Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161733/7/Ki/Da

Linz, 06.02.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, A, D, vom 24.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.9.2006, VerkR96-8047-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14.9.2006, VerkR96-8047-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem pol. Kennzeichen, Fahrzeugart, Kombinationskraftwagen M1, Farbe Weiß, Marke Seat, Type 7MS, Handelsbezeichnung Alhambra, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.1.2006, zugestellt am 20.1.2006, VerkR96-21438-2005/LE (Aktenzeichen BH-Gmunden), nicht binnen 2 Wochen, das war bis 3.2.2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 15.10.2005, 15.06 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 24.10.2006 Berufung und er strebt im Wesentlichen die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses an. Neben diversen formellen Einwendungen bringt er vor, dass das Fahrzeug sich zum angegebenen Zeitpunkt nicht am angeblichen Tatort befunden habe und es ihm auch nicht möglich sei Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug im Kilometer 47,880 auf der B145 um 15:06 gelenkt/verwendet bzw. am Tatort abgestellt habe, da er zum angegebenen Zeitpunkt nicht im PKW gesessen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.2.2007. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil, der Berufungswerber ist nicht erschienen. Als Zeuge wurde der an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamte, AI. F, einvernommen. Der ebenfalls geladene Polizeibeamte, RI. P, war aus dienstlichen unaufschiebbaren Gründen verhindert, mit Zustimmung der anwesenden Verfahrenspartei wurde die Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme, welche im erstbehördlichen Verfahren durchgeführt wurde, zur Verlesung gebracht.

 

I.5. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Ebensee vom 15.10.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde festgestellt, dass eine Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät ergeben hat, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 15.10.2005 um 15.06 Uhr auf der B145 bei km 47.880 (Gemeinde Ebensee) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten hat, dies in Fahrtrichtung Ebensee. Als Zulassungsbesitzer des genannten PKW wurde der Berufungswerber festgestellt.

 

Eine zunächst wegen des Grunddelikts von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung (VerkR96-21438-2005 vom 16.12.2005) wurde von diesem beeinsprucht und es wurde Herr S in der Folge mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.1.2006, VerkR96-21438-2005, als Zulassungsbesitzer gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer das Fahrzeug, , am 15.10.2005, 15.06 Uhr, Gemeinde Ebensee, B145 bei km 47.880 RI Ebensee gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte durch persönliche Übernahme durch den Berufungswerber am 20.1.2006.

 

Mit Schreiben vom 30.1.2006 gab der Berufungswerber bekannt, dass zum angegebenen Zeitpunkt sich das Fahrzeug nicht am angegebenen Tatort befunden habe. Folge dessen sei das Fahrzeug nicht zum angegebenen Zeitpunkt am angeblichen Tatort gewesen und darum sei es auch nicht möglich darüber Angaben zu machen, wer das Fahrzeug im km 47,880 auf der B145 um 15:06 gelenkt/verwendet bzw. zuletzt am Tatort abgestellt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daraufhin am 7.3.2006 eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber (VerkR96-21438-1-2005) erlassen, zur Last gelegt wurde ihm im Wesentlichen, er habe es als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges unterlassen, die Auskunft gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen.

 

Nach einem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch durch den Berufungswerber hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verfahren gem. § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) abgetreten, letztere hat das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstbehördlichen Verfahren am 14.2.2006 erklärte der Polizeibeamte RI. P, dass er bei der Vorbeifahrt des Fahrzeuges einwandfrei die Fahrzeugmarke erkennen konnte, es habe sich um einen Seat Alhambra gehandelt. Auch das Kennzeichen habe er einwandfrei ablesen können.

 

Nach dem Verkehrsüberwachungsdienst seien auf der Dienststelle der Polizeiinspektion Ebensee durch eine sogenannte EKIS-Abfrage die erkannten Fahrzeugdaten abgefragt worden, um sicher zu gehen, dass das abgelesene Fahrzeugkennzeichen mit den tatsächlichen Daten im Kraftfahrzeugregister übereinstimme. Da dies der Fall gewesen sei, sei Anzeige erstattet worden. Auch bei der Angabe der Uhrzeit sei mit Sicherheit kein Fehler unterlaufen. Unter anderem ist der Niederschrift über diese zeugenschaftliche Befragung eine Kopie des Messprotokolls vom Oktober 2005 beigelegt, daraus ist ersichtlich, dass am 15.10.2005 in der Zeit zwischen 14:45 Uhr und 15:15 Uhr bei Strkm 47,8 der B145 Lasermessungen durchgeführt wurden. Als Messbeamter ist AI. F durch Paraphe bezeichnet.

 

AI. F bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen diesen Sachverhalt und er führte aus, dass entweder er selbst oder sein Kollege die Messungen durchgeführt haben könnten, es werde hier abwechselnd vorgegangen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Aussagen der Polizeibeamten Glauben geschenkt werden kann. Es ist zu bedenken, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren und eine unrichtige Aussage für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen hätte. Auch ist nicht zu erkennen, dass sonstige Umstände gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle kann jedoch seiner Rechtfertigung nicht gefolgt werden. Es mag durchaus möglich sein, dass im zeitlichen Nahbereich der durchgeführten Messung das Fahrzeug auch am vom Berufungswerber angegebenen Ort abgestellt war, dies schließt jedoch nicht aus, dass zumindest ungefähr um 15:06 Uhr sich das Fahrzeug im Bereich des Messortes befunden hat. Wann auf die Minute genau sich das Fahrzeug tatsächlich im Bereich der Messung befunden hat, wird – bezogen auf die subjektive Sicht der einzelnen Beteiligten - ohnedies schwer nachvollziehbar sein.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer u.a. diesem Gesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Berufungswerber iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgetragen hat, die genannte Lenkerauskunft zu erteilen, dies wurde vom Berufungswerber nicht befolgt.

 

Dieser entscheidungswesentliche Tatbestand wurde im oben dargestellten Ermittlungsverfahren festgestellt, die Durchführung des vom Berufungswerber beantragten Augenscheines war aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Nachdem auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die verhängte Geldstrafe (und auch die Ersatzfreiheitsstrafe) durchaus als angemessen erscheint. In Anbetracht dessen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, dass Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in jenen Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte, ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung dem Grunde nach geboten. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                        

 

 

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