Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161917/5/Fra/RSt

Linz, 01.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.-HTL-Ing. H B, B, A-61 V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 12. Dezember 2006, VerkR96-23288-2004/Pos, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf zehn Prozent der neubemessenen Strafe (vier Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, polizeiliches Kennzeichen IL, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 28.10.2004, Zl. VerkR96-23288-2004, zugestellt am 12.11.2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 26.11.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 8.8.2004 um 10.51 Uhr im Gemeindegebiet A, auf der A, Stkm. 17, in Fahrtrichtung W, gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da der Bw im Berufungsverfahren sein Rechtsmittel auf das Strafmaß eingeschränkt hat, war nicht mehr über die Schuldfrage, sondern nur mehr über die Strafe zu befinden.

 

Zwei Gründe veranlassten den Oö. Verwaltungssenat, die Strafe auf das nunmehrige Maß herabzusetzen. Einerseits die soziale und wirtschaftliche Situation und andererseits die lange Verfahrensdauer.

 

Die belangte Behörde ist auf Basis einer Schätzung u.a. davon ausgegangen, dass der Bw vermögenslos ist. Diesen Annahmen hat der Bw nicht widersprochen, weshalb sie auch der Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde legt. Weiters geht der Oö. Verwaltungssenat von der Einkommenssituation des Bw lt. vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid sowie davon aus, dass er für zwei Kinder und Ehegattin sorgepflichtig ist.

 

Entsprechend den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG iVm. § 34 Abs.2 StGB "ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat" (zu § 34 Abs.2 StGB vgl. die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR20.GP). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5.12.2001, Zl. B4/01, ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6 Abs.1 EMRK widersprechender Weise angewendet wird, wenn eine (über) lange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wird.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der Bw mit Schreiben vom 4.7.2005 an die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben hat. Das Straferkenntnis wurde, ohne einen zwischenzeitlich gesetzten Verfahrensschritt, erst am 19.12.2006 (Zustelldatum) erlassen. Dieser Umstand ist bei der Strafbemessung im Sinne der o.a. Judikatur zusätzlich als mildernd zu werten.

 

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft. Die Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der oa. Umstände nunmehr tat- und schuldangemessen festgesetzt und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine weitere Herabsetzung ist aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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