Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110286/29/Kl/Rd

Linz, 07.05.2003

 

 

 VwSen-110286/29/Kl/Rd Linz, am 7. Mai 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des KK, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. BW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001, VerkGe96-10-2001, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2003, Zl. 2002/03/0293-5, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Strafausmaßes folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 72 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.7.2001 wurde über den Bw wegen einer Übertretung nach § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm. Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF. Nr. 2012/2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt. Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, VwSen-110286/20/Le/Ni der Berufung im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf das Strafausmaß keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Strafbetrag nunmehr auf 1.453,46 Euro zu lauten habe.

2. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde hatte Erfolg und es wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/03/0293-5 aufgehoben. Es wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht richtig gewertet worden sei. Insbesondere habe der Gesetzgeber die Reduktion des Strafrahmens für das vorgeworfene Delikt auf Geldstrafen bis zu 10.000 S (somit einer Höchststrafe, die nur mehr die Hälfte der ursprünglich vorgesehenen Mindeststrafe beträgt) mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001 damit begründet, dass ein solches Vergehen "vorwiegend im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers" liege. Vergleichbare Überlegungen habe auch der Verfassungsgerichtshof angestellt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z.8 Güterbeförderungsgesetz 1995-GütbfG, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl. I Nr. 17/1998 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z.7 bis 9 die Geldstrafe mindestens 20.000 S zu betragen.

 

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.12.2001, G 181/01-9 ua, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war und die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden ist, als sie sich auf die Ziffer 8 bezieht. In der Begründung führt der Gerichtshof aus, dass er eine sachliche Rechtfertigung für die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von 20.000 S für Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nicht erkennen kann. Mit der hier gewählten Rechtsetzungstechnik wird weder auf das Gewicht und die Zielrichtung der im Einzelfall verletzten, im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Vorschrift Bedacht genommen noch auf die konkreten Umstände, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde noch schließlich auf die persönlichen Verhältnisse desjenigen, der die Verwaltungsübertretung begangen hat. Es hat schließlich der Gesetzgeber die genannten Überlegungen der Novelle zum GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, zu Grunde gelegt. Er hat nunmehr einerseits die Mindeststrafe für Lenker bei Verletzungen unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zur Gänze entfallen lassen und statt dessen eine Höchststrafe von 10.000 S festgelegt. Im gegenständlichen Fall allerdings war die Bestimmung des § 23 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 106/2001 nicht anwendbar, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle (Inkrafttreten mit 11.8.2001) erlassen wurde, sodass das in § 1 Abs.2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip nicht wirksam wurde. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung unterliegt daher noch einem Strafrahmen mit einer Obergrenze von 100.000 S, allerdings gibt es keine Mindeststrafe mehr.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Minderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 3.000 DM sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Sie hat die Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd gewertet und keine straferschwerenden Gründe berücksichtigt. Diesen Strafbemessungsgründen wurde in der Berufung nicht entgegen getreten und sind sie auch nunmehr zugrunde zulegen. Weitere Umstände für die Strafbemessung wurden nicht vorgebracht. Weil aber die Mindeststrafe nicht mehr anzuwenden war, konnte mit einer erheblichen Reduktion der Strafe vorgegangen werden. Da es sich weiters um eine erstmalige Tatbegehung des Beschuldigten handelte, konnte die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung war aber nicht mehr gerechtfertigt, weil der Berufungswerber durch die verhängte Strafe zu einem gesetzeskonformen Verhalten gelenkt werden soll und von einer weiteren Tatbegehung abgehalten werden soll. Auch liegt Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vor, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Bw genau jenen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der in der Strafdrohung typisiert ist, erfüllt. Es mangelt daher an einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 21 VStG.

 

Gemäß § 16 VStG war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

4. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war kein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 65 VStG vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe gemäß § 64 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

VfGH, Änderung der Strafdrohung, Unrechtsgehalt der Tat

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