Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161977/2/Ki/Da

Linz, 07.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, N, W, vom 1.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.10.2006, VerkR96-1816-2006-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 5.10.2006, VerkR96-1816-2006-Hof, den Berufungswerber einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 10.10.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

 

2. Der Berufungswerber erhob am 1.2.2007 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen das Straferkenntnis Berufung und führt aus, es sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass dieses Straferkenntnis mit Ablauf des 24.10.2006 in Rechtskraft erwachsen sei, dennoch wolle er gegen dieses Straferkenntnis berufen. Er habe dieses Straferkenntnis am 10.10.2006 persönlich übernommen. Er berufe deshalb, da er kein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Polizei habe ihm auch den Führerschein nicht abgenommen, da kein Beweis dagewesen sei. Ihm sei zwar von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen worden, aber die Polizei in St.Martin i.M. habe ihm den Führerschein nicht abgenommen, da kein Beweis dagewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein und auch in der Berufung unbestritten am 10.10.2006 vom Berufungswerber persönlich übernommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 24.10.2006.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 1.2.2007 eingebracht.

 

In dieser Berufung bringt der Rechtsmittelwerber lediglich Argumente gegen den der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor, allfällige Zustellmängel werden keine geltend gemacht und es sind solche auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum