Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161452/2/Kei/Ps

Linz, 25.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M W, K, H, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2006, Zl. VerkR96-28519-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der angefochtene Spruchpunkt nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „beide vordere Reifen“ wird gesetzt „der Reifen rechts vorne und der Reifen links vorne jeweils“,

statt „70,00“ wird gesetzt „70,00 Euro (= 35,00 Euro + 35,00 Euro)“ und

statt „24 Stunden“ wird gesetzt „24 Stunden (= 12 Stunden + 12 Stunden)“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro (= 7 Euro + 7 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Harald Schmitt gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug beide vordere Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies(en).

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A 1 bei km 171.000. in Ri.Salzburg

Tatzeit: 12.10.2005, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, F, s

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

70,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

Es wurde auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Strafe vorgeschrieben.“

 

Gegen den in der Präambel angeführten Spruchpunkt richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihr mit dem gegenständlichen Spruchpunkt vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juli 2006, Zl. VerkR96-28519-2005, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-161451 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in die gegenständlichen Akte nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen des Zeugen RI B S. Diese Aussagen des Zeugen RI B S werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Was den Beweisantrag um Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zur Begutachtung der Reifen anbelangt, so wird festgestellt, dass nicht mehr sichergestellt werden kann, dass es sich bei den zu begutachtenden Reifen tatsächlich um jene handelt, welche zum Vorfallszeitpunkt am Fahrzeug des von H S verwendeten Fahrzeuges montiert waren.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro brutto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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