Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150500/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 06.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G A, 12 W, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2006, Zl. BauR96-569-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

(§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 49 VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen W zu vertreten habe, dass er am 2. Juni 2004, 16.36 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A bei km 172.020 im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde der Bw mittels Strafverfügung vom 9. September 2004, Zl. BauR96-569-2004/Stu/Eß, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestraft, wobei das Schriftstück am 28. September 2004 beim Abgabepostamt hinterlegt worden ist.

 

In seiner Einspruchsbegründung vom 12. Oktober 2004, gefaxt am 14. Oktober 2004, gibt der Bw an, die Strafverfügung am 28. September 2004 erhalten zu haben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und die dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelsfrist am 14. Oktober 2004 mittels Fax eingebracht wurde, wurde die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist überschritten, wodurch die Strafverfügung vom 9. September 2004 in Rechtskraft erwachsen, (nicht außer Kraft getreten) und gem. § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken ist. Das angefochtene Straferkenntnis vom 5. Oktober 2006 wurde somit in unzulässiger Weise erlassen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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