Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150513/8/Bm/Hue

Linz, 08.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des A W, R, K, vertreten durch Rechtsanwälte H & Dr. M, R, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Dezember 2006, Zl. BauR96-138-2006, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom
21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw vom 14. August 2006 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 AVG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Einer Stellungnahme der Deutschen Post vom 24. November 2006 sei zu entnehmen, dass die Strafverfügung am 29. Juni 2006 ausgefolgt worden und das Datum 5. Juli 2006 auf dem Briefkuvert das Rücksendedatum im Falle der Nichtabholung der Sendung sei. Aufgrund dieses dargelegten Sachverhaltes sei der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen.

 

2. In der Berufung wird auf die Stellungnahmen vom 14. August 2006 und vom
12. Dezember 2006 verwiesen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Mittels Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2006, Zl. BauR96-138-2006, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 14. Juli 2006, gefaxt am
17. Juli 2006, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), als verspätet zurückgewiesen.

 

In der Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte der Vertreter des Bw am 14. August 2006 vor, dass der Bw die Strafverfügung frühestens am 5. Juli 2006 erhalten habe, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 19. Juli 2006 abgelaufen sei. Dies ergebe sich aus einem von der Post vorgenommenen Aufdruck auf dem Briefkuvert der belangten Behörde. Weshalb auf dem Rückschein der Stempel des Postamtes Reutlingen das Datum 29. Juni 2006 abbilde, sei nicht bekannt. Vermutlich sei dieser Poststempel bereits zum Zeitpunkt des Einganges beim örtlichen Postamt in Reutlingen angebracht worden. Nach dem formularmäßigen Aufdruck auf dem Rückschein hätte der Empfänger sowohl das Datum als auch die Unterschrift anbringen müssen; er enthalte jedoch nur die Unterschrift des Bw. Vorsorglich werde deshalb auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Als Beilage ist die Kopie des Briefkuverts zur gegenständlichen Strafverfügung angeschlossen, welches einen Datumsstempelaufdruck von "5. Juli 06" aufweist.

 

Wie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein zur gegenständlichen Strafverfügung vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, ersichtlich ist, wurde das Schriftstück vom Bw persönlich übernommen, wobei sich neben der Unterschrift des Bw ein Stempel der Postfiliale Reutlingen mit dem Datum 29. Juni 2006 befindet. 

 

Zur Bedeutung des Datumsstempelaufdruckes "5. Juli 2006" auf dem Briefkuvert teilte die Postbank Filialvertrieb AG (Deutsche Post) am 24. November 2006 auf Anfrage mit, dass das Schriftstück am 29. Juni 2006 ausgefolgt worden sei und es sich beim Datum mittels Stempel auf dem Briefumschlag um das Rücksendedatum bei einer Nichtabholung handle.

 

Daraufhin stellte der Vertreter des Bw am 12. Dezember 2006 nochmals einen Wiedereinsetzungsantrag und brachte vor, dass auch nach der Stellungnahme der Deutschen Post ein Verschulden an der Fristversäumung nicht erkennbar sei. Das von der Deutschen Post angegebene "Ausgabedatum" am 29. Juni 2006 erscheine nirgends auf dem Kuvert, obwohl dies üblich sei. Für den Vertreter des Bw sei deshalb der Eindruck entstanden, die Strafverfügung sei am 5. Juli 2006 an den Bw ausgehändigt worden. Bei dem Stempelaufdruck (5. Juli 2006) handle es sich um den einzigen deutlich sichtbaren Datumsaufdruck auf dem Briefkuvert, der im hohen Maße den Zustellungsvermerken auf den in der Beilage übersendeten Briefkuverts anderer Fälle ähnle. Der Bw selbst habe sich nicht mehr an das genaue Datum der Übergabe erinnern können, weshalb der Vertreter des Bw von einem anderen Beginn der Rechtsmittelfrist ausgegangen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Vertreter des Bw bringt vor, dass er aufgrund eines Stempelaufdrucks auf dem Kuvert und mangels Erinnerung des Bw an den konkreten Tag der Zustellung von einer Zustellung der Strafverfügung und somit von einem Beginn des Fristenlaufes am 5. Juli 2006 ausgegangen sei, zumal der Stempelaufdruck als einziger Datumsaufdruck auf dem Briefkuvert im hohen Maße den Zustellungsvermerken auf anderen Briefkuverts anderer Fälle entspreche. Durch dieses Missverständnis des Vertreters des Bw liege kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG vor.

 

Zunächst wird auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein "minderer Grad des Versehens" nur dann vorliegt, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch von einem sorgfältigen Menschen gemacht wird.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in Kopie vorgelegten Briefkuverts in anderen Fällen des Vertreters des Bw um Vermerke der deutschen Post mit den dazu aufgelegten deutschen Formularen bzw. Vordrucken im innerdeutschen behördlichen Briefverkehr handelt und zudem in diesen Fällen ausdrücklich der Vermerk "zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)" auf den Kuverts aufscheint. Im gegenständlichen Fall gelangte aber ein eingeschriebener Brief gem. Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland mit der besonderen Versendungsform "eigenhändig" und "Rückschein" zur Verwendung, was sich nicht zuletzt im völlig unterschiedlichen Aussehen dieses Briefkuverts zeigt. Der Vertreter des Bw hätte deshalb (z.B. mittels Telefonat mit der belangten Behörde) hinterfragen müssen, ob es sich bei dem auf einem Kuvert aufgestempelten Datum, das im Übrigen keinerlei erklärenden Zusatzvermerk aufweist, um das Zustelldatum bzw. um den Beginn der Rechtsmittelfrist handelt. Dies umso mehr, als sich der Bw an das konkrete Zustelldatum nicht mehr erinnern konnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bw hat nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine diesbezügliche Klärung unterlassen und somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen  (siehe zur vergleichbaren Rechtsprechung VwGH 2000/21/0086 v. 26.6.2002).

 

Es ist deshalb dem Vertreter des Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.            

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.6.2008, Zl.: 2007/06/0101, 0110-14

 

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