Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161976/2/Ki/Da

Linz, 07.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, B, H, vertreten durch Rechtsanwälte von E, T, P, vom 19.1.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.1.2007, VerkR96-23651-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-23651-2006 vom 29.11.2006) erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 8.12.2006 zugestellt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 2.1.2007 wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Sendung am 8.12.2006 übernommen wurde und daher die Einspruchsfrist mit 8.12.2006 zu laufen begann. Sie endete mit Ablauf des 27.12.2006, der Einspruch wurde jedoch erst am 2.1.2007 gefaxt.

 

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen diesen Bescheid am 19.1.2007 Berufung, dem Umstand des verspäteten Einspruches wird nicht entgegen getreten, es werden inhaltliche Argumente im Zusammenhang mit dem Grunddelikt vorgebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Im gegenständlichen Falle wurde die Strafverfügung am 8.12.2006 zugestellt und endete somit die zweiwöchige Einspruchsfrist, wie von der Erstbehörde zu Recht festgestellt wurde, mit Ablauf des 27.12.2006. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch per Telefax erst am 2.1.2007 eingebracht.

 

Nachdem der Berufungswerber nunmehr gegen dieses formelle Vorbringen keine Einwendungen erhoben hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von einem ordnungsgemäßen Zustellvorgang aus, demnach war der am 2.1.2007 erhobene Einspruch tatsächlich verspätet und es wurde der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es ich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

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