Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161828/4/Ki/Ka

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, N, B vom 6.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.10.2006, Zl. VerkR96-4535-2005, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung  wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18.10.2006, Zl. VerkR96-4535-2005, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 Verwaltungsstrafen verhängt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw am 6.12.2006 nachstehende Berufung erhoben:

"Einspruch VerkR96-4535-2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch auf o.g. Bescheid ein.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift eh"

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch  2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung  wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

 

Das oben zitierte Schreiben des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw die getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Bw ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

 

Mit ho. Schreiben vom 15.12.2006 wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 13 Abs.3 AVG auf den Mangel hingewiesen und er wurde eingeladen, binnen zwei Wochen diesen zu beheben. Das Schreiben wurde am 21.12.2006 nachweislich zugestellt, bis dato  wurde jedoch dieser Einladung nicht Folge geleistet.

 

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen und daher nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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