Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161929/3/Br/Ps

Linz, 23.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R K, geb., H, G, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Jänner 2007, Zl. VerkR96-5487-2006, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 75,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 ‑ AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 ‑ VStG;

 

II.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 7,50 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150,-- Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil bei einer näher bezeichneten Fahrt mit einem Lkw die Ladung nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz stützt den Strafausspruch in der Anzeige der PI Frankenmarkt, BI W. Dieser habe festgestellt, dass Plastikrohre und Paletten nicht gegen Verrutschen gesichert waren. Zur Strafzumessung wurden keine näheren Ausführungen getätigt.

 

 

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen und folglich ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen, wonach mit diesem Transportgut keine Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergegangen sei.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt. Das Monatseinkommen des Berufungswerbers wurde im Zuge des Berufungsverfahrens mit 1.100,-- Euro bekanntgegeben.

 

 

4. Da jeweils keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

5. Auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist nicht mehr näher einzugehen, wobei zur Intention des Gesetzes zu sagen ist, dass die Ladungssicherung nicht dem Selbstzweck, sondern vielmehr nur der Betriebs- und Verkehrssicherheit dienen kann. Man wird daher nicht jeden noch so kleinen oder leichten Gegenstand (wie etwa eine auf der Ladefläche liegende Leiter oder Unterlegkeile) ebenfalls gegen Verrutschen sichern müssen, wenn auf der geschlossenen Ladefläche keine wie immer geartete Gefahr einer Außenwirkung zu erwarten ist.

Der Sachverständige weist hier auf keine bestehende Gefahr hin, vermeint aber dennoch einen Sicherungsmangel bei den in sich zusammengebundenen Plastikrohren zu erblicken. Allenfalls wäre dies gemäß dem Bildmaterial noch für die relativ hohe Palette denkbar, wenngleich die etwa bei einem seitlichen Umkippen nicht die Wand des Aufbaues durchschlagen würde, sehr wohl aber durch den dabei verursachten Lärm der Fahrer irritiert werden könnte.

Darauf ist jedoch hier angesichts der bloßen Strafberufung nicht noch näher einzugehen. 

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Bei objektiver Beurteilung des Sachverhaltes kann hier zumindest kein schweres Verschulden erblickt werden, weil hinsichtlich der gegen seitliches Verrutschen ungesichert gewesenen Rohre ein bloßes Formaldelikt vorzuliegen scheint; letztlich erweist sich nur der Umstand der gegen eine Kippgefahr beim Transport nicht gesichert gewesenen Palette als strafwürdig.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze scheint mit Blick auf das Einkommen des Berufungswerbers die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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