Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161516/2/Zo/Da

Linz, 28.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn Dipl.-Kfm. H G, geb. , B, vom 20.7.2006, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Verfahren betreffend die Berufung gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 11.7.2006, Zl. 2-S-110/06/, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Hinweis:

 

Herr G wird gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Begründung für seine Berufung nachzureichen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so müsste seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als jene Person, die vom Zulassungsbesitzer benannte wurde, dass sie die Auskunft für das Kraftfahrzeug Kennzeichen erteilen kann, auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 7.4.2006, zugestellt am 19.4.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 26.11.2005 um 11.20 Uhr gelenkt hat. Es wurde über den Berufungswerber wegen dieser behaupteten Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

2. Herr H G hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben, wobei er anführte, dass er beabsichtige, sich zu seiner Verteidigung von einer Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Er beantragte daher die Beigebung einer namentlich genannten Anwältin zu seiner Verteidigung.

 

3. Der Verfahrensakt wurde von der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hat gem. § 51a Abs.3 VStG vorerst über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu entscheiden. Dazu war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gem. § 51e Abs.4 VStG nicht erforderlich, weil es sich lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt.

 

3.1. Der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Das Landespolizeikommando Oö. erstattete eine Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, welche durch ein automatisches Verkehrsüberwachungssystem festgestellt wurde. Demnach habe der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 26.11.2005 um 11.20 Uhr auf der A25 bei km 14,7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Erstinstanz richtete eine Lenkererhebung an den Halter dieses Fahrzeuges, die G GmbH, S, B. Von dieser wurde mitgeteilt, dass sie die verlangte Auskunft nicht erteilen könne und die Auskunftspflicht Herrn H G, W, B, treffe. Bei diesem handelt es sich um den nunmehrigen Berufungswerber.

 

Die BPD Wels richtete daraufhin eine Lenkeranfrage an den nunmehrigen Berufungswerber, woraufhin dieser mitteilte, dass er mit vier weiteren Personen mit dem bezeichneten PKW unterwegs gewesen sei. Er könne jetzt nicht mehr erfahren, wer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist. Weiters gehe aus dem Schreiben nicht hervor, weshalb eine Auskunft über den Fahrer benötigt wird. Weiters ersuchte er um Mitteilung der Rechtsgrundlage für das entsprechende Auskunftsbegehren.

 

Die Erstinstanz erließ gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, gegen welche Herr G rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Weiters erstattete er eine Strafanzeige gegen die Bearbeiterin der BPD Wels. Dem Berufungswerber wurde die österreichische Rechtslage im Rechtshilfeweg über den Polizeipräsident von Berlin zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge erließ die Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Dagegen erhob der Berufungswerber die bereits angeführte Berufung, welche er nicht begründete. Er stellte allerdings den bereits genannten Antrag auf Beigabe einer namentlich genannten Anwältin als Verfahrenshilfeverteidiger.

 

4. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. § 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

4.2. Daraus ergibt sich, dass Voraussetzung für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers einerseits die finanzielle Bedürftigkeit des Berufungswerbers ist, und andererseits ein Verfahrenshilfeverteidiger nur dann bestellt werden kann, wenn dies für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Eine solche Verteidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann erforderlich, wenn das Verfahren entweder in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweist oder den Betroffenen ganz erhebliche Sanktionen drohen. Dazu ist anzuführen, dass sich der für die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich relevante Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage ergibt. Auch die Rechtslage bezüglich der Erteilung einer Lenkerauskunft ist in Österreich eindeutig und ausreichend von den Höchstgerichten judiziert. Diese Rechtslage kann keinesfalls als kompliziert angesehen werden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde bereits mehrmals mit der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 befasst und hat im Ergebnis festgestellt, dass diese Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht widerspricht. Der Umstand, dass die Rechtslage in Deutschland anders gestaltet ist, ändert nichts daran, dass eben für dieses Verfahren österreichisches Recht anzuwenden ist und die Rechtslage in Österreich eindeutig ist. Auch die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche im Berufungsverfahren ohnedies nicht erhöht werden kann, ist nicht besonders hoch. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor, weil dies nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass Berufungen entsprechend begründet werden müssen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des von ihm angefochtenen Bescheides. Es wird ihm daher eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine Begründung für seine Berufung nachzureichen. Er hat auch die Möglichkeit, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS zu beantragen. In dieser kann er sowohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage persönlich Stellung nehmen. Sollte der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachkommen, so müsste seine Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden. Sofern er nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, ist beabsichtigt, von einer solchen abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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