Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161834/8/Zo/Da

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , S, vom 4.12.2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 15.11.2006, Zl. S-5292/ST/06, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Steyr hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 25.10.2006 gegen die Strafverfügung der BPD Steyr vom 21.9.2006, Zl. S-5292/ST/06, als verspätet zurückgewiesen.

 

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 2.10.2006 mittels Hinterlegung zugestellt wurde, weshalb der am 25.10.2006 persönlich eingebrachte Einspruch verspätet sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass ihn an der Verspätung seines Rechtsmittels kein Verschulden treffen würde. Von der Post habe er eine dreiwöchige Frist zur Abholung des Schriftstückes erhalten, auf Grund seiner Abwesenheit (1. – 15.10.2006 in Innsbruck bei einem ehemaligen Arbeitskollegen) sei ihm das aber nicht möglich gewesen. Er habe deshalb die Berufungsfrist nicht einhalten können. Außerdem sei es ihm bei seinem Einspruch nur um die Höhe des Strafbetrages gegangen, weil ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, den niedrigeren Betrag noch am Tag der Übertretung zu bezahlen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung eines Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Strafverfügung erlassen, weil er am 11.9.2006 um 14.45 Uhr in Steyr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen X den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 2.10.2006 zugestellt. Der Berufungswerber hat dagegen am 25.10.2006 persönlich einen Einspruch eingebracht und nach Vorhalt der Verspätung behauptet, dass er sich vom 1. bis 15.10.2006 in Innsbruck bei einem ehemaligen Arbeitskollegen aufgehalten habe. Er habe deshalb erst zu spät von der Hinterlegung des Schriftstückes erfahren.

 

Die Erstinstanz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Vom Postamt Steyr wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass das Datum der tatsächlichen Behebung des RSa-Briefes (der Strafverfügung) durch Herrn F nicht feststellbar sei. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 9.1.2007 aufgefordert, seinen Aufenthalt beim ehemaligen Arbeitskollegen durch entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wurde wiederum durch Hinterlegung zugestellt und vom Berufungswerber nicht behoben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am 2.10.2006 zugestellt. Der Berufungswerber hat zwar behauptet, dass er sich zu dieser Zeit nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten hat, hat dies aber nicht genauer ausgeführt. Bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass seine Berufung deshalb als verspätet zurückgewiesen wurde, weil er seine behauptete Abwesenheit nicht glaubhaft machen konnte. Dennoch hat er auch in der Berufung keinerlei nachprüfbare Angaben zum angeblichen Aufenthalt in Tirol gemacht. Mit Schreiben vom 9.1.2007 wurde er nochmals zur Glaubhaftmachung dieser Angaben aufgefordert, dieses Schreiben wurde ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt und der Berufungswerber hat darauf nicht reagiert.

 

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist die Behauptung des Berufungswerbers, er habe sich während der Hinterlegung der Strafverfügung ca. zwei Wochen lang in Tirol aufgehalten, nicht glaubwürdig. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte er leicht die Möglichkeit gehabt, bereits in der Berufung diesbezüglich nachprüfbare Angaben, insbesondere Name und Anschrift jenes Bekannten, bei welchem er sich angeblich aufgehalten habe, bekannt zu geben. Nachdem er dies auch trotz Aufforderung nicht gemacht hat, musste seine Berufung abgewiesen werden.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu. Eine inhaltliche Prüfung des Einspruches dahingehend ob – wie vom Berufungswerber beantragt – die Geldstrafe herabgesetzt werden könnte, ist daher nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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