werden konnte. Die Vignette müsse so angebracht sein, dass bei Ablösen der Selbstzerstörungsmechanismus ausgelöst werde. Nachdem die gegenständliche Vignette nicht geklebt gewesen sei, sei sie nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Wie auf dem Foto ersichtlich sei, sei die Vignette einfach hineingelegt und nicht geklebt worden. Sie habe sich daher auch an das Armaturenbrett angeschmiegt und dementsprechend gebogen, was auf diesen Fotos ebenso klar zu sehen sei.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige und der Bw nahmen Einschau in die auf dem USP-Stick gespeicherten Fotos, welche auf dem Laptop des Sachverständigen vergrößert wurden. Der verkehrstechnische Amtssachverständige machte auf die Krümmungsverläufe der Vignetten­ränder aufmerksam und äußerte die Ansicht, dass auf diesem Foto ersichtlich sei, dass die Vignette nicht angeklebt gewesen sei. Weiters äußerte er die Ansicht, dass das Bild dem entspreche, was der Zeuge dargelegt habe, nämlich, dass die Vignette auf dem Armaturenbrett gelegen sei und sozusagen die Krümmung des Armaturenbrettes nachvollzogen habe. Das linke obere Eck der Vignette entspreche nicht dem Krümmungsverlauf der Windschutzscheibe.

 

Der Bw gab zu bedenken, dass die Tatzeit im August gewesen sei und er, da es sich um eine Jahresvignette gehandelt habe, diese mehr als die Hälfte des Jahres auf dem Armaturenbrett liegen lassen hätte müssen. Der Bw brachte weiters vor, dass die schräge Optik durch das Hinzulegen der Folienquittung zustande gekommen sei.

 

Nach erneuter Beteuerung des Bw, nur die Vignette auf die Windschutzscheibe aufgeklebt und den Rest der Vignette auf das Armaturenbrett gelegt zu haben, sagte der Sachverständige nach nochmaliger Einschau in das vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Foto, dass nach diesem Foto die Behauptung des Bw stimmen könnte.

 

Wenn man sich allerdings an das vom Zeugen vorgelegte Foto hält, sei die Vignette eher nicht aufgeklebt gewesen.

 

Nach Unterbrechung der Verhandlung für eine Demonstration der Situation im Auto des Bw wurde die Verhandlung fortgesetzt.

 

Der Bw stellte die Situation so dar, dass der Vignettenträger zwischen der A-Säule und der Windschutzscheibe hineingesteckt gewesen sei. Die Demonstration habe gezeigt, dass dies leicht möglich sei und zwar dadurch, dass der Vignettenträger so stecken bleibt, dass er sich relativ dicht an der Folie befindet, sodass von außen der Eindruck entstehen könne, dass die Vignette nicht vom Träger abgelöst sei.

 

Der Verhandlungsleiter stellte fest, das Thema der Überprüfung sei, ob anhand der von der A gemachten Fotos nachgewiesen werden könne, dass die Vignette eine Krümmung bzw. einen Knick aufweise, die bzw. der es ausschließe, dass die Vignette an der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige regte an, dass er auf Grund eines Versuches mit einem baugleichen Kfz, das der Bw damals benutzte, Schlüsse ziehen und ein Gutachten vorlegen könne. Dazu gab der Bw bekannt, dass es sich um einen Audi-Allrad A6, 2,5 TDI Allroad gehandelt habe. Dem Sachverständigen wurden als Zeitraum hiefür 3 Wochen eingeräumt.

 

5. Am 23. November 2006 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein, dessen Inhalt lautete:

 

"Die vom Mautaufsichtsorgan der A angefertigten Fotos zur Dokumentation der falschen Anbringung der Vignette zeigen folgendes:

 

 Bild 1 (Als Beilage vergrößert: dargestellt)

 

 

Auf diesem von der A gemachtem Foto, ist erkennbar, dass die linke obere Ecke auf Grund einer schräg verlaufenden Falte nach hinten gebogen ist. Der weiße Rand zwischen Vignette und Vignettenträger verläuft am oberen Rand mit praktisch gleicher Breite. Nach einer Bildbearbeitung ( Veränderung des Bildkontrastes und der Helligkeit) ist dieser Verlauf besser erkennbar.

Weiters ist an den seitlichen Rändern der Verlauf so dargestellt wie er erkennbar ist wenn die Vignette nicht vom Träger gelöst ist.

 

Wenn die Vignette an der Windschutzscheibe klebt und der Träger in Richtung Innenraum gebogen ist, müßten die seitlichen Ränder sowie der obere Rand auf Grund der Perspektive im Verlauf schmäler werden oder ganz verschwinden.

 

Auf den vom BW zur Verfügung gestellten Fotos ist der sich verändernde Randverlauf oben und seitlich gut erkennbar. Auf Grund dieser Foto ist klar erkennbar, dass die Vignette an der Windschutzscheibe klebt.

 

Diese vom BW als Beweis für eine korrekte Anbringung beigebrachten Fotos, lassen aber klar eine andere Position der Vignette erkennen. Daher kann einwandfrei festgestellt werden, dass sich die Position der Vignette zwischen den Aufnahmen der A und des BW verändert hat.

Auf den Fotos der A befindet sich die linke untere Ecke des Symbols das die Autobahn darstellt - indem die Zahl 4 erkennbar ist - praktisch in Berührung mit dem abgedunkelten Verlauf der Windschutzscheibe (auf Bild in der Beilage mit Pfeil gekennzeichnet). Auf den Fotos des BW befindet sich diese Ecke vom abgedunkelten Rand der Windschutzscheibe einige Millimeter – augenscheinlich - klar erkennbar - entfernt.

 

Am Foto der A ist der quer verlaufende Barcode nicht vollständig erkennbar, da er vom dunklen Rand der Windschutzscheibe abgedeckt wird. Auf den Fotos des BW ist der Barcode vollständig erkennbar, da er nicht abgedeckt wird.

 

Wenn wie der BW angibt diese Aufnahmen nach den Aufnahmen der A gemacht wurden und, die Vignette wie der BW angibt auch bei der Aufnahme der A bereits mit der Windschutzscheibe verklebt war, hätte sich die Position der Vignette nicht mehr ändern können. Eine richtig verklebte Vignette kann nicht zerstörungsfrei entfernt werden.

 

Beim Lokalaugenschein wurde an einem typengleichen geländegängigen Audi A6- 2,5 TDI-Allrad, mit gleicher Windschutzscheibenkrümmung Versuche mit von der A zur Verfügung gestellten Vignetten gemacht.

Dabei hat sich einwandfrei herausgestellt, dass, die in den Fotos der A dargestellte Vignettenposition in Bezug auf den Träger nur erreichbar ist, wenn die Vignette nicht vom Träger gelöst ist.

 

In Fällen in denen die Vignette an der Windschutzscheibe klebt und sich der abgelöste Träger dahinter befindet ergab sich eine Randdarstellung die mit den Fotos des BW sehr gut übereinstimmen.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vignette zum Zeitpunkt der Aufnahmen der A nicht an der Windschutzscheibe klebte.

Die Fotos des BW, die auf Grund der geänderten Position der Vignette später gemacht worden sind, zeigen eine korrekt verklebte Vignette.

Wie beim Lokalaugenschein festgestellt wurde, ändert eine leicht veränderte Perspektive beim fotografieren nicht die Darstellung der Ränder der Vignette sondern nur die Klarheit des Bildes auf Grund von mehr oder weniger Spiegelungen die am Foto erkennbar sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

ASV R H

 

Beilage: Akt, Fotos

Aufnahme der A

 

Aufnahme des Berufungswerbers

Zu diesem Gutachten langte vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme ein.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der Bw hat am  7.8.2004 um 14.30 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (Nichtaufkleben der Jahresvignette 2004 auf der Windschutzscheibe) benützt. Unstrittig ist ferner, dass der Bw gemäß § 19 Abs. 3 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde, dieser Aufforderung jedoch nicht nachge­kommen ist.

 

Weiters ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers – diese sind besonders geschult, wahrheitspflichtig und unterliegen besonderen Sanktionen – auszugehen, wonach anlässlich einer Kontrolle am 7.8.2004 klar erkennbar war, dass die Mautvignette auf dem gegenständlichen Pkw nicht ordnungsgemäß angebracht war, was auch auf dem vorgelegten Foto ersichtlich ist.

 

Aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich, dass die von der A angefertigten Fotos nicht mit den vom Bw vorgelegten Aufnahmen übereinstimmen. Das Foto der A wurde zweifelsfrei zum Zeitpunkt der Tat aufgenommen, das Foto des Bw dagegen eindeutig nicht zum Tatzeitpunkt. Die Position der Vignette auf den beiden Fotos ist unterschiedlich: Auf dem Bild der A liegt die Vignette auf dem Armaturenbrett, auf der Aufnahme des Bw befindet sie sich an der Windschutzscheibe. Daraus ergibt sich, dass sich die Position der Vignette zwischen der Aufnahme der A und der des Bw verändert hat. Eine spätere Aufnahme des Bw lässt deshalb keinen zwingenden Schluss auf den früheren Zustand zu. Da eine richtig verklebte Vignette nicht zerstörungsfrei entfernt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Vignette zum Zeitpunkt der Aufnahme der A – also zum maßgeblichen Zeitpunkt – nicht an der Windschutzscheibe klebte. Mithin erweist sich die Darstellung des Zeugen als richtig, wonach die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht, sondern lediglich auf dem Armaturenbrett abgelegt war.

 

7.2. Beurteilung des Sachverhaltes im Lichte der dargestellten Rechtslage:

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum