Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161812/2/Zo/Da

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M C, geb. 1958, vertreten durch Rechtsanwalt T H, G, S vom 28.11.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6.11.2006, VerkR96-5660-2006, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren eine Geldstrafe in Höhe von 28 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 4.5.2006 um 17.14 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A8, das Sattelkraftfahrzeug X, X in Fahrtrichtung Wels bis zum Anhalteort bei Strkm 24,900 gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des Sattelkraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da im Zuge einer Verwiegung im Verbund festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 2.350 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm §§ 4 Abs.7a und 82 Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der anwaltlich vertretene Berufungswerber vor, dass die Ladung laut Frachtbrief 24 t gewogen habe. Eine Überladung sei damit ausgeschlossen gewesen. Die Überladung von 2 t sei für ihn als Kraftfahrer nicht erkennbar gewesen, weshalb er sich auf die Angaben im Frachtbrief verlassen müsse. Es wäre unverhältnismäßig, in einem derartigen Fall eine Verwiegung des Fahrzeuges durchzuführen.

 

Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Berufungswerber geltend, dass er laut Frachtbrief 26 Paletten Blumenerde mit einem Gesamtgewicht von 24 t geladen hatte. Entsprechend den Fahrzeugscheinen hätte er 25.740 kg laden dürfen, weshalb er eben entsprechend dem Frachtbrief eine Überladung ausschließen konnte. Das tatsächlich festgestellte Gewicht von 42.450 kg müsse sich daraus ergeben haben, dass offenbar die einzelnen Paletten schwerer gewesen seien. Das habe er aber nicht erkennen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat keine Verhandlung beantragt. Von einer solchen konnte daher gem. § 51 Abs.3 VStG abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Sattelkraftfahrzeug X, X auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei einer Verwiegung am Verkehrskontrollplatz Kematen wurde ein tatsächliches Gesamtgewicht von 42.350 kg festgestellt. Das Zugfahrzeug weist laut Fahrzeugschein ein Leergewicht von 7.540 kg auf, der Anhänger ein solches von 6.720 kg. Entsprechend den Angaben des Berufungswerbers beträgt das Gewicht des unbeladenen vollgetankten Sattelkraftfahrzeuges 15,5 t. Entsprechend dem Frachtbrief waren 26 Paletten Blumenerde mit einem Gesamtgewicht von 24 t geladen. Die bei der Kontrollstelle Kematen verwendete Brückenwaage war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern- und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

5.2. Die Abwaage mit einer geeichten Brückenwaage hat ergeben, dass das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug tatsächlich ein Gesamtgewicht von 42.350 kg aufwies. Das zulässige höchste Gesamtgewicht von 40.000 kg wurde daher um 2.350 kg überschritten. Dieses tatsächlich festgestellte Gesamtgewicht wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Dieses ist nur damit erklärbar, dass entweder das im Frachtbrief angegebene Gewicht der einzelnen Paletten nicht richtig war, eine größere Anzahl von Paletten geladen war oder zusätzlich andere Güter geladen waren. Zwischen den Angaben im Frachtbrief und dem tatsächlichen Gewicht bestand eine Differenz von ca. 3.000 kg. Der Berufungswerber hat nicht angegeben, dass er die Beladung in diese Richtung überprüft hätte, sondern rechtfertigt sich ausschließlich damit, dass die Überladung für ihn nicht erkennbar gewesen sei und er sich auf die Angaben im Frachtbrief verlassen konnte.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb der Berufungswerber – initiativ – von sich aus alles darlegen muss, was seiner Entlastung dient. Nachdem er eine Überprüfung der Ladung dahingehend, dass diese mit dem – einzigen - von ihm vorgelegten Frachtbrief übereinstimmt, nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vorsieht.

 

Als strafmildernd ist – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis – die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Andererseits hat die Erstinstanz zu Recht auf die negativen Auswirkungen überladener Kraftfahrzeuge hingewiesen. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber das erlaubte Gesamtgewicht um mehr als 5 % überschritten hat, ist eine Geldstrafe in Höhe von ca. 3 % der gesetzlichen Höchststrafe durchaus angemessen. Sie entspricht auch den von der Erstinstanz geschätzten persönlichen Verhältnissen, welchen der Berufungswerber nicht widersprochen hat. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

 

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