Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150513/9/Bm/Hue

Linz, 08.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des A W, R, K, vertreten durch Rechtsanwälte H & Dr. M, R, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. August 2006, Zl. BauR96-138-2006, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 14. Juli 2006, gefaxt am 17. Juli 2006, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 29. Juni 2006 nachweislich vom Bw übernommen und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 17. Juli 2006, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, vom Vertreter des Bw per Fax eingebracht worden.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw die Strafverfügung frühestens am 5. Juli 2006 erhalten habe, weshalb die Rechtsmittelfrist erst am 19. Juli 2006 abgelaufen sei. Dies ergebe sich aus einem von der Post vorgenommenen Aufdruck auf dem Briefkuvert der belangten Behörde. Weshalb auf dem Rückschein der Stempel des Postamtes Reutlingen das Datum 29. Juni 2006 abbilde, sei nicht bekannt. Vermutlich sei dieser Poststempel bereits zum Zeitpunkt des Einganges beim örtlichen Postamt in Reutlingen angebracht worden. Nach dem formularmäßigen Aufdruck auf dem Rückschein hätte der Empfänger sowohl das Datum als auch die Unterschrift anbringen müssen; er enthalte jedoch nur die Unterschrift des Bw. Vorsorglich werde deshalb auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Als Beilage ist die Kopie des Briefkuverts zur gegenständlichen Strafverfügung angeschlossen, welches einen Datumsstempelaufdruck von "5. Juli 06" aufweist. 

 

3. Wie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein zur gegenständlichen Strafverfügung vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-138-2006, ersichtlich ist, wurde das Schriftstück vom Bw persönlich übernommen, wobei sich neben der Unterschrift des Bw ein Stempel der Postfiliale Reutlingen mit dem Datum 29. Juni 2006 befindet. 

 

Zur Bedeutung des Datumsstempelaufdruckes "5. Juli 2006" auf dem Briefkuvert teilte die Postbank Filialvertrieb AG (Deutsche Post) am 24. November 2006 auf Anfrage mit, dass das Schriftstück am 29. Juni 2006 ausgefolgt worden sei und es sich beim Datum mittels Stempel auf dem Briefumschlag um das Rücksendedatum bei einer Nichtabholung handle.

 

Daraufhin stellte der Vertreter des Bw am 12. Dezember 2006 nochmals einen Wiedereinsetzungsantrag und brachte vor, dass auch nach der Stellungnahme der Deutschen Post ein Verschulden an der Fristversäumung nicht erkennbar sei. Das von der Deutschen Post angegebene "Ausgabedatum" am 29. Juni 2006 erscheine nirgends auf dem Kuvert, obwohl dies üblich sei. Für den Vertreter des Bw sei deshalb der Eindruck entstanden, die Strafverfügung sei am 5. Juli 2006 an den Bw ausgehändigt worden. Bei dem Stempelaufdruck (5. Juli 2006) handle es sich um den einzigen deutlich sichtbaren Datumsaufdruck auf dem Briefkuvert, der im hohen Maße den Zustellungsvermerken auf den in der Beilage übersendeten Briefkuverts anderer Fälle ähnle. Der Bw selbst habe sich nicht mehr an das genaue Datum der Übergabe erinnern können, weshalb der Vertreter des Bw von einem anderen Beginn der Rechtsmittelfrist ausgegangen sei.

 

Am 13. Dezember 2006 gab der Vertreter des Bw einen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung der Strafverfügung vom 21. Juni 2006 maßgeblich. Diese wurde am 29. Juni 2006 vom Bw eigenhändig entgegengenommen und somit wirksam zugestellt. Dieses Datum der Aushändigung an den Bw ergibt sich nicht nur aus dem Datumsstempel der Postfiliale Reutlingen auf dem Rückschein neben der Unterschrift des Bw sondern auch aus der Stellungnahme der Postbank Filialvertrieb AG (Deutsche Post)  vom 24. November 2006. Weiters wurde von der Deutschen Post klargestellt, dass es sich beim Datum 5. Juli 2006 auf dem Briefkuvert um das Datum der Rücksendung des Schriftstückes im Falle einer Nichtabholung handelt, womit das Vorbringen des (Vertreters des) Bw, die Strafverfügung sei dem Bw frühestens am 5. Juli 2006 zugegangen, widerlegt wurde. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist nicht erstreckbar (vgl. § 49 Abs. 3 VStG) und endete somit am 13. Juli 2006. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Juli 2006, gefaxt am 17. Juli 2006, war somit verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in welchem die vom Vertreter des Bw angesprochene Verschuldensfrage eine Rolle spielt, ist gesondert zu entscheiden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.6.2008, Zl.: 2007/06/0101, 0110-14

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