Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120014/15/Br

Linz, 11.04.1994

VwSen - 120014/15/Br Linz, am 11. April 1994 DVR.0690329

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A H, H, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P S, L, W, gegen das Straferkenntnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 23. Dezember 1993, Zl. 7508-198/8-93, wegen der Übertretung des Luftfahrtgesetzes, nach der am 25. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch im zweiten Satz dahingehend zu ergänzen ist, indem diesem angefügt wird ".....und Sie haben dadurch die Ausbildung von Zivilluftfahrern nicht im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule vorgenommen." Die Tatzeit hat anstatt "17. Oktober 1993" "17. Oktober 1992" zu lauten. Rechtsgrundlage:

§ 42 iVm § 146 Abs.1 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr. 253/1957, idF des BGBl. Nr. 452/1992; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungssverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG. II. Für das Berufungsverfahren wird dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.600 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs 1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat als Strafbehörde erster Instanz mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 17. Oktober 1993 mit dem Luftfahrzeug , Type Cessna 172, auf dem Flugplatz W als Fluglehrer Grundschulungsflüge außerhalb einer österreichischen Zivilluftfahrerschule durchgeführt habe. Dabei hätten in der Zeit von 10:11 Uhr bis 11:03 Uhr und von 13:55 Uhr bis 14:18 Uhr S C D (15 Platzrunden) und in der Zeit von 11:35 Uhr bis 12:33 Uhr bei R T (10 Platzrunden) als Flugschüler fungiert. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus: "Der im Spruch näher ausgeführte und dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt ist auf Grund der Anzeige der Flugsicherungshilfsstelle W, Oberösterreich, im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen (Einsichtnahme in die Kopie der gegenständlichen Starterfassungsdatei, Rechtfertigung des Beschuldigten in den Schriftsätzen seines Rechtsvertreters vom 28. Jänner 1993, vom 9. November 1993 und vom 7. Dezember 1993; Zeugenaussagen der Zeugen S C D vom 17. März 1993, Ing. J S vom 29. April 1993, W C vom 10. Mai 1993 und R T in Form eines Rechtshilfeersuchens vom 18. Juni 1993; Einsichtnahme in die Flugplatzbenützungsbedingungen für die Flugplätze W, V und den Flughafen W samt der jeweiligen Tarifordnungen; Aktenvermerk vom 1. Oktober 1993 samt Beilagen; Stellungnahme des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. November 1993) als erwiesen anzusehen. In seinem Rechtfertigungsschreiben vom 28. Jänner 1993 führte Herr A H durch seinen Rechtsvertreter unter 1.) aus, daß ihm auf Grund einer Anzeige der Flugsicherungshilfsstelle W, und zwar des Gruppeninspektors W C, vorgeworfen werde, er habe mit einem Luftfahrzeug der Type Cessna 172 Grundschulungsflüge durchgeführt. W C habe lediglich angefragt, ob Grundschulungsflüge mit einem derartigen Luftfahrzeug durchgeführt werden dürften, weil er dies nach österreichischem Recht für verboten gehalten habe. Dem Beamten sei die Rechtsmeinung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt offenbar nicht bekannt gewesen, daß angeblich ein Schulen mit ausländischen Luftfahrzeugen für einen ausländischen Pilotenschein in Österreich verboten sein solle. Tatsächlich ergebe sich aus dem Luftfahrtgesetz keinesfalls, daß eine Schulung auf ausländischen Luftfahrzeugen für den Erwerb eines ausländischen Zivilluftfahrerscheines verboten sein solle. Das Luftfahrtgesetz normiere lediglich die Ausbildung für den Erwerb österreichischer Luftfahrerscheine. lm § 42 LFG sei lediglich normiert, daß die Ausbildung von Zivilluftfahrern nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig sei. Diese Norm sei jedenfalls nur so zu interpretieren, daß die Erlangung österreichischer Luftfahrerscheine aufgrund dieser Bestimmungen des LFG geregelt sei. Voraussetzung für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines sei die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung gemäß § 5 Abs.2 ZLPV. In dem zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Erlaß - ZPE-Erlaß - sei zu § 5 Abs.2 ZLPV ausgeführt, daß Ausbildungen auch im Ausland erfolgen können. Hieraus könne geschlossen werden, daß auch eine Ausbildung in Österreich zur Erlangung ausländischer Zivilluftfahrerscheine durchaus zulässig sei. Unter 2.) brachte der Beschuldigte vor, er habe auch bisher keinen Grund gehabt daran zu zweifeln, daß eine Ausbildung in einem amerikanischen Luftfahrzeug zur Erlangung eines amerikanischen Zivilluftfahrerscheines in Österreich zulässig sei. Insbesondere deshalb, da ihm bekannt sei, daß beispielsweise die deutsche Lufthansa in Österreich für die Erlangung der Instrumentenflugberechtigung Trainingsflüge auf den Flughäfen Linz und Salzburg durchführe. Weiters sei ihm bekannt, daß beispielsweise die Austrian Airlines Luftverkehrs Aktiengesellschaft die Flüge zur Erlangung der Typenberechtigungen im Ausland durchführe. Insbesondere seien sämtliche Kurse für die Typenberechtigung für den Airbus bei der Firma Airbus Industries in Toulouse durchgeführt worden. Weiters seien die notwendigen Trainingsflüge unter anderem auch in Malta durchgeführt worden. Die Schulung zur Erlangung der Typenberechtigung beispielsweise auf sämtlichen Boeings von Lauda Air werde in England durchgeführt, wobei österreichische Prüfer, unter anderem Beamte des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, in England Prüfungen abnehmen. Weiters sei bekannt, daß die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs Aktiengesellschaft Trainings- und Schulflüge zur Erlangung von Typenberechtigungen in Bratislava, Marburg und anderen ausländischen Flughäfen durchgeführt habe. Unter 3.) werde vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten, daß er Schulungsflüge durchgeführt habe. Sämtliche Flüge seien von ihm als veranrtwortlicher Pilot mit dem Luftfahrzeug der Type Cessna 172 und dem Kennzeichen durchgeführt worden. Er habe keinerlei Schulung im Sinne des Luftfahrtgesetzes durchgeführt. Diesen Ausführungen des Beschuldigten konnte von der Behörde im wesentlichen nicht gefolgt werden. Zu den einzelnen Punkten in der Äußerung des Beschuldigten stellt die Behörde folgendes fest: Zu 1.): Auf Grund des geltenden Offizial- und Legalitätsprinzips im Verwaltungsstrafgesetz ist es irrelevant, welchen Inhalts die Meldung des Anzeigers W C war. Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde zwingend und unmittelbar zu verfolgen. Weiters muß einem Gendarmeriebeamten die herrschende Rechtsansicht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu einzelnen Rechtsfragen nicht unbedingt bekannt sein. Der Beamte W C wurde im gegenständlichen Fall anläßlich seiner Anfrage um schriftliche Meldung eines für die Behörde offensichtlichen Verdachtes einer Übertretung luftahrtrechtlicher Vorschriften aufgefordert. Es ist richtig, daß sich aus dem Luftfahrtgesetz nicht ergibt, daß eine Schulung auf ausländischen Luftfahrzeugen für den Erwerb eines ausländischen Zivilluftfahrerscheines verboten sein soll. Die Bestimmungen des § 42 LFG besagen, daß die Ausbildung von Zivilluftfahrern in Österreich nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig ist. Darunter sind nur die österreichischen, gemäß § 42 ff. LFG genehmigten Zivilluftfahrerschulen zu verstehen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich ein Bewerber theoretische und praktische Kenntnisse für die Bewerbung um einen Zivilluftfahrerschein außerhalb Österreichs aneignet. Der Besuch einer österreichischen Zivilluftfahrerschule bzw. die Innehabung eines österreichischen Flugschülerausweises ist nicht Voraussetzung für die Bewerbung um einen Zivilluftfahrerschein. Die gemäß § 5 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) geforderte Bestätigung kann von einer österreichischen Zivilluftfahrerschule unter gewissen Voraussetzungen auch dann ausgestellt werden, wenn der Bewerber seine Kenntnisse in Theorie und Praxis nicht oder nicht ausschließlich im Rahmen einer österreichischen Zivilluftfahrerschule erworben hat. Aus den Ausführungen im ZPE, daß Ausbildungen auch im Ausland erfolgen dürfen, kann keinesfalls geschlossen werden, daß auch eine Ausbildung in Österreich zur Erlangung ausländischer Zivilluftfahrerscheine erlaubt sein soll. Eine Ausbildung von Zivilluftfahrern in Österreich hat jedenfalls im Rahmen einer österreichischen Zivilluftfahrerschule zu erfolgen. lm gegenständlichen Fall wurde die Grundschulung durch den Beschuldigten als Fluglehrer mit einer amerikanischen Fluglehrerberechtigung in Österreich außerhalb einer österreichischen Zivilluftfahrerschule erteilt, was nach obigen Ausführungen unzulässig ist. Zu 2.): Ob die deutsche Lufthansa in Österreich Schulungsflüge zur Erlangung der Instrumentenflugberechtigung durchführt, ist weder dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Verwaltungsstrafbehörde noch dem Bediensteten Mag. Ing. M B des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr/Oberste Zivilluftfahrtbehörde bekannt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bildet ein derartiger Sachverhalt nicht den Gegenstand dieses Verfahrens, wurde auch bisher nie angezeigt oder auf andere Weise dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Verwaltungsstrafbehörde amtsbekannt, weshalb eine nähere Behandlung dieser Frage unterbleiben kann. Richtig ist, daß verschiedene Prüfungsflüge mit österreichischen Flugzeugen im Ausland unter Einhaltung der dortigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden, was jedoch ebenfalls wie die zuvor behandelte Frage nicht Verfahrensgegenstand und zudem nicht den österreichischen Vorschriften zu subsumieren ist. Zu 3.): Der im Spruch dargelegte Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen W C, fest. Die Behauptung des Beschuldigten, sämtliche Flüge als verantwortlicher Pilot durchgeführt zu haben, stellen sich der Behörde ebenso wie die ausführliche Interpretation des § 42 LFG und die daraus gezogenen Schlüsse über die Zulässigkeit der Ausbildung in einem amerikanischen Luftfahrzeug zur Erlangung eines amerikanischen Zivilluftfahrerscheines in Österreich als bloße Schutzbehauptung dar. Der Zeuge W C legte glaubwürdig dar, daß die Bezeichnung 5 S in der Starterfassungsdatei auf Grund einer Dienstanweisung genau definiert ist, nämlich für Grundschulungsflüge zum Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines. Weil er die beiden Flugschüler R T und S C D nicht kannte, ließ er sich die der Anzeige in Kopie beiliegenden Flugschülerausweise der beiden vorlegen. A H meldete die Flüge als Grundschulungsflüge an. Für Grundschulungsflüge wird vom Platzhalter eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der Landegebühr gewährt. Für Übungsflüge gibt es diese Ermäßigung nicht. Diese werden in der Startkladde mit 5 bezeichnet. Untermauert wird die Aussage des Zeugen C durch die Angaben des Zeugen S C D. Seine Motivation für den Flug war ein "Hineinschnuppern" in die Materie, weil er in Amerika den Privatpilotenschein machen wollte. Er saß links und flog auch kurze Zeit selbst. Er bezahlte an Herrn Ing. J S, den Halter des Luftfahrzeuges circa S 1.600,--. Die Aussage des Zeugen Ing. J S lieferte keine zusätzlich verwertbaren Beweise, da er über den Zweck der gegenständlichen Platzrunden nicht informiert war. Das Flugzeug war nach amerikanischem Recht für Schulungen zugelassen und wurde vom Beschuldigten oft für geschäftliche oder private Zwecke zu einem Preis von S 2.162,-- pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer in betanktem Zustand gemietet. Die Aussage der Zeugin R T, sie habe das Luftfahrzeug nie selbst gesteuert, war unglaubwürdig und widersprüchlich im Hinblick auf die Eintragung in der Starterfassungsdatei und die sonstigen Beweisergebnisse. Zu den Pflichten des verantwortlichen Piloten zählt, daß die Durchführung des jeweiligen Fluges in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Der Beschuldigte als Fluglehrer mit amerikanischer Lizenz ist verpflichtet, die in Österreich geltenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu kennen bzw. im Zweifel Erkundigungen an maßgeblicher Stelle einzuholen. Die Behauptung und Berufung darauf, daß andere Piloten im Rahmen von Fluggesellschaften die zur Last gelegte auch Verwaltungsübertretung begehen, entbindet keinesfalls von der eigenen Verantwortlichkeit. Gemäß § 146 Abs. 1 LFG begeht derjenige, der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Gemäß § 42 LFG ist die Ausbildung von Zivilluftfahrern nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich (Ausbildungsbewilligung). Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Das Ausmaß des Verschuldens des Herrn A H wurde im gegenständlichen Fall als schwerwiegend beurteilt. Als Schuldform wurde zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Diese ist anzunehmen, da sich der Beschuldigte über eine grundlegende Vorschrift des Luftfahrtgesetzes hinweggesetzt hat. Die erforderliche Sorgfalt, wie sie in eröhtem Ausmaß von einem Fluglehrer, insbesondere bei Grundschulungen, verlangt werden muß, wurde in hohem Maße verletzt. Auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen und die durch die Tat bewirkten nachteiligen Folgen wurde Bedacht genommen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist unter anderem die Sicherheit der Luftfahrt, wonach Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsbewilligung unter anderem die Vorlage eines den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Lehr- und Organisationsplanes ist und weiters von der bewilligenden Behörde insofern Bedingungen und Auflagen zu erteilen sind, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung erforderlich ist. Die herrschende Praxis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt trägt diesem Erfordernis insbesondere bei Grundschulungen durch Erteilung umfangreicher Auflagen Rechnung. Im Falle der Schulung außerhalb österreichischer Zivilluftfahrerschulen könnten diese Sicherheitsmaßstäbe keinesfalls gewährleistet werden. Die Angabe der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse wurde vom Beschuldigten trotz ergangener Aufforderung an den Beschuldigtenvertreter verweigert. Erhebungen der Behörde verliefen ergebnislos. An der vom Beschuldigten angegebenen Adresse scheint laut Gemeindeamt S keine aufrechte Meldung auf, sondern nur an der in S vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eruierten Adresse, wobei von dort die erste Sendung vom 18. Jänner 1993 mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde. Der Beschuldigte war daher vor der Behörde einer Schätzung zu unterziehen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt nimmt im Schätzungswege an, daß der Beschuldigte nicht weniger als monatlich S 20.000,-- verdient, und daß bei diesem Einkommen die ausgesprochene Strafe schuldangemessen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." 2. Dagegen wendet sich die vom Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber führt inhaltlich aus: "Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden geltend gemacht: I. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 1) Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, daß die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können:

Ich habe in meiner Äußerung vom 28. Jänner 1993 zum Beweise meines Vorbringens die Einvernahme folgender Personen beantragt: Mag. Ing. M B, Angestellter, W N, Angestellter, Dipl.-Ing. G M, Angestellter, Min. Rat Dipl.-Ing. Q K, Angestellter, Kpt. M P, Angestellter, Kpt. E M, Angestellter Die Behörde hat die Einvernahme dieser Personen mit der Begründung unterlassen, dies betreffe nicht den eigentlichen Verfahrensgegenstand und sei daher für eine Erörterung dieser Frage irrelevant. Die Einvernahme dieser Personen hätte jedoch bewiesen, daß ich, wie in meiner Äußerung vom 28. Jänner 1993 ausgeführt, tatsächlich Grund zur Annahme habe, eine Ausbildung in einem amerikanischen Luftfahrzeug zur Erlangung eines amerikanischen Zivilluftfahrerscheines in Österreich sei zulässig. Dies hätte in der Folge ergeben, daß mir im gegenständlichen Falle weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könnten, da mir eine ständig geübte Behördenpraxis die Rechtfertigung verleiht, auf deren Rechtmäßigkeit zu vertrauen. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt (VwGH 24.3.1980, 1835/78). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht, davon auszugehen, daß allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen und "unter Strafsanktion zur Wahrheit verpflichteten" Organes der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 26.6.1978, Slg. 9602/A - verstärkter Senat). Der Vernehmung als Zeuge ist schon insofern der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben, als die Zeugenvernehmung ihrem Wesen nach in Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes von verschiedenen Gesichtspunkten aus mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird, als aus schriftlichen Darlegungen desjenigen, der den Sachverhalt schon einmal schriftlich - nämlich in der Anzeige - geschildert hat (VwGH 18.4.1980, 1039/78). 2) § 5 Abs. 1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und daß dies rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Die Behörde hat auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, letzter Absatz, zu Beginn ihrer Begründung ausgeführt, daß der angenommene Sachverhalt "aufgrund der Anzeige der Flugsicherungshilfsstelle Wels im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen als erwiesen anzusehen" ist. Tatsächlich stimmt jedoch die Anzeige der Flugsicherungshilfsstelle mit den übrigen Beweisergebnissen ganz und gar nicht überein und hat die Behörde den von ihr feststellten Sachverhalt offensichtlich einzig auf die oben erwähnte Anzeige gestützt, die Aussagen der einvernommenen Zeugen bzw. des Beschuldigten jedoch gänzlich unbeachtet gelassen. So etwa wird auf Seite 6, 3. Absatz, des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Aussage der Zeugin R T, sie habe das Luftfahrzeug nie selbst gesteuert, sei "unglaubwürdig und widersprüchlich im Hinblick auf die sonstigen Beweisergebnisse". Welche "sonstigen Beweisergebnisse" allerdings zum Vorschein brächten, die Zeugin R T sei selbst auch nur für kurze Zeit am Steuer gesessen, bleibt unerwähnt und ist dafür auch tatsächlich kein Anhaltspunkt zu finden. Andererseits kann aus der Aussage des Zeugen S C D nicht geschlossen werden, daß er, wie im Straferkenntnis ausgeführt, als Flugschüler fungiert habe. Für diese Annahme wäre wohl eine über längere Zeit hinweg andauernde Steuerung durch den Zeugen S C D nötig gewesen, nicht aber lediglich ein kurzes "Hineinschnuppern". Schließlich sei erneut darauf hingewiesen, daß sich aus Eintragungen in Startkladden noch nicht ergibt, ob es sich tatsächlich um einen Grundschulungsflug gehandelt hat oder nicht. Ebensowenig kann aus den gepflogenen Zahlungskonditionen nicht auf eine derartige Qualifikation geschlossen werden. II. RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTES § 42 LFG ist jedenfalls nur so interpretierbar, daß die Erlangung österreichischer Luftfahrerscheine aufgrund dieser Bestimmungen des LFG geregelt ist. Voraussetzung für die Erlangung eines Zivilluftfahrscheines ist die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung gemäß § 5 Abs. 2 ZLPV. ln dem zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Erlaß ist zu § 5 Abs. 2 ZLPV ausgeführt, daß Ausbildungen auch im Ausland erfolgen können. Hieraus kann geschlossen werden, daß auch eine Ausbildung in Österreich zur Erlangung ausländischer Zivilluftfahrerscheine durchaus zulässig ist. Die Behörde hat in ihrem Straferkenntnis den in § 42 LFG normierten Begriff "Ausbildung" zu Unrecht auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt, da die von mir durchgeführten Flüge mit den beiden Zeugen sicherlich nicht unter den Begriff "Ausbildung" subsumierbar sind. Die Ansicht der Behörde müßte dazu führen, daß jegliche Mitbeförderung von Personen, die auch nur geringes Interesse an der Luftfahrt bekunden, nur innerhalb einer Zivilluftfahrerschule erlaubt wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Ich stelle daher den Antrag die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung 1) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß dieses behoben werde, und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45/1 VStG die Einstellung verfügen, in eventu 2) das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu 3) die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen." 3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu erkennen. Weil ferner neben einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch Sachverhaltselemente bestritten werden, war die Anberaumung bzw. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. Diese wurde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, insbesondere im Hinblick auf den Aufenthalt der Zeugen im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der Rechtsnachfolgerin der Erstbehörde, in Wien anberaumt. 3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw. Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde, Zl.: 7508-198/8-93, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ferner durch die Vernehmung der Zeugen S C D, R T und GrInsp. W C sowie die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Feststellung der Instrumentierung des Luftfahrzeuges. 4. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber hat am 17. Oktober 1992 in der Zeit von 10.11 Uhr bis 11.03, von 11.35 Uhr bis 12.33 Uhr und schließlich von 13.55 Uhr bis 14.18 Uhr mit dem Luftfahrzeug, Cessna 172, amerikanisches Registrierungszeichen , insgesamt 25 Flüge vom Flugplatz W aus durchgeführt. Dieses Luftfahrzeug ist mit einem sogenannten Doppelsteuer ausgerüstet. Die Flugüberwachungsinstrumente sind linksseitig angeordnet, rechtsseitig befinden sich die Motorüberwachungs-instrumente angeordnet. Der Berufungswerber war (ist) Inhaber einer amerikanischen Zivilluftfahrerberechtigung. Mit den Zeugen T und D ist die Zusammenkunft in W zwecks Durchführung dieser Flüge geplant gewesen. Bevor diese Flüge mit dem in W hangarierten und vom Berufungswerber gemieteten Luftfahrzeug gestartet worden sind, hat der Berufungswerber bei der Flugsicherungshilfsstelle W Grundschulungsflüge angemeldet und diesbezüglich über Verlangen auch die amerikanischen Flugschülerausweise (medical certificate third class and student pilot certificate) der Zeugen D und T dem diensthabenden Beamten der Flugsicherungshilfsstelle W (dem Zeugen GrInsp. C) vorgewiesen. Diese "Certificate" wurden an die genannten Zeugen jeweils am 18. September 1992 von einem "FAA-Arzt" (ein von der amerikanischen Luftfahrtbehörde autorisierter Fliegerarzt) ausgestellt. Für Grundschulungsflüge ist vom Flugplatz W ein niedrigerer Landegebührentarif festgelegt. Nach der flugbetrieblichen Abfertigung hat der Berufungswerber zuerst mit dem Zeugen D, welcher am linken Pilotensitz gesessen ist, zehn Platzrunden mit sogenannten "touch and go landings" (Platzrunde mit anschließender Landung, wobei mit dem Luftfahrzeug, ohne die Piste zu verlassen und die Landebewegung zu beenden, sogleich wieder in die Startbewegung und den Abflug übergegangen wird), durchgeführt. Der Zeuge steuerte das Flugzeug dabei wenigstens teilweise und machte sich dabei mit diversen Funktionen eines Luftfahrzeuges im Fluge vertraut. Nach zehn derartiger "touch an goes" wurde mit dem Luftfahrzeug auf die Abstellfläche des Flugplatzes W zurückgerollt. Etwa eine halbe Stunde später, um 11.35 Uhr, folgten zehn derartige Flüge mit der Zeugin T und zuletzt noch weitere fünf, abermals mit dem Zeugen D vom linken Sitz aus. Der Funkverkehr wurde in der bei einer Schulung üblichen Form unter namentlicher Nennung des jeweiligen Flugschülers abgewickelt. Diesen Flügen ist daher objektiv der Charakter einer Schulung mit der Aneignung von fliegerischen Fertigkeiten hinsichtlich der damaligen Pilotenlizenzanwärter D und T zugekommen. Seit 1993 sind D und T Inhaber einer amerikanischen Privatpilotenlizenz. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich vor allem auf die Angaben des Zeugen GrInsp. C. Diese sind widerspruchsfrei und decken sich mit den im vorgelegten Akt beigefügten Daten. Ebenfalls kommt der Aussage dieses Zeugen auch dadurch besondere Qualität zu, weil dieser selbst als Berufspilot über ein umfangreiches einschlägiges Fachwissen verfügt. Auch die Angaben des Zeugen D sind dahingehend klar, daß die Flüge jedenfalls nicht bloß Rundflüge gewesen sind. Vielmehr machte der Zeuge D deutlich, daß es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Flügen offenkundig um eine Vorbereitung, auf die zwischenzeitig mit dem Erwerb eines amerikanischen Privatpilotenscheines abgeschlossene, in Amerika absolvierte Ausbildung zum Privatpiloten, gehandelt hat. Der Zeuge gibt an, daß er den Berufungswerber im Zuge dieser Platzrunden, über diverse, das Fliegen betreffende Angelegenheiten gefragt habe und sich diesbezügliches erklären habe lassen. Er räumte dabei auch ein, daß er das Flugzeug auch gesteuert hat. Wenn der Zeuge diesbezüglich meinte, daß er das Flugzeug nur kurz gesteuert habe, so stünde selbst dies der Qualifikation dieser Flüge als Ausbildungs- bzw. Schulflug nicht entgegen. Wenn der Zeuge D andererseits sichtlich bemüht war den Ausbildungscharakter dieser Flüge zu verneinen, so spricht dagegen jedenfalls die Tatsache, daß er mit einer Unterbrechung durch die Phase, wo die Zeugin T ihre zehn Platzrunden flog, noch weitere fünf Platzrunden absolvierte. Die in den Aussagen der Zeugen D und T deutlich zum Ausdruck kommende Vorsicht und Verhaltenheit mag ein Indiz für einen zumindest guten persönlichen Kontakt mit dem Berufungswerber sein, wobei nach Möglichkeit dem Berufungswerber nicht geschadet werden sollte. Wenn andererseits Herr D auch nicht bereit war sein Flugbuch vorzuweisen um darin etwa die erfolgte Eintragung und allenfalls von ihm vorgenommene Deklaration dieser Flüge zu überprüfen, wird hiedurch jedenfalls nicht einmal die von ihm als Zeuge dargelegte subjektive Sicht unterstützt. Seine Glaubwürdigkeit erfährt insbesondere dadurch eine Minderung, wenn der Zeuge ursprünglich nur eine einzige "touch and go - Landung" gemacht haben wollte, tatsächlich von ihm aber fünfzehn geflogen wurden. Aus dem von der Zeugin T vorgelegten Flugbuch, welches erst mit 23. Oktober 1993 eröffnet wurde, konnten Aufschlüsse über den Schulungsverlauf nicht nachvollzogen werden. Dem Berufungswerber selbst soll laut seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Zuge eines Autoeinbruches das Flugbuch abhanden gekommen sein, sodaß auch nicht die Flugbucheintragung des Berufungswerbers eingesehen werden konnte. Es widerspricht geradezu jeglicher diesbezüglicher Verkehrspraxis, daß ein grundsätzliches Kennenlernen des Fliegens für einen Interessenten "ein Hineinschnuppern", wie es vom Berufungswerber genannt wurde, in Form einer so großen Zahl an Platzrunden erfolgen würde und der Passagier anläßlich eines derartigen Fluges auf der linken Seite säße, welche doch - mit der Ausnahme bei Schulungs-,Übungs-, Checkflügen u.dgl.- vom verantwortlichen Piloten eingenommen wird. Ferner ergibt sich ein weiterer schlüssiger Hinweis für eine "beabsichtigt gewesene Schulung" insbesondere auch daraus, daß einerseits ein Schulflug bei der Flugsicherungshilfsstelle angemeldet wurde und die nach den jeweiligen Flugschülerwechsel eingeschobenen Pausen wohl für eine Nachbesprechung mit den Flugschülern genutzt wurde. All diese Tatsachen schließen einen Flug ohne Ausbildungs-charakter aus. Es ist ferner unglaubwürdig, daß auch die Zeugin T in diesem Zusammenhang sich gleichsam an überhaupt nichts mehr erinnern hätte können, wo sie doch erst den Entschluß gefaßt gehabt hatte,sich einer Pilotenausbildung zu unterziehen und offenbar zwecks dieser Flüge nach W angereist war. Ein nahezu völliges Vergessen von gleich 25 Starts und Landungen am Flugplatz W kann logisch nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist, daß Frau T am 17. Oktober 1992 auch bereits im Besitz eines Flugschülerausweises gewesen ist und wegen dieses Flugvorhabens sich zum Flugplatz W begeben hatte. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang jedoch bleiben, von welchem Umfang und Qualität die Aneignung von fliegerischen Fertigkeiten mit diesen Flügen verbunden gewesen sind. Zur Erfüllung des Tatbildes genügt alleine, daß - dies gibt D zu - der "Flugschüler" in bezug auf den Betrieb des Flugzeuges hin spezifisch tätig geworden ist, diverse flugspezifische Fragen an den Berufungswerber gestellt wurden und letztlich das Flugzeug sogar gesteuert wurde. Alleine schon dadurch ist der Charakter des Ausbildungszwecks, nämlich hinsichtlich aller hier verfahrensgegenständlicher Flüge, dokumentiert. Bei bloßen Rundflügen wäre es schlechthin undenkbar, daß einem Passagier das Steuer eines Flugzeuges überlassen würde, die Fluggäste sich nach zehn "Fünfminutenflügen" in ihrer Sitzposition veränderten, um dann nach einer halbstündigen Pause mit abermaligen Platzrunden ihrer Fluglust zu huldigen. Auch würde sich kaum ein Pilot seine Arbeit durch Steuern des Flugzeuges vom rechten Sitz aus dadurch erschweren, als von diesem Sitz die Sicht auf die Flugüberwachungsinstrumente, welche bei einem Kleinflugzeug dieser Kategorie auf der rechten Seite nicht angeordnet sind, nicht in diesem Ausmaß gewährleistet ist als es vom linken Pilotensitz aus der Fall ist. Wäre daher ein bloßes "Hineinschnuppern" - wenn darunter kein Ausbildungszweck verstanden werden wollte - vorgelegen, so hätte weder der Wechsel der Zeugin T auf den linken vorderen Sitz nach den ersten zehn Platzrunden des Zeugen D, noch die Vielzahl der Platzrunden einen Sinn ergeben. "Hineinschnuppern" - ohne Ausbildungszweck und Ausbildungsmotivation - hätte sie wohl auch vom Rücksitz aus gekonnt. Die Verantwortungsversuche des Berufungswerbers dahingehend, daß die hier zum Gegenstand stehenden Flüge weder einen Ausbildungscharakter gehabt, noch einem Ausbildungszweck gedient hätten, sind als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen. Der Ausbildungscharakter wird durch den Berufungswerber indirekt mit dem Begriff "Hineinschnuppern" eingeräumt. Indem es sich um insgesamt fünfundzwanzig in drei Blöcke gegliederte Flüge, mit sogenannten "touch and go-Landungen" (Aufsetzen und Durchstarten) gehandelt hat, ferner vom Berufungswerber Schulflüge auch angemeldet und bezahlt wurden, ist seine nunmehrige Darstellung der Dinge realitätsfern und unglaubwürdig. Der Berufungswerber hätte aus seiner damaligen Sicht wohl auch nicht durch Täuschen über Tatsachen (nämlich der bloßen Vortäuschung einer Schulung gegenüber dem Organ der Flugsicherungshilfsstelle W um einen verhältnismäßig geringen Betrag für die Landegebühr zu sparen), allenfalls straf- und zivilgerichtliche Konsequenzen in Kauf nehmen wollen. So ist auch aus dieser Sicht, neben allen vorliegenden objektiven Kriterien für eine Zivilluftfahrerausbildung, ein weiterer schlüssiger Anhaltspunkt für eine beabsichtigt gewesene Schulung gegeben. Zu diesen fachspezifischen Schlußfolgerung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat dadurch, als dessen Organ selbst seit fast zweieinhalb Jahrzehnten aktiv als Pilot und langjährig auch als gerichtlich beeideter Luftfahrtsachverständiger tätig ist. 5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Die Bestimmung des § 42 LFG (erster Satz) besagt, daß "die Ausbildung von Zivilluftfahrern nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zulässig ist." Unter dem Begriff "Ausbildung - ausbilden" ist laut Duden das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten zu verstehen. Aus den Erläuterungen zum Zivilluftfahrt-Statistikgesetz (BGBl.Nr.61/1972) sind Schulungsflüge als Flüge zu Ausbildungszwecken unter der Aufsicht eines Fluglehrers definiert, während alsÜbungsflüge solche gelten, welche Weiterbildungszwecken unter der Aufsicht eines Fluglehrers, dienen. Es war daher darzulegen, ob mit den gegenständlichen Flügen ein Ausbildungszweck verbunden gewesen ist. Als der Ausbildung dienend muß jedes funktionale auf einen Ausbildungszweck gerichtetes Tätigwerden im Cockpit eines Luftfahrzeuges angesehen werden. Es kann dabei nicht auf die Intensität des Einsatzes bereits vorhandener Fähigkeiten des Auszubildenden ankommen. Der Ausbildung dient eben auch schon die erste Flugstunde, wenngleich der Flugschüler dabei wohl tatsächlich das Flugzeug noch nicht steuern wird können, allenfalls ihm in dieser Anfangsphase nur beizubringen versucht wird, mit dem Luftfahrzeug im Fluge den Horizont und die Richtung zu halten. Typischerweise wird am Beginn einer Pilotenausbildung der Auszubildende kaum und in der Folge eine sich steigernde Kontrolle über das Luftfahrzeug ausüben können, wobei der Fluglehrer hiefür jedoch die volle Verantwortung trägt. Der Ausbildungsbegriff ist in diesem Zusammenhang weder qualitativ noch quantitativ eingeschränkt zu sehen. Diese Betrachtung kann ferner auf eine Studie der NASA, erstellt von Dr. R gestützt werden. Dieser Studie liegen Daten aus 6.000 Flugunfällen zugrunde. Als interessante Feststellung erbrachte diese Studie, daß bei 47% der Landeunfälle ein Fluglehrer an Bord war, wobei ein korrigierendes Eingreifen des Fluglehrers in der kritischen Landephase häufig nicht möglich war, weil die Reaktionszeit des überwachenden Piloten länger war als die Zeit bis zum Crash. Eine überproportional hohe Unfallrate (siebenfache Unfallrate) ergab sich laut dieser Studie bei den ersten beiden Eingewöhnungen auf einen neuen Flugzeugtyp. Diese Studie bezieht sich wohl auf die Ausbildung zu Linienpiloten auf Jet's. Sie ist jedoch, wenn auch in bedeutend abgeschwächter Form, auch auf die Ausbildung auf Kleinflugzeugen, insbesondere Grundausbildungsaktivitäten, übertragbar. Dem "aktuellen Sinn" des § 42 LFG kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß mit dieser Bestimmung auf die Art des Lizenzerwerbes abgestellt werden sollte. Im Sinne der herrschenden Interpretationslehre ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie verbal und grammatikalisch zu interpretieren. Läßt der eindeutige klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (Walter-Mayr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 95 ff). Hätte daher der Gesetzgeber den mit dieser Bestimmung geregelten Schulzwang eingeschränkt geregelt wissen wollen, wäre dies entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Der Wortlaut des Gesetzes läßt aber diesbezüglich nichts erkennen. Auch den Gesetzesmaterialen kann solches nicht entnommen werden. Im Gegenteil ist den Erläuterungen zu entnehmen, daß "für das zivile Luftfahrtpersonal zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis des mit diesem Bundesgesetz (LFG 1957) zu schaffenden Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich ist" (III. Teil des LFG). "Im besonderen werden die Bedingungen für die Zivilluftfahrer, also für die Piloten, die Segelflieger und Fallschirmspringer in bezug auf Alter, Verläßlichkeit und Tauglichkeit umschrieben." Der Abschnitt B des III. Teiles umfaßt die Bestimmungen für Zivilluftfahrerschulen (318 der Beilg. zu den Stengraph.Prot. d. VIII GP v. 2.12.1957, 40. Sitzung, Seite 1562 ff). Auch daraus wird erhellt, daß dem Gesetz keine Ausnahmeabsicht vom Schulzwang unterlegt werden kann, sondern diese Schulungen vielmehr unter generelle staatliche Kontrolle gestellt wissen wollte. Sachlich ist dies im Sinne der obigen Ausführung im Wesen der Komplexität und auch Gefahrengeneigtheit dieser Materie wohl indiziert. Eine allenfalls durch einen Wandel der Realität änderungsbedürftige Norm, kann jedoch nicht im Rahmen der Vollziehung durch eine "entsprechende Auslegung" gleichsam "einer Anpassung" unterzogen werden; dazu wäre alleine der Gesetzgeber berufen. 5.2. Es kann daher auch nicht der weiteren Rechtsansicht des Berufungswerbers, nämlich, daß sich aus dem Luftfahrtgesetz keinesfalls ergebe, daß eine Schulung auf ausländischen Luftfahrzeugen für den Erwerb eines ausländischen Zivilluftfahrerscheines verboten sein solle, gefolgt werden. Dem Gesetz ist daher - wie schon dargelegt - auch nicht zu entnehmen, daß dieses eine Differenzierung zwischen österreichischen und ausländischen Luftfahrzeugen einerseits und zwischen österreichischen Pilotenanwärtern für eine ausländische Lizenz bzw. ausländischen Pilotenanwärtern andererseits - im Hinblick auf eine Pilotenausbildung in Österreich - unterscheiden wollte. Wenn eben das Gesetz besagt, daß die Ausbildung von Zivilluftfahrern - in Österreich - nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig ist, so läßt dies daher auch keine Auslegung dahingehend zu, daß damit nicht jegliche Ausbildung zum Zivilluftfahrer gemeint sein könnte. Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, daß in § 5 Abs.2 ZLPV als Voraussetzung für die Erlangung österreichischer Luftfahrerscheine die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung normiert ist, welche auch aufgrund einer Schulung im Ausland erteilt werden kann. Wohl typischerweise wird eine solche Schulung wiederum nur im Rahmen einer entsprechend autorisierten Institution - einer Fliegerschule - erlangt werden können (Halbmayr/Wiesenwasser, Kommentar zum öst. Luftfahrtgesetz, Seite 83 ff). 5.2.1. Der Regelungszweck muß wohl insbesondere darin erblickt werden, daß die an eine Pilotenschulung zu stellenden Anforderungen am ehesten im Rahmen einer staatlich autorisierten Organisation gewährleistet zu sehen ist. Durch eine private Schultätigkeit würde dieser gesetzliche Regelungszweck zweifellos unterlaufen. Es kommt demnach nur darauf an, ob eine (Zivilluftfahrer)-Schulung vorliegt und nicht darauf, welche Lizenz oder ob überhaupt ein Lizenzerwerb (es kann ja auch bloß eine Schulung zwecks des Erwerbes einer bestimmten Fertigkeit erfolgen, ohne zu beabsichtigen auch die entsprechende Lizenz erwerben zu wollen), beabsichtigt wird. Diese Sicht würde grundsätzlich nicht ausschließen, daß nicht auch eine im Ausland etablierte Zivilluftfahrerschule eine Schul- oder Pilotentrainingstätigkeit in Österreich zulässigerweise durchführen könnte. Inwieweit es hiezu einer weitergehenden Genehmigung bedarf kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Allfällige, von ausländischen Fluggesellschaften in Österreich durchgeführten Trainingsflüge sind letztlich, wie nachstehend noch darzulegen sein wird, mit der dem Berufungswerber vorgeworfenen "privaten fliegerischen Aktivitäten" schon grundsätzlich nicht vergleichbar. 5.2.2. Wenn nun der Berufungswerber ferner seine Rechtfertigung darauf stützt, daß er angesichts der Schulungs- und Trainingstätigkeiten diverser österreichischer Luftfahrtunternehmen im Ausland und der Lufthansa in Linz/Hörsching und Salzburg, keinen Grund zur Annahme gehabt habe, daß die ihm nunmehr angelastete Tätigkeit verboten gewesen sein soll, so ist für ihn daraus nichts zu gewinnen. Grundsätzlich zieht eine Berufung auf ein - wenn überhaupt - rechtswidriges Verhalten Dritter deshalb nicht, da aus einem (allfälligen) Unrecht anderer ein unrechtes Verhalten für sich selbst nicht abgeleitet werden kann. Es vermag jedenfalls ein gesetzwidriges Verhalten anderer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten zu rechtfertigen. Der Berufungswerber kann sich darüber hinaus auch nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche "ständig geübte Behördenpraxis" berufen, ohne offenbar irgendwelche Hintergründe zu kennen und gleichsam damit seine Tätigkeit entschuldigen zu wollen, welche er darüber hinaus ohnedies hinsichtlich des Tatbildes bestreitet. Vielmehr wäre es ihm angesichts seiner (behaupteten) Kenntnis "dieser ständigen Praxis" jedenfalls zuzumuten gewesen, sich darüber zu erkundigen, ob "diese (von ihm vermeinte) ständige Praxis" etwa auch auf seine Aktivitäten Anwendung finden hätte können. Für den Berufungswerber konnte wohl - seine realistische Beurteilungsfähigkeit vorausgesetzt - die von ihm durchgeführte Tätigkeit mit einem Kleinflugzeug, mit den Aktivitäten von Fluggesellschaften mit im Liniendienst eingesetzten Jet's, nicht völlig gleich eingeschätzt worden sein. Damit sei dargelegt, daß sein diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch auch auf der subjektiven Ebene ein untauglicher ist. Eine Beweisführung über Zweck und Hintergrund der vom Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung angeführten Aktivitäten diverser Luftfahrunternehmungen und der in diesem Zusammenhang beantragten zeugenschaftlichen Vernehmungen von Beamten der OZB (der obersten Zivilluftfahrtbehörde) und Flugkapitänen der Austrian Airlines gehen ins Leere, weil diese Zeugen offenkundig zum Tatvorwurf selbst keinerlei Angaben zu machen in der Lage gewesen wären. Bei diesen Beweisanträgen handelt es sich um sogenannte 'Ausforschungsbeweise', welchen daher nicht nachzukommen gewesen ist (VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). 5.2.3. Der § 5 Abs.1 VStG besagt, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit (schon) fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Abs.2 leg.cit.). Ein qualifizierter Angehöriger des Verkehrskreises der Luftfahrt (Pilotenlizenzinhaber und Fluglehrer) kann sich auf eine ihn entschuldigende Unkenntnis der Rechtsvorschrift jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Von ihm muß die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erwartet werden. Wie oben bereits ausgeführt, muß jedermann zugemutet werden, sich vor der Aufnahme einer derartigen luftfahrerischen Aktivität über die einschlägigen Bestimmungen zu erkundigen (subjektive Sorgfaltspflicht). Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (s. E Slg. 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt, zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Dies muß hier wohl bejaht werden, indem insbesondere die dem Luftfahrtpersonal zuzuordnende Pflicht zur Genauigkeit auch auf die Kenntnis und Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gelten hat. Im Ergebnis kann daher den rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde diesbezüglich vollinhaltlich gefolgt werden. 5.3.1. Wenn sich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingangs dagegen ausgesprochen hat, den Vertretern der Rechtsnachfolgerin des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (AUSTRO CONTROL GmbH) ein Fragerecht einzuräumen, so konnten im Hinblick auf § 16 des Bundesgesetzes, mit welchem das Luftfahrtgesetz geändert und die AUSTRO CONTROL GmbH eingerichtet wurde, BGBl. v. 28. Dezember 1993, Nr.898, diesbezüglich keine Bedenken erblickt werden. Diese Bestimmung besagt, daß die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt anhängigen Verfahren nach § 146 LFG (Verwaltungsstrafverfahren) von der AUSTRO CONTROL GmbH fortzuführen sind. Somit war auch dem diesbezüglichen Antrag der Verteidigung der Erfolg zu versagen gewesen. 5.4.1. Die Ergänzung des Spruches erfolgte zwecks genauerer Tatumschreibung und Richtigstellung des offenkundig auf einen bloßen Schreibfehler beruhenden Fehlers hinsichtlich des Datums (Jahr). 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 6.1. Wenn nun die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr vom Gesichtspunkt des objektiven Unrechtsgehaltes nicht entgegengetreten werden. Mit den privaten Grundschulungsflügen wurden gesetzlichen geschützten Interessen nachhaltig zuwidergehandelt. Es wurden hiedurch, abstrakt gesehen, insbesondere Aspekte der Sicherheit der Luftfahrt negativ berührt. Die für die Betriebsaufnahmebewilligung einer Zivilluftfahrerschule zu erbringenden Auflagen, haben weitgehend - ohne hier darauf nochmals einzugehen - auch Sicherheitsaspekte zum Inhalt. Der objektive Unwertgehalt einer bewilligungslosen Pilotenschulung ist aus diesem Grund als erheblich zu erachten. Subjektiv tatseitig ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber die Gesetzesübertretung jedenfalls in Kauf genommen hat. Es war eben nicht davon auszugehen, daß dem Berufungswerber diese Bestimmung des österreichischen Luftfahrtgesetzes zur Gänze fremd geblieben wäre. Mildernd war wohl zutreffenderweise die Unbescholtenheit zu werten. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien und unter Bedachtnahme auf jedenfalls als gut durchschnittlich anzunehmende Einkommens- und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten ist, bei einen bis zu 300.000 S reichenden Strafrahmen, auch unter diesem Aspekt die Strafe als durchaus angemessen zu erachten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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