Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-120011/26/Br

Linz, 18.02.1997

VwSen-120011/26/Br Linz, am 18. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, Zl. 94/03/0086 erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27.

Juli 1993, Zl. 7516 - 141/2-93, wegen der Übertretung des Luftfahrtgesetzes, im nunmehr zweiten Rechtsgang zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat: Sie sind am 10. März 1993 um 17.00 Uhr mit dem Hubschrauber Hughes 369 D, Eintragungszeichen in dichtbesiedeltem Gebiet auf dem Grundstück Parzelle Nr., unmittelbar neben der P, KG G, demnach außerhalb eines Zivilflugplatzes und ohne im Besitz einer für diese Außenlandung erforderlichen Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 Luftfahrtgesetz (im folgenden: LFG) gewesen zu sein (Außenlandungs- u.

Außenabflugbewilligung des Landeshauptmannes), gelandet.

Als verletzte Rechtsnorm ist anstatt § 9 Abs.2 der § 9 Abs.1 LFG, BGBl.Nr. 253/1957 idF BGBl.Nr. 452/1992) heranzuziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeinen Verwaltungssverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat als Strafbehörde erster Instanz mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt und dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 10. März 1993 um 17.00 Uhr mit dem Hubschrauber Hughes 369 D, Eintragungszeichen , in dichtbesiedeltem Gebiet auf dem Grundstück Parzelle Nr. unmittelbar neben der P Oö., ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung im Sinne des § 9 Abs.2 LFG (Außenabflugbewilligung des Landeshauptmannes) gewesen zu sein, gelandet. Dadurch habe er gegen die Auflagen des Bescheides vom 25. Jänner 1993, VerkR-830.001/36-1992/M, des Amtes der Oö. Landesregierung (gemeint des Landeshauptmannes von Oö.), verstoßen und als Rechtsvorschrift § 146 Abs.1 LFG, BGBl.Nr.253/1957 idgF in Verbindung mit § 9 Abs.2 LFG verletzt.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens G vom 11. April 1993, ergänzt durch das Schreiben vom 11. Mai 1993 und im Zusammenhalt mit der wesentlichen Verantwortung des Beschuldigten sowie den übrigen Beweisergebnissen (der Zeugenaussage von Ing. K, das Protokoll des Beschuldigten vom 12. März 1993 - seine Zeugenaussage im Verfahren gegen den gesondert verfolgten W, FAX des W an die Firma H vom 9.

März 1993 und der Interpretation des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 25. Jänner 1993, VerkR-830.001/36-1992/M), erwiesen sei.

In seiner Rechtfertigung habe der Beschuldigte am 2. Juni 1993 ausgeführt, daß er technischer Leiter der H sei.

Infolge der geringen Flugstundenanzahl sei er vom Unternehmen hinsichtlich seiner Einsätze eingeschränkt und deshalb immer auf den jeweiligen Flugbetriebsleiter angewiesen gewesen. Der Standort G sei mit dem Einsatzleiter Ing. W abgesprochen worden. Herr E habe ihn nach Beendigung der Arbeitsflüge an diesem Tag aufgefordert, zum Hause der Frau E zu fliegen. Die Arbeitsflüge habe an diesem Tag alle E durchgeführt gehabt. Vor dieser Überstellung habe E mit Frau E geklärt, daß einer Landung bei ihrem Haus nichts entgegenstehe. Es habe sich damals um eine Anweisung seines Vorgesetzten, Ausbildungs- und Flugbetriebsleiters der Firma H, Herrn E, gehandelt. Er sei der Meinung gewesen, daß es sich bei diesem Außenlandeplatz um den nächsten Transportplatz handle. Den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. und die einschlägigen flugbetrieblichen Bestimmungen (FOM) habe er gekannt. Dieser Verantwortung vermochte seitens der Erstbehörde nur teilweise gefolgt werden.

Die Angaben des Berufungswerbers wurden darin widersprüchlich erachtet, weil E am 10. März 1993 nachweislich nicht mehr Flugbetriebsleiter gewesen ist, indem dieser am 9. März 1993 diese Funktion zurückgelegt hatte. Ferner wäre laut dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö., falls ein Abstellen des Hubschraubers auf einem für die Be- u.

Entladung vorgesehenen Platz, aus Sicherheitsgründen nicht möglich wäre, die Überstellung des Hubschraubers auf einen aus Gründen der Sicherheit geeigneten "Zwischenlande- u.

Startplatz" ohne Materialtransport von diesem Bescheid nicht umfaßt. Die bloße Annahme über das Vorhandensein aller erforderlichen Bewilligungen sei nicht ausreichend. Auch die Meinung, daß der Landeplatz beim Haus E der nächste Transportplatz gewesen wäre, lasse auf eine mangelnde Informationstätigkeit des Beschuldigten schließen, da dieser sich als verantwortlicher Pilot über die rechtmäßige Durchführung seiner Flüge zu überzeugen gehabt hätte.

Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschuldigte sich über grundlegende und leicht erkennbare Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes hinweggesetzt habe. Die von einem Berufspiloten zu verlangende Sorgfalt sei in hohem Maße verletzt worden. Als mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen.

2. Dagegen wendet sich die vom Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, daß er den Flug in Übereinstimmung mit dem Konzessionsbescheid und dem Flugbetriebshandbuch durchgeführt habe. Daraus ergebe sich eindeutig, daß E Flugbetriebsleiter und Ing. K Einsatzleiter gewesen sei. Die Erstbehörde hätte daher festzustellen gehabt, daß er aufgrund der ihm von diesen Personen erteilten Anweisungen und somit im Rahmen der genannten Bescheide gehandelt habe.

Es sei nicht richtig, wenn die Erstbehörde festgestellt habe, daß der Landeplatz vor dem Haus E nicht der nächstgelegene Platz von wo aus Materialtransporte durchgeführt werden sollten, gewesen sei. Unrichtig sei auch, daß es sich beim Landeplatz auf dem Grundstück vor dem Haus E (Parzelle) um dichtbesiedeltes Gebiet handelte.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 25.

Jänner 1993 sei eine generelle Außenlande- u. Abfluggenehmigung auf derzeit nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Landesgebiet von Oö. zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten erteilt worden, wobei darin bestimmte Einschränkungen enthalten seien. Insbesondere sei in den Bedingungen angeführt, daß die Landefläche 100 Meter vom nächstgelegenen Straßenrand stark frequentierter Straßen entfernt liegen müsse und fremde Personen oder Sachen nicht gefährdet werden dürften. Aus dem Spruch dieses Bescheides ergebe sich deutlich, daß zum Zweck der Durchführung von Materialtransporten Außenlandungen durchgeführt werden dürften. Es könne diesem Bescheid nicht entnommen werden, daß die Materialtransporte nicht auch von einer neben dem Landeplatz liegenden Parzelle aufgenommen werden dürften.

Die Landung auf der Nebenparzelle sei daher vom Bescheid des Landeshauptmannes gedeckt. Aus dem Flugbetriebshandbuch (FOM) ergebe sich unter anderem die Auflage, das Luftfahrzeug so abzustellen, daß eine Beschädigung des Luftfahrzeuges durch unbefugte Personen nicht erfolgen könne. Es ergebe sich daher bei Materialtransporten des öfteren, daß der Hubschrauber nicht dort abgestellt werden könne, von wo aus die Materialtransporte oft Stunden später beginnen würden. Das Abstellen des Hubschraubers an einem sicheren Ort stehe demnach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem später zu erfolgenden Materialtransport. Ferner habe er darauf vertrauen dürfen, daß die Weisungen seiner Vorgesetzten gesetzlich bzw. die Bewilligungen gedeckt gewesen seien. Das Straferkenntnis sei aus diesen Gründen zu unrecht erlassen worden. Die Strafbehörde erster Instanz habe es letztlich unterlassen auf die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes seines Verhaltens einzugehen.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu erkennen. Zumal neben einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch Sachverhaltselemente bestritten werden, wurde am 4. November 1993 eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Dabei wurde Beweis geführt durch die Einsichtnahme bzw.

Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde, Zl.:

7516 - 141/2-93, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wobei neben dem Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter auch zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen; ferner durch die Vernehmung der Zeugen Franz G, Bez.Insp. H, Ing. W und B sowie die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ferner wurden die nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse durch Rückfrage beim Berufungswerber ermittelt, wobei diese als unverändert anzunehmen sind (AV v. 18.2.1997).

3.2. Mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Beschwerde gegen das am Ende der Berufungsverhandlung öffentlich mündlich verkündete Erkenntnis, mit welchem das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde, Recht zuerkannt und das h. Erkenntnis vom 4.11.1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Kern wurde begründend ausgeführt, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26.

Jänner 1983, Zl. 82/03/0276, bei vergleichbarem Sachverhalt und vergleichbarer Rechtslage ausgesprochen habe, daß die Bestimmung des § 9 Abs.2 LFG kein Gebot oder Verbot enthalte, sodaß ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 146 Abs. 1 LFG gegen diese Bestimmung gar nicht möglich sei (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Oktober 1979, VwSlg.Nr.

9.940/A, zur Bestimmung des § 82 Abs.1 StVO 1960). § 9 Abs.

2 LFG stelle eine gesetzliche Grundlage lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflug- oder Außenlandebewilligung bildete. Diese Bestimmung stelle jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG in Betracht kommen könnte. Dies treffe im vorliegenden Fall auch auf die Strafbestimmung des § 146 Abs. 1 LFG zu. § 146 Abs.1 Satz 1 LFG enthalte keine selbständigen Straftatbestände und normiere insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheides nach § 9 Abs.2 LFG. Eine Übertretung des § 9 Abs. 1 LFG sei dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt worden.

Aus diesen Gründen erweise sich die Rechtsansicht des h.

Verwaltungssenates, § 9 Abs.2 iVm § 146 Abs.1 LFG sei (weil der so lautende Spruch der Erstbehörde nicht korrigiert wurde) die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG rechtsirrig, weshalb das h. Erkenntnis gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

4. Der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt war insoweit unstrittig, als die Existenz der Landung am 10. März 1993 um 17.00 Uhr auf der Parzelle Nr.

KG G, Grundstück der B vor dem Haus G nicht in Abrede gestellt wird.

Gegenstand des Beweisverfahrens war die Motivation für diese Außenlandung bzw. ein erkennbarer Zusammenhang mit einem Materialtransport im Sinne des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 1993, Zl.

VerkR-830.001/36-1992/M.

4.1. Der Berufungswerber flog am 10. März 1993 gegen 17.00 Uhr mit dem in Österreich registrierten Hubschrauber der Marke Hughes 369 D, Eintragungszeichen von seinem Einsatzort in H nach G und landete auf dem bezeichneten Grundstück unmittelbar vor dem Haus E in G Nr. 490. Im Landeanflug wurde das Haus des A, G Nr. 697, derart knapp überflogen, daß durch den Rotorwind die auf der Terrasse aufgehängte Wäsche verweht wurde. Im Hubschrauber befand sich auch Walter E welcher mangels eingebautem Doppelsteuer bei diesem Flug unmittelbar keine pilotierende Funktion ausübte. Ob E zu diesem Zeitpunkt seine Funktion als flugbetrieblicher Leiter der Firma H Ges.m.b.H. bereits rechtswirksam zurückgelegt gehabt hatte, konnte in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Unmittelbar neben dem Landeplatz ist die Lebensgefährtin des Herrn E, Frau E, wohnhaft. Sie wurde kurz vor dem Start des Hubschraubers in H fernmündlich von Herrn über die beabsichtigte Landung informiert. Im Zusammenhang mit bereits früher erfolgten Landungen lag die Zustimmung der Grundstückseigentümerin hinsichtlich der Parzelle der KG G vor. Der Landeplatz ist in Übereinstimmung mit Punkt D.5.4. des Flugbetriebshandbuches (FOM) als "sicherer Abstellplatz" anzusehen, wobei jedoch bei feuchtem, windigen oder bedenklichen Wetterlagen eine Hangarierung einer Abstellung im Freien vorzuziehen ist. In Punkt D.5.1. des FOM dritter Absatz wird bei der Flugdurchführung auf die Verpflichtung in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften, Gesellschaftsvorschriften, internationalen Bestimmungen, FOM sowie AFM und den besonderen Anweisungen durchzuführen, verwiesen. Von diesem Landeplatz aus wurden am folgenden Tag keine Materialtransporte durchgeführt. Auch über eine die unten wiedergegebene Bewilligung hinausgehende - gesonderte - Bewilligung verfügte der Berufungswerber für diesen Flug nicht. Solche Transporte erfolgten an einen etwa 2,5 km von diesem Landeplatz entfernt gelegenen Platz, welche im Dienste der Wildbach- u. Lawinenverbauung geschahen. An dieser Örtlichkeit war der Hubschrauber bereits einmal vor diesem Datum für etwa eine Woche abgestellt, sodaß auch dieser, 2,5 km vom hier verfahrensgegenständlichen Landeplatz (Haus E) entfernt liegende Platz, als "geeigneter" Abstellplatz qualifiziert anzusehen ist.

Im Zusammenhang mit bereits vor dem 10. März 1993 erfolgten Landungen waren aus der Bevölkerung bei der Gendarmerie bereits Beschwerden und Anfragen dahingehend eingelangt, ob denn die für Unruhe sorgenden Hubschrauberlandungen beim Haus E statthaft seien.

5. Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen G, Bez.Insp. H und B. Aus der Aussage des Zeugen G war glaubwürdig zu entnehmen, daß durch den Hubschrauber im Zuge des Einschwebens auf den Landeplatz vor dem Haus E die auf der Terrasse seines Hauses aufgehängt gewesene Wäsche auf den Boden gewirbelt wurde. Ferner wurde von diesem Zeugen auch noch glaubwürdig dargelegt, daß bereits anläßlich einer Hubschrauberlandung am Freitag vor dem 10. März 1993, Schnee durch das gekippte Kinderzimmerfenster ins Haus geweht worden war.

Der Zeuge Bez.Insp. H legte dar, daß die Hubschrauberlandungen bei einzelnen Bewohnern von G "Unbehagen" ausgelöst hatten und dieses mit der Frage an die Gendarmerie herangetragen worden ist, ob denn solche Landungen erlaubt seien. Der Zeuge legte ferner dar, daß mit dem Hubschrauber am 11. März 1993 etwa 2,5 km vom Abstellplatz (dem Haus E) entfernt mit Lastenflüge begonnen wurde, während der Flug vom Haus E weg ohne Außenlast erfolgt ist. Einem Gendarmeriebeamten wird eine diesbezügliche Beurteilungsfähigkeit durchaus zugemutet und er war in seiner Ausführung glaubwürdig.

Aus der Aussage der Zeugin E läßt sich mit besonderer Aussagekraft entnehmen, daß sie jedenfalls von Transportflügen vom Landeplatz vor ihrem Haus nie etwas gesehen hat bzw. zu sehen bekam. Zu den konkreten Transporten am 11. März 1993 war ihr bekannt, daß diese für die Wildbach- u. Lawinenverbauung bestimmt gewesen seien.

Diese Angabe ist durchaus glaubwürdig, widerspricht jedoch inhaltlich der Darlegung des Berufungswerbers und des Zeugen Ing. K. Diese gaben nämlich an, daß die Transporte für die Firma S (nämlich Kettensägen uä.) am 11. März 1993 vom Platz vor dem Haus E vorgesehen gewesen wären und daß von diesem Landeplatz aus bereits öfter Lastenflüge durchgeführt worden sind. Solche Lastenflüge könnten aber gerade der Frau E nicht verborgen geblieben sein, falls solche wirklich stattgefunden hätten. Dies ist auch nicht damit zu erklären, daß die Zeugin E gerade bei solchen Lasttransporten nie zuhause gewesen sein sollte. Der Zeuge Ing. K wirkte nicht glaubwürdig, wenn er darzulegen versuchte, daß es "selbstverständlich" sei, daß er Frau E wegen der Landeerlaubnis vor ihrem Haus gefragt hätte, wenn andererseits sich Frau E laut ihrer Angabe wieder die Erlaubnis - anläßlich der ersten Landung von E - bei der zwischenzeitig verstorbenen Grundeigentümerin geholt haben will. Deutlich sichtbar war bei der Aussage der Zeugin E, daß sie für jede Antwort Blickkontakt zu E aufnahm und dieser durchaus mit Mimik und Gestik an ihrer Aussage teilnahm. E mußte hingewiesen werden, daß die Zeugin die Aussage alleine zu machen habe. Es konnte der lebhafte Eindruck gewonnen werden, daß sie bei ihren Angaben - welche überzeugten - damit belastet war, E "hoffentlich" nicht zu schaden.

5.1. Der Verantwortung des Beschuldigten, daß einerseits vom Haus E aus Transporte für den 11. März 1993 geplant gewesen wären und es sich bei diesem Platz um einen geeigneten und vom Bescheid des Landeshauptmannes gedeckten sowie den im Einklang mit dem FOM stehend gehandelt hätte, kann daher nicht gefolgt werden. Sie ist auch im Hinblick auf die fraglichen Materialtransporte widersprüchlich. In seiner Aussage vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt am 2. Juni 1993 gibt der Berufungswerber an, daß er über Anweisung des Herrn E zu diesem Landeplatz geflogen sei und ihm nicht bewußt gewesen sei, daß etwas gegen diese Außenlandung spreche. In der Berufung ist schließlich von geplanten Materialtransporten vom Haus E aus die Rede, wobei ebenfalls in der Berufung schließlich wieder ein "einige 100 Meter" vom Landeplatz entfernt liegender Platz, von wo aus Materialtransporte begonnen hätten, diese mit der gegenständlichen Landung in unmittelbaren Zusammenhang stehend erblickt werden möchten. Dies läßt im Zusammenhalt mit der Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen erkennen, daß die Angabe hinsichtlich "beabsichtigt gewesener Materialtransporte vom Haus E aus" eben eine bloße Schutzbehauptung ist.

5.1.1. Aus der Zusammenschau sämtlicher Angaben in der Verhandlung kann diese Außenlandung keinesfalls mit Materialtransport oder mit solchen in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden. Vielmehr dürfte eine rein private Anreise zu Nächtigungszwecken durch E vorgelegen haben, wobei der Berufungswerber lediglich die "untergeordnete Rolle" des Pilotierens des Hubschraubers von E zugedacht bekommen hat. Man wollte sozusagen das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden.

6. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

6.1. Der von der Erstbehörde ausformulierte Tatvorwurf ist aus h. Sicht so umfangreich und präzise umschrieben, daß auch das (negative) Tatbestandselement, daß die zum Tatvorwurf gelangte Landung nicht auf einem Flugplatz erfolgt ist, unmißverständlich zum Ausdruck gelangte (in dichtbesiedeltem Gebiet auf dem Grundstück Parzelle Nr.

2.......). Dadurch konnte der Berufungswerber weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sein, noch konnte ihm hiedurch eine Einschränkung in seinen Verteidigungsrechten widerfahren sein. Ein Verfolgungsmangel und ein damit einhergegangener Verfolgungsverjährungstatbestand vermag demnach in diesem Spruchmangel bzw. in der unzutreffend zit. Rechtsvorschrift nicht erblickt werden (VwGH 15. 2. 1983, 81/11/0122). Einer Modifizierung der Tatumschreibung und Richtigstellung im Hinblick auf § 44a Z2 VStG steht daher das hier vorliegende Ermittlungsergebnis, welches im erstinstanzlichen Verfahren empirisch vollständig Gegenstand mehrerer Verfolgungshandlungen wurde, nicht entgegen (vgl. VwGH 27.2.1995, 90/10/0092).

6.2. § 9 Abs.1 u. 2 LFG lautet:

Für den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs.2 bis 4 und in § 10 LFG etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden (Abs.1 leg.cit.).

Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeug handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt (Abs.2).

6.2.1. Der auf Grund des § 9 Abs.2 LFG an die H Ges.m.b.H., , ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich hatte u.a. zum Inhalt, daß auf derzeit nicht näher bestimmten Landeplätzen im gesamten Gebiet des Landes Oberösterreich zum Zwecke der Durchführung von Materialtransporten (und damit unmittelbar zusammenhängender Personentransporte) Außenlandungen u. Außenabflüge auch vom Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Fluggerät, bewilligt waren. Dies jedoch unter den Auflagen, daß die Bewilligung des jeweiligen Verfügungsberechtigten der betreffenden Landefläche vorliegt (Punkt 2.) und die Landefläche so zu treffen ist, daß unbeteiligte Personen und Sachen nicht gefährdet werden (Punkt 3.). Ferner, daß die Landefläche mindestens 100 Meter vom nächstgelegenen Straßenrand stark frequentierter Straßen entfernt ist und beim An- bzw. Abflug, Wohngebiete, sonstige Verkehrsflächen oder Menschenansammlungen, etc., möglichst hoch überflogen werden (Punkt 4.). Ebenfalls gilt es zu vermeiden, daß Belästigungen, soweit diese nicht durch den Einsatzzweck gerechtfertigt sind, vermieden werden (Teil d. Punkt 5.).

Der Inhalt dieses Bescheides ist dem verantwortlichen Piloten zur Kenntnis zu bringen, wobei der Pilot darauf aufmerksam zu machen ist, daß ihn diese Bewilligung nicht von der Verpflichtung entbindet, vor der Landung bzw. dem Abflug das Gelände auf seine Eignung zu überprüfen und die LVR (Luftverkehrsregeln 1967) einzuhalten, wobei im Falle der Nichteignung die Landung bzw. der Abflug zu unterlassen ist (Punkt 9.).

In Punkt II. dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Außenlandungen und Außenabflüge ausschließlich im Rahmen von a) Materialtransporten (Arbeitsflüge) mit unmittelbar zusammenhängender Personenbeförderung und b) Personentransporten zu nicht touristischen Zwecken durchgeführt werden dürfen.

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, daß diese Bewilligung deshalb erteilt werden konnte, weil anzunehmen ist, daß gegen derartige Außenlandungen und Außenabflüge unter den genannten Bedingungen und Auflagen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses keine Bedenken bestehen. Diese Außenlandungen und Außenabflüge dienen vor allem zur Durchführung von Arbeiten, zum Zwecke des Transportes von Materialien und Arbeitsgeräten oder von Vermessungsflügen, usw., sodaß besondere wirtschaftliche oder öffentliche Interessen gegeben sind. Bewilligungen, die über den Rahmen der in diesem Bescheid erteilten Berechtigung hinausgehen, sind gesondert im Einzelfall zu erwirken, da in diesen Fällen zu prüfen sein wird, ob dadurch öffentliche Interessen berührt werden.

Zuletzt geht die bescheiderlassende Behörde noch von der Annahme aus, daß durch diese im Rahmen dieses Antrages, welcher zur Erlassung dieses Bescheides führte, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und öffentliche Interessen der Erteilung dieser Bewilligung bei Einhaltung der mit diesem Bescheid erteilten Auflagen nicht entgegenstünden.

6.2.2. Bei sinnrichtiger Interpretation des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich kann von diesem Bewilligungsumfang die hier verfahrensgegenständliche Landung nicht gedeckt erachtet werden. Schon aus dem Wesen einer derartigen Bewilligung ergibt sich, daß diese nur eng ausgelegt werden darf. Eine weite Auslegung würde bereits dem Wesen des Schutzzweckes des Luftfahrtgesetzes (§ 9 Abs.1) zuwiderlaufen. Es muß ein möglichst weitgehender Schutz der Öffentlichkeit vor Beeinträchtigung durch Luftfahrtaktivitäten gewährleistet sein. Die Rechtsansicht des Berufungswerbers hätte demgegenüber zur Folge, daß eine Außenlandung an gleichsam jeden beliebigen Ort möglich wäre, gleichsam unter dem Titel, das Luftfahrzeug an einem "sicheren Platz" zu bringen um dann in der Folge von einem in dieser Nähe gelegenen Platz Materialtransporte zu organisieren. Die vom Berufungswerber durchgeführte Landung, selbst wenn der gewählte Landeplatz vor dem Haus E im Sinne des FOM als "sicher im Sinne des Abstellens des Luftfahrzeuges" zu sehen gewesen sein mag, vermag diese Tatsache keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Materialtransporten herzustellen. Der Bescheid kann eben nicht soweit ausgelegt werden, daß in diesen auch auf kurzen und billigeren Weg erreichbare Verpflichtung, die sich aus dem Flugbetriebshandbuch ergeben, hineininterpretiert werden könnten um diese dann in Zusammenhang mit dem eigentlichen Bewilligungsziel - den Materialtransporten - zu sehen wären.

Daran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, daß am nächsten Tag von einem diesem Landeplatz nahegelegenen Platz tatsächlich Materialtransporte durchgeführt wurden.

Der vom Berufungswerber, wenn auch über Weisung eines Vorgesetzten gewählte Landeplatz widerspricht aber auch dem Punkt 5. der Bescheidauflage, indem hiedurch offenkundig nicht durch den Einsatzzweck gedeckte Belästigungen verbunden gewesen sind. Auch eine Gefährdung von Sachen konnte damit nicht ausgeschlossen werden, wie diese Landung gezeigt hat, indem die Wäsche beim Haus des Zeugen G vom Balkon geweht worden war. Sohin war diese Außenlandung gleich aus mehreren Gründen vom Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (§ 9 Abs.2 leg.cit.) nicht gedeckt, sodaß der Berufungswerber ein Verhalten entgegen dem § 9 Abs.1 LFG gesetzt hat.

§ 146 Abs.1 LFG (idF BGBl.Nr. 452/1992) erster Satz lautet:

"Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen".

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Wenn nun die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich im untersten Bereich des gesetzlichen vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr vom Gesichtspunkt des objektiven Unrechtsgehaltes nicht entgegengetreten werden. Mit dieser Außenlandung wurde gesetzlichen geschützten Interessen, die Abhaltung von Belästigungen der Bevölkerung und die Sicherheit von Sachen doch sehr nachhaltig zuwidergehandelt. Diese nachteiligen Folgen wären durchaus leicht vermeidbar gewesen, zumal diese Landung eben in keinem direkten Zusammenhang mit Materialtransporten gestanden ist. Für den Berufungswerber ist es jedoch subjektiv sicher schwierig gewesen diesen Flug nicht durchzuführen. Einerseits stand er doch noch unter dem Druck seines Ausbildungsleiters, welcher ihn mit der Durchführung dieses Fluges beauftragt hatte. Andererseits war das Erreichen von Flugzeiten und Landungen eine für ihn offenbar für das fliegerische Fortkommen eine zwingende Notwendigkeit. Dieser "psychologische Zwang", welcher beim Berufungswerber glaubhaft vorgelegen hatte, rechtfertigt wohl nicht die Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift, läßt aber auf ein erheblich reduziertes Verschulden schließen. Mildernd ist ferner noch die bisherige Unbescholtenheit und die von Anfang an bestehende Neigung zur Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Aufklärung dieses Tatvorwurfes. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien sind die ohnehin berücksichtigten sozialen- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche als gut durchschnittlich zu bezeichnen sind (monatliches Nettoeinkommen ca. 25.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht geeignet, eine Änderung der Strafbemessung herbeizuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum