Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161506/8/Sch/Hu

Linz, 05.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. I H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P vom 24.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2006, VerkR96-11518-2004/Bru/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31.1.2007  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

            Hinsichtlich Faktum 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Fakten 1. und 3.) entfällt die   Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrensbeiträge.

            Bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Faktum 2.) ist         ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 7 Euro (20 % der      diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2006, VerkR96-11518-2004/Bru/Pos, wurde über Herrn Dr. I H, O, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, L, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 52 lit.a Z10a StVO, 2. § 18 Abs.1 StVO und 3. § 15 Abs.1 StVO Geldstrafen von 1. 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, 2. 35 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, und 3. 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen …, Pkw BMW silber,

1. am 10.6.2004, 08.15 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 169,538 in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

2. am 10.6.2004, 08.18 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1, bei km 163,000, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker eines Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

3. am 10.6.2004, 08.19 Uhr, in der Gemeinde St. Florian, auf der A1, bei km 162,500, in Fahrtrichtung Wien, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 17,50  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung aufgrund der Zeugenaussage des Meldungslegers ergeben hat, dass ihm bezüglich des Messpunktes im Hinblick auf die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes insofern ein Fehler unterlaufen ist, als eine Differenz  zwischen dem tatsächlichen Messpunkt und jenem in der Anzeige von einem Kilometer gegeben ist. Der Meldungsleger hat begründend angegeben, dass er vor der Berufungsverhandlung in seine handschriftlichen Aufzeichnungen Einsicht genommen hat und dabei auf diese Divergenz gestoßen ist. Dieses Einbekenntnis des Meldungslegers hatte dazu zu führen, dass anstelle einer Sachentscheidung zum gegenständlichen Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung eine formelle zu treten hatte.

 

Wenngleich naturgemäß bei Delikten im fließenden Verkehr eine Tatortfestlegung im genauen Meterbereich in der Regel nicht möglich und auch nicht gefordert ist, kann eine diesbezügliche Divergenz von einem Kilometer nicht mehr in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatortkonkretisierung gebracht werden. Aus den zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf das diesbezüglich richtungsweisende eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. 11894A, verwiesen.

 

Da der tatsächliche Tatort erst im Rahmen der Berufungsverhandlung nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG bekannt geworden ist, konnte naturgemäß auch keine fristgerechte Verfolgungshandlung stattgefunden haben. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Bezüglich des dem Berufungswerber unter Faktum 3. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Rechtsüberholmanövers kann nach der hier gegebenen Beweislage, nicht zuletzt auch aufgrund des durch den großen Zeitraum zwischen Vorfalls- und Verhandlungszeitpunkt nur mehr rudimentär vorhandenen Erinnerungsvermögens des Meldungslegers, der Nachweis der Übertretung mit einer für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht mehr erbracht werden. Insbesondere war die im Hinblick auf die Legaldefinition des Überholens gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO 1960 Frage der Verkehrsdichte auf den jeweiligen Fahrstreifen der Autobahn zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr hinreichend zu klären.

 

Der Berufung hatte daher auch in diesem Punkt, hier unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, Erfolg beschieden zu sein.

 

Dem gegenüber liegt im Zusammenhang mit der dem Berufungswerber gleichzeitig vorgehaltenen beträchtlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren eine hinreichende Beweisgrundlage vor. Dem Meldungsleger war diesbezüglich in Erinnerung, dass die entsprechenden Wahrnehmungen nach erfolgter Aufholfahrt in etwa gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers bzw. dem Vorausfahrenden gemacht wurden. Der Sicherheitsabstand habe demnach nur etwa eine Pkw-Länge betragen.

 

Ausgehend von der allgemeinen Regel, dass der Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa dem Reaktionsweg zu entsprechen hat und der Tatsache, dass ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von einer Pkw-Länge mit rund 5 bis 6 m angenommen werden kann, ergibt sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung des Reaktionsweges (Geschwindigkeitszehntel x 3), dass der vom Berufungswerber eingehaltene Sicherheitsabstand nur bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/h bzw. geringfügig mehr angemessen gewesen wäre. Für jede Geschwindigkeit darüber, und von einer solchen eingehaltenen seitens des Berufungswerbers ist bei weitem auszugehen, war dieser Sicherheitsabstand jedenfalls nicht angemessen. Wenngleich keine Angaben des Meldungslegers vorliegen, wie hoch die Geschwindigkeit bei der Nachfahrt genau war, ändert dies nichts daran, dass nach der gegebenen Sachlage eine (beträchtliche) Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorlag.

 

Die sich naturgemäß aufdrängende Frage, ob die Kilometerangaben bezüglich Fakten 2. und 3. trotz des Fehlers bei Faktum 1. richtig sind, wurde bei der Berufungsverhandlung vom Meldungsleger überzeugend dahingehend beantwortet, dass diese Angaben mit dem Messpunkt der Geschwindigkeitsübertretung nichts mehr zu tun hatten, sondern direkt bei der Nachfahrt festgestellt wurden. Die Berufungsbehörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass die eine unrichtige Tatortangabe auch die weiteren Tatortfeststellungen in Frage stellen könnte.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für das gegenständliche Delikt von vornherein keinesfalls als überhöht, vielmehr wohl als milde angesehen werden muss. Drängelnde Fahrzeuglenker stellen immer wieder nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes ist immer wieder Ursache von schweren Auffahrunfällen.

 

Der Berufungswerber scheint im vorgelegten Verfahrensakt nicht verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf; dieser Milderungsgrund wurde von der Erstbehörde mehr als ausreichend berücksichtigt.

 

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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